Beiträge von muc

    Ich denke, Sie werden zahlen müssen - auch die Verzugszinsen.

    Die Verjährungsfrist der öffentlichen Hand beträgt in Hamburg 30 Jahre (§ 53 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG).
    Die Stadt ist nicht verpflichtet, vor der Mahnverfahren Zahlungserinnerungen zu verschicken.

    Einfach überweisen und gut is.

    Freue mich auf jede Antwort/Hinweis

    Ich habe nicht nach Meinungen gefrag


    Das ist widersprüchlich.
    Aber wem nicht zu raten ist, ist nicht zu helfen.
    Ich glauben nicht, dass Sie jemanden finden, der Ihre Forderung zu einem vernünftigen Preis ankauft.

    Schreiben Sie die Kohle ab bzw. buchen Sie das auf's Konto Lebenserfahrung.
    Man sollte auch seiner Freundin Geld nur gegen Sicherheiten verleihen.

    Wer kauft eine private Forderung zu einem nennenswerten Preis?
    Wohl kaum jemand, der kaufmännisch denken kann.

    Sie könnten ein Inkassounternehmen einschalten.
    Aber "kaufen" werden die Ihre Forderung nicht.
    Vielleicht übernehmen sie das Eintreiben der Forderung gegen Gebühren.

    Auch BASF kann sich nicht gegen eine eigene Insolvenz versichern. Das kann niemand. Das nennt man Unternehmerrisiko. Das ist nicht versicherbar. Eine Kreditversicherung deckt nur das Insolvenzrisiko eines Kunden ab. Die leistet dann, wenn der Kunde zwar die Leistung (z.B. eine Warenlieferung) erhalten hat und dann wegen Insolvenz nicht zahlen kann.

    Nun zu Ihrer Situation: Selbstverständlich werden Ihre Gehälter NICHT addiert. Ihre Frau haftet nicht für Ihre Schulden und Sie haften nicht für die Schulden Ihrer Frau.

    Etwas anderes könnte gelten, wenn Ihre Frau für Sie gebürgt hat. Aber häufig sind solche Bürgschaften sittenwidrig und deshalb unwirksam.

    Für die Pfändungstabelle werden Sie jedenfalls getrennt betrachtet. Wichtig ist hierbei die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Fragen Sie einfach Ihren Insolvenzverwalter bzw. den Insolvenzbetreuer, der für Ihre Frau zuständig ist. Das sind die Experten.
    Ferner können Sie sich auch an den Rechtspfleger Ihres zuständigen Insolvenzgerichts wenden. Dort sitzen auch Fachleute.

    Meine Frage wäre was dürfen wir jetzt beide verdienen um keine Abzüge an die Insolvenzverwalter zahlen zu müssen.

    Die Frage ist falsch gestellt. Sie sollten sich bemühen, so viel wie möglich zu verdienen.
    Schließlich haben Sie eine Verpflichtung als redlicher Insolvenzschuldner den Schaden im Rahmen Ihrer Möglichkeiten wieder gut zu machen.

    Wenn Sie Ihr zukünftiges Einkommen und das Ihrer Ehefrau angeben, dann kann man nach der Pfändungstabelle berechnen, wie viel Ihnen davon selbst verbleibt und was Ihre Gläubiger bekommen. So wird ein Schuh draus!

    Von vornherein nur so wenig verdienen zu wollen, dass Sie ja nix abgeben müssen, ist der falsche Gedankenansatz im Kopf. Dann bleiben Sie bei Hartz IV. Das ist pfändungsfrei. Aber richtig ist es nicht. Schließlich haben Ihre Gläubiger durch Sie einen Schaden erlitten, den Sie wenigstens teilweise wieder gut machen sollten, so fern Sie dazu in der Lage sind.

    Das ist doch dann kein mündlicher Vertrag, wenn er auf die Unterschrift wartet, oder?

    So ist es! Das ist kein mündlicher Vertrag.

    @Kater.Ka vertritt hier eine Meinung, die von der überwiegenden Mehrheit der Juristen nicht geteilt wird.
    Selbstverständlich sind mündliche Kaufverträge möglich und wirksam. Wenn es keine mündlichen Kaufverträge gäbe, müssten wir täglich im Supermarkt oder beim Bäcker einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Tüte Semmeln abschliessen.

