Beiträge von muc

    Dass Sie sehr frustriert sind, merkt man Ihrem Beitrag an.
    Eine Petition hat allerdings keine Chance und ist verschwendete Energie.

    Die Frustration, die Sie spüren, hängt nur vordergründig an dem abgelehnten Darlehenswunsch. Viel tiefer ist die Enttäuschung über das Scheitern Ihrer Ehe zu einem Zeitpunkt, wo die Kinder "aus dem Gröbsten raus sind".

    Und diesen Schmerz übertragen Sie nun auf Ihre Finanzierungssituation.

    Versuchen Sie einmal einen anderen Standpunkt zu finden.
    Wenn Sie in Ihrem Reihenmittelhaus bleiben, wird Sie alles an Ihr früheres Leben als Familie erinnern.
    Da stehen die Chancen für einen Neuanfang nicht gut.

    Viel besser wäre es für Ihre Psyche, wenn Sie den anstehenden Verkauf des Hauses als Chance begreifen würden, der er wirklich ist!

    Sie beginnen jetzt mit 57 Jahren einen neuen und aufregenden Lebensabschnitt! Sie haben noch ca. 25 bis 30 Jahre Lebenserwartung vor sich. Wollen Sie diese Spanne in einem Reihenmittelhaus hockend verbringen?

    Erkennen Sie, dass Sie mit Ihrer Ehe auch Ihr gesamtes bisheriges Leben hinter sich lassen.
    Die Kinder sind eigenständig, das Haus wird verkauft - und plötzlich haben Sie keine permanente Geldknappheit mehr!!!

    Sie können sich flexibel so einrichten, wie es für Sie passt.

    Vielleicht lernen Sie bald einen neuen (Ehe-)Partner kennen. Wer weiß, welche Überraschungen das Leben noch für Sie bereit hält. Seien Sie eher froh, dass Sie sich nicht mit einer neuen Finanzierung ein Rute auf den Rücken binden.

    Wenn die von Ihnen genannten Zahlen zutreffen und Sie das Häuschen für 184.000 € verkaufen können, bleibt Ihnen nach der Abfindung an Ihren geschiedenen Mann ein Kapital von 107.000 € übrig.

    Das haben Sie in bar auf Ihrem Konto! So viel Geld auf einmal hatten Sie während Ihres ganzen Lebens nie zur Verfügung!

    Sie müssen diesen Betrag nicht "verleben". Im Gegenteil Sie gehören damit nicht mehr zu den "kleinen Leuten", sondern Sie haben ein gewisses Vermögen! Bei einer einigermaßen vernünftigen Anlage können Sie mit ca. 500 € monatlich an zusätzlichen Einnahmen aus diesem Kapital rechnen.

    Dann liegt es an Ihnen, genau wie "die Reichen" immer reicher zu werden, indem Sie Ihr Geld geschickt anlegen und vermehren. Wenn es Ihnen an Fachwissen dazu fehlt, gehen Sie in die nächste Bibliothek und lesen Sie alle Bücher über Geldanlage, die dort im Bestand sind.

    Sie werden sehen, in wenigen Jahren blicken Sie auf diese Zeit zurück - und Sie werden lächeln und Ihr neu eingerichtetes Leben - egal ob mit oder ohne neuem Partner - genießen.

    Seien Sie entspannt, die besten Jahre liegen noch vor Ihnen.

    Seit überall online-Banking und Geldautomaten auf dem Vormarsch sind, haben die Banken immer weniger Möglichkeiten, mit ihren Kunden in ein persönliches Gespräch zu kommen.

    Was früher leicht und "im Vorübergehen" beim Geld abheben oder bei der Abholung der Kontoauszüge gewissermaßen nebenbei vor sich ging, funktioniert heute nicht mehr so.

    Deswegen versucht hier die Sparkasse "aus einer Mücke einen Elefanten" zu machen und dem "Berater" die Möglichkeit zu einem 30-minütigen Verkaufsgespräch zu geben. Schließlich sind Sie jetzt verheiratet und da "muss alles auf den Prüfstand".

