Dieses Jahr lassen wir noch alles, wie es ist - jeder macht seine Steuererklärung selbst. Aber ab nächsten Jahr wollen wir gerne die günstigste Variante wählen. Und ich krieg da Kopfschmerzen, weil ich bei den ganzen Regelungen nicht durchsehe.
Kopfschmerzen sind nicht erforderlich. Ihre Situation ist steuerlich sehr einfach: Lassen Sie sich zusammen veranlagen - auch dieses Jahr schon!
Wenn zwischen Ehegatten ein großer Einkommensunterschied besteht, ist die Zusammenveranlagung stets die beste Lösung! Der Vorteil der Splittingtabelle besteht ja gerade darin, dass die Freibeträge verdoppelt sind. Wenn dann im Extremfall ein Partner null Einkommen oder sogar ein negatives Einkommen (Verluste aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung) hat, dann erhält der andere Ehegatte automatisch Steuern rückerstattet.
Für eine Zusammenveranlagung müssen Sie auch nicht nur eine einzige Wohnung haben. Sie dürfen nur als Ehepaar nicht getrennt lebend sein. Es ist durchaus nicht unüblich, dass Ehepaare mehr als eine Wohnung bewohnen, wenn sich das aus beruflichen Gründen so ergibt. Das ist nicht steuerschädlich, so lange die Ehe als solche intakt ist und nicht als "getrennt lebend" eingestuft werden muss.
Ob Ihre Frau noch wohngeldberechtigt ist, ist eine andere Frage. Hier spielt auch der Familienstand eine Rolle. Aber das müssen Sie mit der zuständigen Stelle beim Wohnungsamt der Gemeinde abklären.
Steuerlich gilt jedenfalls, dass Ihre Frau die Kosten eines Arbeitszimmers oder einer als Arbeitsplatz genutzten Wohnung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann. Für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers gibt es allerdings genaue Vorschriften, wenn sich der Raum in der eigenen Privatwohnung befindet. Hier sollten Sie sich einlesen, denn da kann man leicht Fehler machen. So darf z.B. der Raum kein "Durchgangsraum" sein. Also den Flur als "Arbeitszimmer" absetzen wollen, klappt nicht. Und das Arbeitszimmer muss auch wirklich ausschließlich der Arbeit dienen. Wenn es sich nur um eine "Computerecke" im Wohnzimmer handelt, wird diese auch nicht steuerlich anerkannt.
Wenn jedoch Ihre Frau die bisherige Wohnung beibehält und dies dann als Arbeitszimmer außerhalb der eigenen vier Wände nutzt, ist die steuerliche Absetzbarkeit überhaupt kein Problem. Das vollzieht sich aber in der Gewinnermittlung der Selbstständigkeit. Dort werden die Kosten unter "Mietkosten für unbewegliche Wirtschaftsgüter" bzw. dazugehörige Nebenkosten angesetzt. Eventuell sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen, wenn Sie sich selbst nicht sicher sind, wie ein Gewinn ermittelt wird.