    Wie immer in der Juristerei kommt es jedoch auf den Einzelfall an. Hier geht es um den Kauf eines Kfz. Die Parteien hatten sich bereits vor Vertragsschluss darüber verständigt, dass der Kaufvertrag in Schriftform abgeschlossen werden soll.
    Deshalb hat der Händler auch bereits das Formular unterschrieben.

    Rechtlich ist so etwas ein "Angebot". Der Käufer kann das Angebot annehmen, indem er ebenfalls unterschreibt. Dann ist der Kaufvertrag geschlossen. Aber eben erst dann, wenn beide unterschrieben haben. Sonst ist es einfach nur ein Angebot diesen Kaufvertrag so abzuschließen.

    Nur der Vollständigkeit halber: Es können für jeden Vertragspartner auch bereits Pflichten aus den Vertragsverhandlungen entstehen! Wenn z.B. der Verkäufer fest darauf vertraut hat, dass der Kaufvertrag zustande kommen wird und daraufhin bereits Handlungen veranlasst hat (z.B. das Auto auf Wunsch des Käufers mit Winterreifen ausgestattet oder gar bereits zum Straßenverkehr zugelassen), dann kann der Käufer bei letztendlichem Scheitern der Verkaufsverhandlungen für solche Kosten dem Verkäufer schadensersatzpflichtig werden (§ 311 Abs. 2 BGB "culpa in contrahendo").

    Aber dazu hat aber @Joe_ hier zu wenig vorgetragen, um eine Haftung aus culpa in contrahendo feststellen zu können.

    Kann es passieren, dass die Steuerschulden des Vaters (Kind1) auf die Summe des Erbes Auswirkungen haben?

    Auf die Summe des Erbes wird das keine Auswirkungen haben.
    Das Finanzamt wird allerdings von der Ausschlagung Kenntnis erhalten.
    Inwieweit das seitens des Fiskus als "Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" gem. § 42 AO ausgelegt wird, bedarf einer näheren rechtlichen Prüfung.

    Immerhin könnte der Steuerschuldner ja seine Steuerschulden bezahlen, wenn er das Erbe nicht ausgeschlagen hätte...
    Wenn das Finanzamt § 42 AO anwendet, könnte es den geschuldeten Steuerbetrag von den drei Kindern, die dadurch begünstigt werden, einfordern.

    Vorsicht ist geboten! Eine rechtliche Beratung ist dringend empfohlen.

    Hier wäre auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung hilfreich gewesen.
    Dazu ist es jetzt leider zu spät, denn das hätte der Erblasser festlegen müssen. Wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, kann der Erblasser die Zuwendungen an den verschuldeten Erben so regeln, dass die Gläubiger an das Erbe nicht herankommen. Einmal mehr zeigt sich, dass 1. jeder, der ein Vermögen hinterlässt, ein Testament verfassen sollte und 2. eine kompetente Beratung VOR Erstellung eines Testaments dringend geboten ist.

    Ich glaube @GabrieleS wollte eher wissen, ob sich ihre Erbschaft durch evtl. Steuerschulden schmälern kann.

    Ja, das ist mir schon klar. Und ich hoffte, dass ich diese Frage auch beantwortet habe.


    Wird mit dem Erbfall seitens des Finanzamts finales tabula rasa gemacht?

    Ich weiß jetzt nicht genau, was mit "tabula rasa" (=reiner Tisch) gemeint ist.

    Selbstverständlich gehen auch Steuerschulden als Verbindlichkeiten in den Nachlass.
    Der Erbe oder in seinem Auftrag der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter ist auch verpflichtet, die letzte Einkommensteuererklärung des Erblassers zu erstellen und abzugeben.

    Sollte sich dann eine Steuerschuld ergeben, muss die aus dem Nachlass beglichen werden. Das Erbe wird also durch rückständige Steuern genauso geschmälert wie durch andere Schulden des Erblassers (z.B. Mietrückstände, Darlehen, Konsumentenkredite usw.).