    Das ist natürlich Quatsch.
    Meine Empfehlung: Bestehen Sie auf einer Zusendung der Unterlagen zur Vertragsänderung. Sie können die Unterschriften auch daheim leisten. Und die Kopie der Eheurkunde reicht für die Akten der Sparkasse völlig aus.
    Lassen Sie sich nicht verschaukeln! Dieser "Berater" ist kein Berater sondern ein Verkäufer.

    Das ist nicht ehrenrührig. Aber mit einem Verkäufer setze ich mich an einen Tisch, wenn ich etwas kaufen will.
    Für eine Namensänderung ist dies nicht erforderlich.
    Bleiben Sie standhaft - und kündigen Sie an, dass die zur Raiffeisenbank wechseln, wenn die Sparkasse sich als derart unflexibel darstellt.

    Mit Beginn meines Ruhestandes will ich in einen Tarif mit Beihilfe wechseln. Die Gothaer Versicherung verlangt nun aufgrund von Vorerkrankungen (ohne die näher zu spezifizieren) eine Gesundheitsprüfung per Selbstauskunft über mögliche Erkrankungen der letzten 5 Jahre und einen Risikozuschlag in Höhe von 15 % des Beitrags. Hat jemand schon so ein Verhalten erlebt und muss man das akzeptieren?


    Wie sind Sie denn bisher versichert?
    Weshalb wechseln Sie erst mit Beginn des Ruhestandes in einen Beihilfetarif?

    Ich meine, dass die WIKR ganz generell zu begrüßen ist.

    Natürlich ist jemand enttäuscht, der das gewünschte Darlehen nicht bekommt.
    Insgesamt aber wird die gesetzliche Einschränkung dem Markt guttun.

    Wir wollen nicht vergessen, dass die globale Finanzkrise ihren Ursprung in einem völlig ausser Kontrolle geratenen Immobilienfinanzierungsmarkt in den USA hatte. Die "ninja-Darlehen" (no income, no job, no assets) führten dazu, dass die letzten Bruchbuden für die Ärmsten der Armen mit Darlehen finanziert wurden, deren Haftungsrisiken man, gebündelt und geschickt verpackt, an Fonds und Banken verkauft hat.

    In Deutschland sind wir gegenwärtig noch weit entfernt von solchen Zuständen. Allerdings sind in den letzten Jahren im Zuge des Zinsverfalls die Immobilien ungesund teuer geworden. Nach dem Motto: "wenn weniger für die Monatsrate der Finanzierung aufgebracht werden muss, kann man die Immobilie auch entsprechend teurer verkaufen", wurden die Preise in den letzten drei bis fünf Jahren ständig inflationiert.

    Das ist ungesund. Und obwohl Verbraucherschützer und Banken jedem Anleger dringend davon abraten sich auf Kredit ein breit diversifziertes Aktienportfolio zuzulegen, haben dieselben Akteure keinerlei Bedenken eine gigantische Verschuldung für "die eigenen vier Wände" zu empfehlen.

    Wer den Markt über eine längere Zeit beobachtet, weiß, dass Immobilien keineswegs eine Garantie für ständig steigende Werte eingebaut haben. Sie werden auf einem Markt gehandelt - und der kennt unterschiedliche Phasen. Wie jeder andere Markt auch.

    Wenn also durch die WIKR weniger Menschen eine Finanzierung bekommen, wird die Nachfrage sinken. Damit werden sich auch die preislichen Auswüchse auf dem Immobilienmarkt beruhigen.

    Gesamtwirtschaftlich gesehen eine sehr positive Entwicklung.

    Ich wollte nun, aus steuerlichen Gründen, eine Hypothek aufnehmen.
    Der Betrag würde allein durch die Guthaben auf meinen Girikonten meh als gedeckt sein.
    Ich bin zu alt, also Ablehnung.

    Wie alt dürfte ich sein?


    Eine gesetzliche Altershöchstgrenze gibt es nicht.

    Jedoch sind die Banken nunmehr verpflichtet, einen stärkeren Augenmerk auf die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu legen.

    Im Gesetz heißt es dazu in § 505 b Abs. 2 BGB:

    Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf
    der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen fi-
    nanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung
    darf nicht hauptsächlich darauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Wert des Grundstücks oder in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Wert des Grundstücks, Gebäudes oder grundstücksgleichen Rechts voraussichtlich zunimmt oder den Darlehensbetrag übersteigt.


