Beiträge von user2304

    [..] dass der Spitzensteuersatz bei einem Einkommen von 66 k€ für den ersten Euro anfällt und das wahrlich kein Spitzeneinkommen ist sondern knapp über dem Durchschnitt einer Vollzeittätigkeit. [..]

    Das sagte er glaube ich gerade nicht. Der Spitzensteuersatz fällt ab dem 1 Euro oberhalb der aktuellen Grenze dafür an. (2025 = 68481 € meine ich)

    Edit: Und nebenbei ist auch "nur" das zu versteuernde Einkommen die Maßgabe. Meistens (wann überhaupt?) also nicht das Monatsbrutto auf der Gehaltsabrechnung.

    Nach dem angekündigten Rückruf der Fachabteilung:

    Der Passus Nr. 1 soll verhindern, dass die Überweisung gleich nach Eingang des o. g. Schreibens der Bausparkasse zur Endabrechnung des Darlehens erfolgt ... das wäre dann schon 1,5 Monate vorher. Ein Eingang des Tilgungsbetrages 1/2 Tage vor dem 30.09. ist kein Problem.

    Zu Nr. 3 verneint die Bausparkasse, dass § 489 BGB hier überhaupt zur Anwendung kommt, das scheint mir fragwürdig, ich habe hier nicht zu Ende diskutiert.

    Ich werde jetzt das ganze sicherheitshalber nochmals schriftlich anfragen und schriftlich bestätigen lassen, dass auch ein ungeplant früherer Eingang der Tilgungssumme 1-2 Werktage vor dem 30.09. kein Problem ist. Und auch § 489 BGB nochmals hinterfragen.

    Das zumindest ziehe ich als Lehre aus dem "guten" Ruf des Gebahrens von Bausparkassen allgemein.

    Ich würde dann hier ggf. nochmals die Antwort ergänzen.

    Zur Sofortüberweisung: Muss ich mal schauen, bei der DKB gibt es das glaube ich nicht, bei der ING muss ich mal schauen.

    Danke und Grüße, user2304

    Hallo ans Forum,

    ich habe fristgerecht zum 30.09. meinen noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag und das zum Konstrukt zugehörende Tilgungsaussetzungsdarlehen (kurz: TA-Darlehen) nach § 489 zum Ende der Sollzinsbindung gekündigt.

    Nach Schreiben der Bausparkasse wird die Darlehensumme von 59000 € des abzulösenden TA-Darlehen zum Teil mit der angesparten Bausparsumme getilgt, der Rest ist zum 30.09. zu überweisen ... und hierauf bezieht sich meine Frage.

    Laut Schreiben der Bausparkasse:

    1. hat ein zu früher Geldeingang eine Vorfälligkeitsentschädigung und einen Kündigungsdiskont von 3 % des Guthabens (wahrscheinlich des Bausparguthabens ?) zur Folge.

    2. Erhöht sich der Ablösebetrag um 8,34 € pro Tag, an dem die Ablösesumme nach dem Ablösetermin eingeht

    3. Wird die genannte Frist nicht eingehalten, geht die Bausparkasse davon aus, dass keine Rückzahlung gewünscht ist.

    Meine Vermutung ist, das hier ein Satz mit dem Hinweis auf die Zahlungsfrist von 2 Wochen fehlt. Nun hat ein sogenannter Heimatexperte der Bausparkasse bei telefonischer Konsultation als unverrückbar dargestellt, dass eine tagesgenaue Überweisung notwendig ist. Allerdings auch das Thema nochmal an eine Fachabteilung mit Rückrufbitte geleitet.

    So wie es jetzt da steht, müsste ich den Betrag irgendwie zielgenau zum 30.09. überweisen ... das widerspricht doch aber der Regelung § 489 BGB mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen ?

    Grüße, user2304

    ... und ich antworte mir mal selber: BetrAVG § 3 Abs. 3 scheint ein sehr spezieller hier nicht vorliegender Fall zu sein:

    "... wenn er (der ArN) mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist und ihm die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind."

    https://www.heldt-zuelch.de/abfindung-eine…ktversicherung/


    Dem unter dem Link aufgeführten wäre eigentlich gar keine von mir als ausgeschiedenem ArN begehrte Abfindung möglich (BetrAVG § 3 Abs. 2 räumt nur dem ArG ein Recht ein).