    Wir sollten uns stets vor Augen halten, dass es sich beim deutschen Erbrecht um die "Gesamtrechtsnachfolge" handelt (siehe § 1922 Abs. 1 BGB). Ich bekomme als Erbe also den ganzen Kuchen, nicht nur die Rosinen.

    Und wenn Schulden da sind, muss ich die als Erbe auch bezahlen.

    Da im Bereich Steuern jedoch auch kriminelle Handlungen vorliegen können (z.B. Steuerhinterziehung), wollte ich der @GabrieleS die Sorge nehmen, dass sie in irgendeiner Form belangt werden kann.

    Der Erbe muss maximal fällige Steuern nachzahlen. Sonst passiert nichts. Bestraft wird der Erbe durch eventuelle Steuerhinterziehung des Erblassers natürlich nicht.

    Meine Frage: Kann ich im Erbfall belangt werden, und wie wirkt sich so etwas aus?

    Nein, Sie können im Erbfall nicht belangt werden!

    Sollten Sie Sorge haben, dass der Nachlass im Erbfall überschuldet ist oder noch irgendwelche hohen Steuerforderungen zu bezahlen sind, können Sie beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen.
    Was das ist und welche Vorteile das hat, können Sie hier nachlesen.

    Ich vertrete eine andere Auffassung als @Altsachse und @Referat Janders.
    Meine Empfehlung: tun Sie nichts! Machen Sie Ihre 87-jährige Mutter nicht nervös!

    So wie sich der Fall darstellt, bezieht Ihre Mutter bereits seit mehr als 20 Jahren Rente.
    Erst 2005 wurde die Besteuerung der Renten geändert. Damals wurde ein Freibetrag von 50 % der Rente eingeführt.
    Also sind schon einmal 50 % der Rentenhöhe, die Ihre Mutter 2005 bezogen hat, steuerlich unbeachtlich.

    Ferner gibt es den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer. Der gilt natürlich auch für Rentner.
    Derzeit sind es 8.820,00 € jährlich, die steuerfrei bleiben.
    Das entspricht schon mal einem monatlichen Zufluss von 753 €.

    Ganz grob gerechnet könnte Ihre Mutter daher rund 1.400 € an Monatsrente habe - ohne steuerpflichtig zu werden.
    Die Rechnung ist deshalb nur grob, weil der Freibetrag von 50 % sich auf den Betrag der Renten in 2005 bezieht.
    Es ist ein fester Euro-Betrag - keine 50 % von den Renten, die sie heute bekommt.

    Ganz genau kann man das daher nur berechnen, wenn man detaillierte Zahlen hat.

    Aber machen Sie sich keine Sorgen! Die Rentenversicherung ist seit 2005 verpflichtet, jedes Jahr die Rentenzahlungen aller Rentnerinnen und Rentner an das Finanzamt zu melden. Würde bei Ihrer Mutter die Möglichkeit bestehen, dass sie steuerpflichtig ist, hätte sie vom Finanzamt ihres Wohnortes längst einen Brief mit der freundlichen Aufforderung erhalten, sie möge doch bitte eine Steuererklärung abgeben...

    Also: abwarten und Tee trinken!

    Sie sind jedenfalls als potenzielle Erbin nach Ihrer Mutter niemals für irgendwelche Handlungen verantwortlich, die Ihre Mutter zu Lebzeiten unterlassen oder vorgenommen hat.

    Zitat von HeikeG

    Ausserdem solltet Ihr darauf achten, dass Ihr beide etwa den gleichen Betrag auf das gemeinsame Konto einzahlt, sonnst könnt Ihr bei höheren Beträgen in die Schenkungssteuerpflicht fallen. Das gilt auch für Eheleute.


    Na ja... - das stimmt zwar grundsätzlich, dürfte aber nur für die "happy few" von Bedeutung sein, die nicht wohin wissen mit der Kohle.

    Der Freibetrag in der Schenkungssteuer beträgt zwischen Ehegatten 500.000 €.
    Und alle 10 Jahre wird der neu gewährt.

    Jeder Ehegatte kann also dem anderen 50.000 € pro Jahr schenken - ein Leben lang ohne dass jemals Schenkungssteuer anfällt.