    Wenn Ihr Darlehenswunsch abgelehnt wurde, hängt das möglicherweise damit zusammen, dass Sie nicht überzeugend darlegen konntne, wie Sie aus Ihrem Einkommen die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich erfüllen können.

    Das jemand - wie in Ihrem Fall - Geld aufnehmen will, das er eigentlich nicht braucht, passt heute weder in die Vorstellungswelt des Gesetzgebers noch der Banken.

    Eventuell könnten private Kreditplattformen wie auxmoney.de oder ähnliche für Sie eine Alternative sein.

    Der Kunde hat mit der neuen Richtlinie nun das Recht, im Laufe der Kreditlaufzeit seinen Kredit von EUR auf die Währung seines Gehaltes (in meinem Fall US Dollar) umzuwandeln wenn er das möchte...z.B. wenn die Kurse fallen. Daher müssten dann die Banken das Wechselkurs Risiko übernehmen...was Sie eben nicht wollen, verständlicherweise.

    Woher haben Sie denn diese Interpretation?

    Im Gesetzestext steht davon überhaupt nichts! Das Umwandlungsrecht konkretisiert sich auf den Wechselkurs zu dem Tag, an dem Sie den Antrag um Umwandlung stellen (§ 503 Abs. 2 Satz 1 BGB). Vertraglich kann ein abweichender Stichtag vereinbart werden. Das Wechselkursrisiko trägt jedoch stets der Darlehensnehmer - niemals die Bank!

    Im Übrigen wäre diese Regelung bei Ihnen überhaupt nicht anwendbar! Mit dem Unwandlungsrecht sind Fälle gemeint, in denen ein EU-Bürger ein FREMDWÄHRUNGSDARLEHEN aufgenommen hat. Das war vor einigen Jahren in Österreich und auch in Süddeutschland extrem beliebt - und zwar in Schweizer Franken. Im CHF waren ja die Zinsen so schön billig, als man in Deutschland noch richtig für die Fremdfinanzierung Zinsen aufwenden musste.

    Als die Schweizer Notenbank jedoch am 15.01.2015 den CHF freigegeben hat, sind Verbraucher und auch Firmen massenweise in große Schwierigkeiten gekommen. Plötzlich war das Darlehen in Euro umgerechnet 30 % höher.

    Das war das Problem!!!

    Sie sind mit Ihrem Dollar-Einkommen ganz anders aufgestellt. Natürlich würden Sie bei einer Aufwertung des EUR gegenüber dem US-$ auch mehr von Ihrem Einkommen für den Kapitaldienst aufbringen müssen. Das bezöge sich aber nur auf die monatliche Rate. Die Bank hätte überhaupt kein Risiko.

    Man hat Sie einfach nur abwimmeln wollen, weil sich Banken heutzutage nur noch mit "Quick-and-easy-Geschäften" befassen wollen. Alle Sonderfälle machen nur Arbeit und im Zweifel müsste ein Bankangestellter eine solche Entscheidung treffen. Das überläßt man heute besser dem Algorithmus des Computersystems.

    Sie brauchen daher Ihre positive Haltung gegenüber der EU nicht aufzugeben.

    Und was Ihre Immobilie angeht: Verschieben Sie den Kauf! Wir haben derzeit ohnehin einen völlig überhitzten Markt.
    Sparen Sie das Kapital an und kaufen Sie eine Immobilie in zwanzig bis dreißig Jahren völlig ohne Kredit!

    @Nordlicht1337: Ihr Hinweis ist richtig.

    Die Konstruktion ist natürlich grenzwertig. Es hilft auch kein 450-Euro-Minijob. Der ist ja gerade sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer.

    Die Praxis zeigt aber, dass es für die Krankenkassen in der Regel schwierig ist, hier nachzuweisen, ob eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt.

    Mein - hier schon oft geäußertes - Credo ist ja deshalb auch: Wer freiwillig in der GKV versichert ist, sollte einfach den Höchstbeitrag zahlen, dann hat er Ruhe.

