Beiträge von Brun62

    Hallo zusammen,

    im Jahr 2020 war ich als Masterstudent das ganze Jahr immatrikuliert und habe nebenbei als Werkstudent gearbeitet. Ich war Vollzeit als Student eingeschrieben und habe kein duales Studium absolviert. Als Werkstudent habe ich zwei mal pro Woche je 9 Stunden gearbeitet.

    Meine Fragen lauten:

    Stellt die Universität meine erste Tätigkeitsstätte dar und ist der Betrieb, in welchem ich als Werkstudent gearbeitet habe, meine zweite Tätigkeitsstätte? Falls ja, kann ich die Verpflegungspauschale hier ansetzen, da ich mehr als 8 Stunden gearbeitet habe?

    In anderen Beiträgen habe ich zwar gesehen, dass dies so sein kann, jedoch nur im Falle von dualen Studenten.

    Gibt es hierzu BMF Schreiben?

    Vielen Dank bereits für eure Hilfe!

    Viele Grüße

    Baran

    Ja genau so würde ich das mal erklären. Pendlerpauschale für Uni (30 cent für die Einfachstrecke), 30 cent pro Kilometer (nicht nur Einfachstrecke) für den Betrieb. Außerdem Verpflegungsmehraufwand 12 Euro pro Tag im Betrieb. Dann noch Studienliteratur, Kopierkosten, Laptop, Handy, Internetzugang etc. alles als Werbungskosten in die Anlage N.

    Wenn es dadurch einen Verlust gibt, dann müsste und sollte das FA einen Verlustvortragsbescheid erlassen. Das kannst Du dann mit Folgejahren verrechnen.

    Sonderausgaben hast Du in dem Fall keine weil es eine Duale Ausbildung ist. Da ist alles was mim Studium zu tun als Werbungskosten zu sehen.

    Hallo RaphaelP , ich befinde mich in einer ähnlichen Situation, wobei ich kein dualer Student bin, sondern Masterstudent, der zusätzlich unabhängig als Werkstudent in einem Betrieb tätig ist. Ist es dann ähnlich wie oben, dass die Uni meine erste Tätigkeitsstätte ist und die Tätigkeit als Werkstudent meiner zweite Tätigkeitsstätte darstellt und somit hier die vollen Km abgesetzt werden können? Ich hatte außerdem pro Arbeitstag 9 Stunden gearbeitet. Wäre hier dann auch eine Verpflegungspauschale anzusetzen?

    Meine Steuerberaterin hat sowohl die Uni als auch den Betrieb als erste Tätigkeitsstätte in der Steuererklärung angegeben.

    Vielen Dank bereits für deine Antwort.

    Viele Grüße

    Baran