    Und das hat übrigens nichts mit einem gemeinsamen Konto zu tun!
    Schenkung ist eine freigebige Bereicherung eines anderen.
    Wer was auf ein gemeinsames Konto einzahlt, ist völlig egal.

    Kann der Daten aus Etfs verwalten?

    Das wird wohl nicht funktionieren... - Allerdings habe ich es noch nicht probiert.
    Ich habe auch keine Fonds.

    Selbstverständlich kann die Software ETFs verwalten.
    Ich muss nur die Wertpapierkenn-Nummer wissen (bzw. diese über den Namen des Fonds suchen), dann kann ich alles eingeben.

    Ich kann auch für Zwecke der Auswertung Kriterien je ETF bzw. je Wertpapier vorgeben.
    Dafür stehen drei verschiedene Schalter zur Verfügung.
    Dies sind "Wertpapiergruppe", "Investitionsziel" und "Vermögensklasse".

    Welche Merkmale hinter diesen Schaltern hinterlegt werden, ist frei wählbar.
    Es werden z.B. bei Wertpapiergruppe vorgeschlagen "Aktien", "Anleihen", "Index" usw. - aber das ist frei konfigurierbar.

    Interessant ist auch dass man bei "Vermögensklasse" ein "Mischungsverhältnis" eingeben kann.
    Hier könnte man bei der Anlage manuell das Mischungsverhältnis eines ETFs abbilden.

    Allerdings wird dieser Datenstand dann nicht automatisiert, wenn sich z.B. die Anlagepolitik des Fonds verändert hat.

    LEXWARE bietet einen kostenlosen Testzeitraum von 30 Tagen.
    Einfach mal runterladen und ein wenig damit Erfahrungen sammeln.
    Dann kannst du eine fundierte Entscheidung treffen.

    Hinweis: ich habe die Software mit einem Abo von Worldmoney kombiniert.
    Das kostet zwar eine weitere Lizenzgebühr pro Jahr, ist aber unglaublich praktisch.
    Meine Wertpapiere werden auf Knopfdruck über den Worldmoney-Server stets aktualisiert.
    Das spart sehr viel Arbeit, wenn man ein größeres Portfolio verwaltet.

    Ich kann dir das Programm Finanzmanager von LEXWARE empfehlen.

    Hier findest du die Beschreibung: Finanzmanager

    Ich selbst verwende es schon seit sehr langer Zeit. Das Vorläufer-Produkt hieß "Quicken".
    Die Software beinhaltet nicht nur äußerst leistungsstarke Tools für die die Wertpapierverwaltung sondern ist eine Gesamtlösung für privates Finanzmanagement.

    Damit habe ich extreme Transparenz in meinen persönlichen Finanzen.
    Und die braucht es schon, wenn man 9 Girokonten, 3 Kreditkarten, 1 Paypalkonto, 3 Rentenversicherungen, 2 Darlehensverträge und 2 Wertpapier-Depots verwaltet...

    ;)

    Beim e.K. geht das nicht.
    Welche Möglichkeiten habe ich hier, um Einblick zu bekommen.

    So gut wie keine.

    Eingetragene Kaufleute unterliegen keinerlei Veröffentlichungspflichten.
    Deshalb werden Sie in den öffentlich zugänglichen Registern nichts finden.

    Die Wirtschaftsauskunfteien liefern zwar auch über "e.K." Informationen (natürlich gegen entsprechende Gebühren).
    Allerdings gewinnen sie diese häufig dadurch, dass sie den Betroffenen selbst um Auskunft bitten.

    Wenn also nicht gerade eine Insolvenzanmeldung vorliegt, können Sie den "e.K." auch selbst fragen, ob er eine gute Bonität hat. Mehr tun die Wirtschaftsauskunfteien auch nicht.

    Allerdings: der "e.K." haftet immerhin mit seinem gesamten Vermögen - auch mit allen privaten Vermögensgegenständen.
    Das bedeutet jedoch nicht, dass es nicht zu einer Pleite kommen kann. Anton Schlecker - zeitweilig der größte Drogerie-Anbieter Europa's - hat sein Unternehmen auch als "e.K." geführt. Das Ende ist bekannt.

    Es gibt kein Gesetz oder Verordnung, die einer Umwandlung im Wege stehen?

