Beiträge von Sato

    Erster Ärger. Eine Prämie sollte automatisch gutgeschrieben werden.

    Ich würde das so nicht akzeptieren.

    Wenn man sich die Kommentare zu dem damaligen Blogbeitrag anschaut, war das bei mir auch kein Einzelfall, was kein gutes Licht auf Smartbroker wirft.

    Wenn der Freibetrag voll ist, würde ich Smartbroker nochmal zur Korrektur auffordern und leise andeuten, daß ich im Fall weiterer Verzögerungen den Ombudsmann einschalten müßte. Das sollte die Dinge in Deinem Sinn in Gang bringen.

    Der Freibetrag ist ausgeschöpft. Eine erneute Aufforderung zur Korrektur wäre auf jeden Fall einen Versuch wert. An den Ombudsmann hatte ich bisher noch gar nicht gedacht. Danke für den Hinweis!

    War der Cashback an bestimmte Bedingungen geknüpft?

    Z.B. dass du als Vorbedingung zuerst eine gewisse Anzahl an Trades/Käufen tätigen musst, bevor der Cashback ausbezahlt wird?

    Es mussten in einem festgelegten Zeitraum mindestens drei Käufe oder Verkäufe durchgeführt werden (siehe Blogbeitrag). Ich sehe aber nicht, wie das eine Verrechnung des Cashbacks mit den Käufen begründet.

    Hallo Finanztip-Community,

    ich habe 2021, auf Empfehlung von Finanztip, im Rahmen einer Aktion ein Depot bei Smartbroker eröffnet. Es wurden bei Eröffnung 100 € Cashback versprochen, das ich Ende 2021 (nach Aufforderung) auf mein Verrechnungskonto gutgeschrieben bekam. 2023 habe ich das Depot gekündigt und eine Depotübertragung beauftragt. Nach der Übertragung musste ich feststellen, dass der übermittelte Kurswert bei drei Käufen vom Wert in der Smartbroker-Wertpapierabrechnung abweicht. In allen drei Fällen wurde der Kurswert um 33,33 € gesenkt. Nach mehrmaliger Nachfrage bei Smartbroker (und bei der depotführenden Bank DAB) wurde mir mitgeteilt, dass die Anschaffungswerte um den Cashbackbetrag reduziert wurde. Ich habe kein Dokument erhalten, dass diese fragwürdige Verrechnung nachweist.

    Ich konnte keine Erfahrungsberichte zu ähnlichen Vorgehensweisen finden und frage mich, ob diese Verrechnung rechtens ist. Nach meinem Verständnis werde ich nun bei einem Verkauf der Wertpapiere indirekt etwa 25 € Kapitalertragssteuer auf das Cashback bezahlen. Bei der sonst üblichen Betrachtung des Cashbacks als "Sonstige Einkünfte" nach §22 Abs. 3 EStG wären keine Steuern angefallen, solange die Freigrenze von 256 € nicht überschritten wurde.

    Ich würde mich über Eure Einschätzung freuen und gerne wissen, ob Ihr schon ähnliche Fällen erlebt habt.

    Wir waren Ende März diesen Jahres im Urlaub, als unser Rückflug mit Sundair von der Fluggesellschaft mit der Begründung "Corona" storniert wurde. Es gab zu diesem Zeitpunkt keine Einschränkungen für den Luft-/Reiseverkehr zwischen den betroffenen Ländern. Der Flug wurde direkt bei der Fluggesellschaft gebucht. Nachdem auf unsere Forderung auf Rückerstattung des Flugpreises per Mail und Einschreiben nicht reagiert wurde, haben wir uns an die Schlichtungsstelle des Bundesamtes für Justiz gewendet. Das Schlichtungsverfahren läuft seit mehreren Monaten.

    Vor wenigen Tagen bekamen wir die Information, dass sich die Fluggesellschaft Sundair nun in einem Schutzschirmverfahren befindet. Eine Anerkennung der Ansprüche liegt noch nicht vor. Die Schlichtungsstelle möchte nun wissen, ob wir den Antrag auf Schlichtung zurücknehmen, da ein Schlichtungsverfahren nach derzeitgem Stand nicht mehr zielführend durchgeführt werden könnte. Die Schlichtungsstelle zeigt nicht auf, welche Folgen es hätte, wenn wir den Antrag nicht zurückziehen.

    Welche Chancen bestehen in einem solchen Fall sein Geld wiederzubekommen? Gibt es noch sinnvolle Schritte die man einleiten könnte? Hatte jemand einen ähnlichen Fall?