    Wenn die freiberufliche Tätigkeit eine Beitragsbelastung von ca. 700 € nicht trägt, sollte sich der Freiberufler besser in Festanstellung begeben. Das klingt jetzt hart, aber so eine "prekäre Freiberuflichkeit" ist der beste Weg in die Altersarmut.

    Auf dieser Grundlage müsste mir die Krankenkasse wieder den niedrigeren Tarif gewähren. Wurde abgelehnt mit der Aussage, dass mein Partner Vermögen > 11.900 € habe, was den Freibetrag übersteigt. Woher nimmt man diese Erkenntnis. Ich selbst habe kein Vermögen und auch keine Kapitaleinkünfte. Wie kann ich gegen diesen Bescheid vorgehen?

    Ich befürchte, es wird kaum möglich sein, gegen den Bescheid vorzunehmen.
    Da Sie - wie Sie selbst schreiben - "über die Runden kommen", unterstellt die Krankenkasse ausreichende Leistungsfähigkeit.

    Ich habe es hier schon mehrfach betont: Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, muss sich auf den Höchstbetrag bei der Krankenkasse einstellen. Das ist nun mal so, dass aus Sicht der Sozialversicherung jeder Selbstständige als Hochverdiener eingeschätzt wird.

    Wenn man das nicht ist, ist es stets schwer, gegen diese Einschätzung zu argumentieren.
    Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob Sie sich nicht besser einen angestellten Job suchen.

    Im Übrigen wäre auch denkbar, dass Ihr Partner Sie in "seinem Laden" anstellt. Er sollte Ihnen 500 € Gehalt bezahlen, dann sind Sie "für'n Appel und 'n Ei" gesetzlich pflichtversichert - und gut is.

    Ihre freiberuflichen Nebeneinkünfte können Sie trotzdem erzielen. Die sind beitragsfrei, so lange Sie pflichtversichert sind.

    Diese Fragen sollten Sie Ihrem Anwalt stellen. Den bezahlen für solche Auskünfte!

    Ganz grundsätzlich ist jeder Ehegatte NACH der Scheidung auf sich selbst gestellt.
    Wer keine Arbeit hat bezieht notfalls Hartz IV und für die Wohnung kommt auch das Sozialamt auf.

    ABER: Je nach Prägung Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse kann sich aus dem Gesichtspunkt der "nachehelichen Solidarität" ergeben, dass Sie noch einige Zeit für Ihren Ex-Mann unterhaltspflichtig sind.

    Dies könnte dann der Fall sein, wenn Sie eine klassische "Hausfrauen-Ehe" mit getauschten Rollen geführt haben.
    Wenn Ihr Ex-Mann vortragen kann, dass er sich im Vertrauen auf den Bestand der Ehe völlig als "Hausmann" eingerichtet hat (z.B. Berufsausbildung abgebrochen, um den Haushalt zu versorgen usw.), dann wird ihm das Familiengericht eine gewisse Zeit einen Unterhaltsanspruch zuerkennen. Dies geschieht, damit er sich auf die neue Lebenssituation einstellen kann (z.B. eine Berufsausbildung nachholen usw.)

    Bei dieser Entscheidung spielen jedoch sehr viele Faktoren eine Rolle. Es kommt auf die Ehedauer, die Prägung der ehelichen Verhältnisse durch Einkommen und sozialen Status, die berufliche Ausbildung des Unterhaltsberechtigten, die Frage, ob Kinder zu versorgen waren oder sind usw. an.

    Deshalb nochmal: fragen Sie Ihren Anwalt. Der kennt Ihren Fall genau und kann beurteilen, wie Ihre Aussichten sind.

    Nachsatz: Für den Zugewinnausgleich müssen Sie in der Tat das Haus verkaufen oder sich erneut verschulden.
    Der Wertausgleich steht Ihrem Mann zu. Gleichzeitig ist jedoch der Vermögensvorteil, den Ihr Mann aus dem Zugewinnausgleich erhält, ein weiterer Gesichtspunkt bei der Beurteilung seiner Unterhaltsberechtigung.

    Diese sog. "Generationenpolice" halte ich persönlich für das Schlechteste, was man machen kann.