    Nein, es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die eine Umwandlung verbieten würde.

    Möglicherweise hat der Bankmitarbeiter eine Vorgabe zu erfüllen und muss pro Monat soundsoviele neue Konten eröffnen.
    Dann könnte ihm das Punkte für seine Bonifikation bringen...

    Eventuell hat auch das bisherige gemeinsame Konto noch ein Gebührenmodell, von dem die Bank wegmöchte.

    Andere als bankinterne Gründe sehe ich nicht.

    Im Übrigen: Sie können doch die Kontobezeichnung auch einfach so lassen, wenn die Bank sich hier verweigert.
    Schließlich ist es die Bank, die eventuell in aufsichtsrechtliche Probleme hineinläuft, weil sie ein "oder"-Konto führt, bei dem ein Verfügungsberechtigter bereits tot ist.

    Kann mir ein Fachmann / eine Fachfrau bestätigen, dass dieses Vorgehen korrekt ist?

    Das Verlangen des Finanzamtes dürfte korrekt sein, da Sie mit der Entferungspauschale wahrscheinlich höhere Aufwendungen als 4.500 € geltend machen.

    Diese sind zwar grundsätzlich möglich, aber im BMF Schreiben vom 31.10.2013 heißt es dazu auf S. 4 unten:

    Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagensgreift die Begrenzung auf 4 500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglichnachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnungund erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzungüberlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichenAufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betragesals 4 500 Euro nicht erforderlich


    Wenn Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie mit einer Begrenzung der geltend gemachten Fahrtkosten auf 4.500 € einverstanden sind, ist das Problem (wahrscheinlich) gelöst.


    Das komplette BMF-Schreiben finden Sie hier:

    Aber laufende Kosten für einen Dienstwagen (Leasing, Service, Sprit) kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, eine simple Gehaltserhöhung eben nicht.

    Wie kommen Sie denn darauf?

    Das Gegenteil ist richtig! Selbstverständlich sind für Ihren Arbeitgeber die Gehaltskosten genau so steuerliche Betriebsausgaben wie die laufenden Kosten eines Dienstwagens!

    Der Unterschied besteht in der Sozialabgabenbelastung. Während 7.000 € für den Dienstwagen einfach so in die Kosten fließen, sind 7.000 € Gehalt mit rund 20 % Sozialabgaben (=Arbeitgeberanteil) belastet. D.h. es kommen auf 7.000 € Gehalt noch rund 1.400 € an Sozialbeiträgen hinzu, so dass der Gesamtaufwand 8.400 € beträgt, der natürlich in voller Höhe steuerlich absetzbar ist.

    Deshalb will Ihnen Ihr Chef ja auch die 20 % abziehen. ABER: was Ihr Chef Ihnen verschweigt (oder nicht bedacht hat), ist die Sozialabgabenbelastung des geldwerten Vorteils. Der Betrag, der sich aus der 1-%-vom-Neuwert-Methode plus 0,03 % pro Entfernungskilometer ergibt, ist ein GELDWERTER VORTEIL.

    Dieser Vorteil wird bei Ihnen als Arbeitnehmer besteuert und mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Diese Sozialversicherungsbeitragsbelastung gilt eben auch für den Arbeitgeber!

    Da Sie den geldwerten Vorteil offensichtlich bereits kennen, können Sie Ihrem Chef vorrechnen, wieviel Sozialabgaben er zusätzlich zu den 7.000 € kalkulierten Autokosten noch bezahlten müsste. Und diesen Betrag sollten Sie in jedem Fall für sich beanspruchen. Ferner sollten Sie einen finanziellen Pauschalausgleich dafür verlangen, dass Sie das Unfallrisiko tragen müssen.

    Ich habe vor 10 Jahren mal in einer Firma gearbeitet, wo dieses Thema auch auf der Agenda stand. Mir war die "Dienstwagen-Pauschale" auch lieber als mit irgendwem über Typklasse, Farbe und Sonderausstattung eines Autos diskutieren zu müssen. Allerdings war die Pauschale damals 24.000 € im Jahr. Dafür habe ich alle Fahrtkosten inklusive Unfallrisiko selbst getragen.