    Eine kapitalbildende Rentenversicherung ist unter Renditegesichtspunkten ohnehin extrem schlecht. Die Versicherer müssen in erster Linie Staatsanleihen kaufen. Damit ist eine Geldvermehrung wegen der extremen Niedrigzinsen ohnehin nicht möglich. Hinzu kommen die beträchtlichen Verwaltungskosten der Versicherung, die von den Beitragszahlungen des Kunden abgezweigt werden.

    Was für eine Versicherungslösung spricht, ist allenfalls der Versicherungschutz für Fälle des Todes oder - sofern mitversichert - der Berufsunfähigkeit.

    Gerade diesen Aspekt kann man jedoch bei der "Generationenpolice" vergessen! Denn hier wird ein Kind versichert!

    Sollte der Ernährer (Vater, Mutter) oder auch nur der Beitragszahler (Oma, Opa) versterben, gibt es nullkommanull Versicherungsleistung. Vielmehr "erbt" das Kind die Beitragsverpflichtung. (Es erben natürlich die Erben der Beitragszahlerin die Verpflichtung. In der Regel die Eltern.)

    Insoweit ist eine Generationenpolice einfach nur schlecht. Es gibt hier nichts, was für den Abschluss spricht. Die Versicherungswirtschaft nutzt in perfider Weise das Bedürfnis der Großeltern/Eltern aus, "etwas für Ihre Enkel/Kinder tun zu wollen". Die einzigen Beteiligten, denen die "Generationenpolice" wirklich nützt, sind der Vermittler und die Versicherungsgesellschaft.

    Es ist ehrenwert, dass Ihre Mutter Geld für ihren Enkel anlegen will. Doch dieses Finanzprodukt ist schlicht Schrott.
    Empfehlen Sie ihr lieber, dass sie die vorgesehenen Monatsbeitrag in einen Sparplan mit einem ETF investiert oder dass sie von dem auf die Seite gelegten Geld alle paar Monate ein paar Aktien internationaler Konzerne wie Nestlé, Johnson & Johnson oder Coca-Cola kauft. Der Enkel wird es seiner Oma in zwanzig Jahren danken.

    Aber um letztlich doch noch Ihre Fragen zu beantworten:

    1. So lange die Oma Versicherungsnehmerin ist, ist der Enkel außen vor. Er ist zwar versicherte Person. Aber das Vermögen in dem Versicherungsvertrag wird der Oma angerechnet.

    2. Wenn Sie das Geld zum 25. Lebensjahr entnehmen wollen, müssen Sie den Vertrag kündigen.
    Dann fallen keine weiteren Beiträge mehr an.

    Meine Frau hatte für Ihre Tochter aus 1. Ehe auch so einen Schrott abgeschlossen. Wir haben den Vertrag gekündigt, wie die Tochter 21 Jahre alt war. Das war 13 Jahre nach Vertragsabschluss!

    Die Auszahlung war geringer als die Summe der eingezahlten Beiträge. Ein klarer Fall von Geldvernichtung.
    Und das, obwohl die Police in den neunziger Jahren abgeschlossen wurde, als es noch den "garantierten Rechnungszins" von 4 % gab.

    Der Grund für die Geldvernichtung liegt in den Abschlusskosten. Diese berechnen sich nach der Beitragssumme. Durch die lange Laufzeit von solchen "Generationenpolicen" kommen oft Laufzeiten von 50 oder 60 Jahren zustande. Damit wird die Provision und die Verwaltungsgebühren maximiert.

    Ich bin grundsätzlich ein Fan der freien Marktwirtschaft. Solche Produkte müssten nach meinem Dafürhalten jedoch verboten werden.

    Wenn die Absprache nicht klappt, bleibt wohl nur die harte Lösung.
    Nehmen Sie Ihrem getrennt lebenden Ehemann die Autoschlüssel weg.
    Sie sind Eigentümerin des Pkw und können deshalb darüber bestimmen.

    Dass Ihr Ehemann seinerzeit einen Beitrag bei der Anzahlung geleistet hat, spielt für die Eigentumsfrage keine Rolle.
    Der Wert der Zuzahlung wird durch den Zugewinnausgleich berücksichtigt.

    Zunächst zu Ihrem BGH-Urteil: Überprüfen Sie das Aktenzeichen. Unter BGH XII ZR 140/96 ist in der Entscheidungsdatenbank des BGH nichts zu finden.

    Im Übrigen geht es bei der Berechnung der Unterhaltspflicht stets um das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
    Eine per Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung betrifft das Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Das hat zunächst einmal mit dem Einkommen nichts zu tun.

    Ob eine Gütertrennung sinnvoll ist, sollte nach anderen Gesichtspunkten beurteilt werden.
    Das ist ohne fachkundige Beratung sehr gefährlich. Es gibt viele Fälle, in denen solch ein Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit oder aus anderen Gründen für unwirksam erklärt wurde. Und dann gilt der gesetzliche Güterstand.

    Sie haben die Situation richtig erkannt.

    Das liegt daran, dass die GKV "eigentlich" nicht für Selbstständige, die wenig Geld haben, gedacht ist.
    Aus der Sicht der GKV sollen die freiwilligen Mitglieder den Höchstbeitrag zahlen - und fertig.

    Welches Einkommen ein freiwilliges Mitglied hat, ist im Grunde genommen nicht interessant.

    Wenn dann ein freiwilliges Mitglied - wie heute immer häufiger - in einer sog. "prekären Einkommenssituation" lebt, dann gehen die Schwierigkeiten los. Eine permanente Auseinandersetzung mit der Krankenkasse über die Details des anrechenbaren Einkommens ist vorprogrammiert. Leider.

    Ganz so simpel ist es nicht...

    Lesen Sie § 240 SGBV hier.

    Dann bekommen Sie eine leichte Ahnung davon, wie kompliziert es wird, wenn Sie freiwillig versichert sind - und nicht den Höchstbeitrag zahlen.

    Die Steuerdaten sind nur ein Indiz! Der Beitrag richtet sich nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
    Zinsen tauchen z.B. in Ihrer Steuererklärung überhaupt nicht auf, wenn diese der Abgeltungssteuer unterworfen sind.
    Für die Krankenkasse zählt das natürlich auch zu Ihrer Leistungsfähigkeit. Gleiches gilt für Dividenden und Kursgewinne.

    Und irgendwelche steuerlichen Abschreibungen oder Sonderausgaben, die Ihr zu versteuerndes Einkommen vermindern, interessieren die Krankenkasse ebenfalls nicht.

    Einfachste Lösung für freiwillig Versicherte: Zahlen Sie den Höchstbeitrag, dann brauchen Sie keine Unterlagen über Ihr Einkommen vorzulegen.

    Die Bestattungspflichten sind in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt.

    Bei geringfügigen Unterschieden je nach Bundesland trifft die Bestattungspflicht die nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Dazu gehört Ihre Frau ohne Zweifel. Daneben ist auch die Witwe des Verstorbenen sowie Geschwister Ihrer Frau bestattungspflichtig - soweit vorhanden.

    Da Ihre Frau kein Einkommen hat, muss sie die Kosten aus ihrem Vermögen bezahlen. Sollte Ihre Frau auch kein Vermögen haben, müssen Sie die Kosten tragen. Dies begründet sich damit, dass Sie Ihrer Frau unterhaltspflichtig sind.

    So wie Ihre Frau keine Hartz-IV-Leistungen beantragen kann, so lange Sie als Ehemann über ein ausreichendes Familieneinkommen verfügen, so wird auch der Steuerzahler nicht für die Bestattung Ihres Schwiegervaters aufkommen.

    Zunächst einmal zur Klärung des Ablaufs: Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlasspfleger von Amts wegen nur dann, wenn der oder die Erben unbekannt sind bzw. nicht bekannt ist, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen werden.

    Damit fehlt es in Ihrem Fall bereits an der Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung eines Nachlasspflegers und damit auch für die Nachlassverwaltung.

    Sie können nicht erwarten, dass ein Verwalter möglicherweise noch auf Staatskosten Ihr Erbe sichtet, ordnet, katalogisiert, die Nachlassgläubiger bezahlt - und dem minderjährigen Sohn dann den Netto-Erlös überweist. So läuft es nicht.

    Der Minderjährige muss - vertreten durch die Sorgeberechtigte (=Mutter) - erklären, ob er das Erbe ausschlagen will (§ 1942 Abs. 1 BGB).