    Jetzt hängt die Pauschale natürlich immer von der Größe des Dienstwagens ab, den man beanspruchen kann...

    Aber mit 7.000 € im Jahr sind Sie da eher zu knapp als zu großzügig bemessen. Womöglich hat sich auch Ihr Chef verrechnet, als diese 7.000 € ermittelt wurden. Wenn man eine Vollkostenrechnung anstellt und ALLES rechnet angefangen vom Wertverlust über Sprit, Öl, Inspektionen, Reifen, Versicherung, Steuer und sonstiger Nebenkosten kommt man bei vielen Autotypen mit 7.000 € nicht aus!

    Das Unfallrisiko trägt bei Dienstwagen doch gemäß § 670 BGB der Arbeitgeber.

    Das ist bei weitem nicht so klar, wie Sie meinen.
    Erstens ist § 670 BGB im Arbeitsverhältnis nur analog anwendbar.
    Zweitens kommen die Regeln des "innterbetrieblichen Schadensausgleichs" zur Anwendung, nach denen das Mitverschulden des Arbeitnehmers eine erhebliche Rolle spielt.
    Drittens könnte sich in Ihrem speziellen Fall der Arbeitgeber darauf berufen, Ihnen speziell für die Privatautonutzung ein höheres Gehalt zu zahlen und damit alle Kosten pauschal abzugelten.

    Insoweit empfehle ich Ihnen zumindest eine Regelung zum Unfallrisiko zu vereinbaren, wenn Sie schon ständig mit Ihrem Privat-Pkw Dienstfahrten unternehmen.

    Verstehen Sie mich richtig: ich schliesse ja nicht aus, dass in Ihrem Fall die Lösung mit der Gehaltserhöhung und Privatauto die bessere Alternative ist. Jedoch müssen Sie aufpassen, dass Sie sich nicht verrechnen.

    So ist z.B. die Kürzung von 20 %, die Ihnen angeboten wurde, m.E. nicht hinnehmbar. Denn wenn Sie für den Dienstwagen optieren würden, müsste der Arbeitgeber auf den geldwerten Vorteil, der Ihnen berechnet wird, ebenfalls seinen Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben bezahlen. Lassen Sie sich also nicht ein X für ein U vormachen.

    Kann man auf diese Art und Weise nicht einfach die 466€ jeden Monat steuerfrei auf mein Konto überweisen? Es handelt sich ja um einen fixen Betrag für die Reisekosten.

    Nein, das kann man nicht.

    Die 30-Cent-Pauschale für Dienstfahrten setzt voraus, dass ein Nachweis darüber geführt wird, an welchem Tag zu welchem Zweck welche Dienstfahrt unternommen wurde und wie viel Kilometer zurückgelegt wurden.

    Ob sich die Gehaltserhöhung bei Dienstwagenverzicht für Sie rechnet, hängt zum einen von den dienstlich gefahrenen Kilometern und zum anderen von Ihrem Kfz-Typ ab. Gerade wenn Sie ein - wie Sie andeuten - höherklassiges Auto fahren, werden Sie mit 30 Cent/Kilometer nicht zurechtkommen. Auf den Mehrkosten bleiben Sie hocken.

    Ferner tragen Sie das Unfallrisiko allein, wenn Sie mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbaren.

    Um zu einer Entscheidung zu gelangen, müssten Sie daher die Kilometerkosten Ihres Privat-Pkws kennen und dann berechnen, wie viele Dienstfahrten Sie im Jahresdurchschnitt machen.

    Dass Sie die Kosten für den Einsatz Ihres Privatautos als Werbungskosten absetzen können, ist logisch.
    Das hat auch nichts mit Ihrer Gehaltsanpassung zu tun. Das sind zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben.

    Wenn Sie sehr viele Dienstfahrten machen, könnte "unterm Strich" der Firmenwagen für Sie günstiger sein - auch wenn
    Sie den geldwerten Vorteil versteuern müssen. Für die Besteuerung der Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte können Sie übrigens auch bei einem Dienstwagen wie jeder andere Arbeitnehmer die Entferungspauschale geltend machen. Dadurch relativiert sich die Steuerbelastung schon wieder etwas.