    Erst wenn er Erbe geworden ist, kann auf seinen Antrag das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung gem.
    § 1981 BGB anordnen. Allerdings kann es in Fällen, in denen die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Verwalters nicht durch die vorhandene Masse des Nachlasses gedeckt sind, auch zu einer Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung kommen.

    Sollte es dazu kommen, kann der Erbe nach den §§ 1990 bis 1992 BGB die Dürftigkeitseinrede erheben.
    Er ist insoweit dagegen geschützt, dass Gläubiger des Erblassers in sein Privatvermögen vollstrecken.

    Das ganze Verfahren ist jedoch nicht kostenfrei.

    Vielleicht wäre Ihnen zu raten, dass Sie ein paar hundert Euro aufwenden, um jemandem mit wirtschaftlichem Sachverstand zu beauftragen die Unterlagen zu sichten. Dann haben Sie im Zweifel ein günstigere Lösung als die gerichtlich angeordnete Nachlassverwaltung. Sollte sich bei der Sichtung herausstellen, dass das Erbe überschuldet ist, kann der junge Mann das Erbe ausschlagen, dann können sich die nächsten Verwandten mit dem Nachlass beschäftigen.

    Hier sind zwei Rechts-Sphären zu unterscheiden. Die eine betrifft das Zivilrecht (Arbeitsvertrag) und die andere das Sozialversicherungsrecht (Anmeldung bei der Rentenversicherung).

    Zivilrechtlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, den Arbeitgeber VOR Unterschrift unter den Arbeitsvertrag über die Tatsache Ihrer Erwerbsminderung aufzuklären, da Sie ja - zumindest wie Sie hier schreiben - Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten auch nachkommen können.

    Etwas anderes könnte gelten, wenn der Arbeitgeber Sie explizit danach gefragt hätte, ob Sie Rente beziehen. Aber lassen wir das einmal dahingestellt sein.

    Allerdings müssen Sie der Personalabteilung oder der lohnabrechnenden Stelle auf jeden Fall Ihren Rentenbezug mitteilen, weil die Lohnabrechnung Sie sonst falsch EDV-technisch "verschlüsselt". Rentenbezieher haben einen anderen EDV-Schlüssel als "normale Arbeitnehmer".

    Würde die Lohnabrechnungsstelle Sie als Normalfall verschlüsseln, wird sich die Sozialversicherung melden und alles aufklären, denn Sie werden ja bei der Rentenversicherung und auch bei der Krankenversicherung als Erwerbsminderungsfall geführt.

    Es kommt also so oder so alles raus - und der Arbeitgeber weiß Bescheid.
    Dagegen können Sie sich sparen, den Arbeitsvertrag an die Rentenkasse zu schicken.
    Die Meldung an die Sozialversicherung erfolgt durch den Arbeitgeber. Das läuft alles vollelektronisch.

    Wenn Ihr neuer Chef Sie wegen des Rentenbezugs nicht einstellt bzw. den Arbeitsvertrag gleich wieder kündigt, haben Sie gegen ihn einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Nach §§ 1 und 2 AGG ist eine Benachteiligung wegen einer Behinderung unzulässig.

    Häufig sprechen Gerichte in einem solchen Fall einen Schadensersatz in Höhe von drei Monatsgehältern zu.
    Sie haben leider keinen Anspruch darauf, dass Ihnen der Arbeitsvertrag erhalten bleibt. Arbeitsverträge können bekanntlich innerhalb der ersten sechs Monate (=Probezeit) ohne Begründung gekündigt werden.

    Mein Rat: Unterschreiben Sie den Arbeitsvertrag, treten Sie den Job an - und wenn die Personalabteilung anfängt zu drängeln, dass Sie Ihre Daten (Sozialversicherungsnummer, Steuer-ID usw.) angeben, dann teilen Sie dem Lohnbüro völlig beiläufig mit, dass Sie eine Teilrente beziehen.

    Wenn der Chef dann große Augen macht, sagen Sie ihm ruhig, dass er ja wohl nicht angenommen habe, dass Sie ausschließlich von diesem Teilzeitjob existieren können.

    Viel Erfolg!