    Grüße, user2304

    Hallo nochmals,

    ich denke, durch die Gestaltung als betriebliche AV passt der Link der Rentenversicherung nicht ganz...

    Was ich gelernt habe; Bei der Bafin gibt es eine Unternehmens-Datenbank, über die man die zuständige Schlichtungsstelle findet:

    https://portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/sucheForm.do

    Für die in meinem Fall betroffene DEVK Pensionsfonds Aktiengesellschaft ist keine solche aufgeführt, also bleibt eine Beschwerde bei der Bafin.

    Was aus meiner Sicht auch interessant ist - BetrAVG § 3 führt die Bagatellgrenze nur auf im Bezug auf die Abfindung durch den Arbeitnehmer (Absatz 2). Die Abfindung auf "auf Verlangen des Arbeitnehmers" hat keine solche Randbedingung (Absatz 3). Das werde ich so im Anschreiben an die Bafin mit aufführen.

    Grüße, user2304

    Ein kurzes Update mit Frage:

    Die DEVK Pensionsfonds AG hat nach Anfrage einer Präzisierung geantwortet, dass ich zwar 3 verschiedene Verträge bei Ihnen zu laufen habe, diese aber insgesamt eine Versorgungszusage darstellen. Somit sei für die Betrachtung nach § 3 BetrAVG auch die Gesamtsumme maßgebend.

    Ich habe mich an den Versicherungsombudsmann e.V. gewandt. Leider "gehört die DEVK Pensionsfonds-Aktiengesellschaft zu den wenigen Unternehmen , die nicht Mitglied im Versicherungsombudsmann e.V. sind". Also keine Klärung an dieser Stelle.

    Frage: Bleibt da jetzt nur noch die BaFin? Alternativ würde mir noch eine Beratung bei einer Verbraucherzentrale einfallen.

    Grüße,

    user2304

    Hallo an das Forum,

    ich habe über meinen ersten Arbeitgeber, bei dem ich nicht mehr tätig bin, in der Vergangenheit drei verschiedene DEVK-Pensionsfondsverträge laufen gehabt:

    1 x netto mit Riesterzulage, ruht seit langer Zeit

    2 x brutto, seit AG-Wechsel auch ruhend gestellt

    Zwei dieser Verträge unterschreiten für sich genommen die Bagatellgrenze für eine Abfindung nach § 3 Abs. 1 BetrAVG und mein Plan war es, diese abfinden zu lassen.

    Nun habe ich von der DEVK auf Anfrage die schriftliche Mitteilung erhalten, das eine Abfindung nicht möglich ist, weil die GESAMTsumme der bei ihr laufenden 3 Verträge die Grenze übersteigt. Allerdings wird hier, entgegen meiner Aufforderung, keine dedizierte Begründung geliefert.

    Hat die DEVK hier Recht? Im Zweifelsfalle würde ich mich jetzt an einen Ombudsmann wenden.

    Grüße, user2304

    Hallo,

    eine kurze Erfahrung zur BBBank: Mittels Musterbrief der Verbraucherzentrale habe ich die Kontoführungs- und Kartengebühren seit Einführung dieser Gebühren in 2020 zurückerhalten. Hat etwas gedauert, aber auf Anfrage wurde der Eingang bestätigt und um Geduld gebeten.

    Grüße, user2304.

    Hallo,

    kurze Erfahrung von der Berliner Volksbank: 0,60 € Erstattung und folgende Begründung:

    "Ausgangsbasis ist grundsätzlich die Vertrags- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Liegen Preisanpassungen länger als drei Jahre zurück, legen wir die Konditionen von vor drei Jahren zugrunde. Diese Konditionen gelten nach der BGH-Rechtssprechung nach Ablauf von 3 Jahren als ausdrücklich mit uns vereinbart."

    Der nächste Schritt ist der Ombudsmann.

    Grüße,

    user2304.

    Hallo,

    ich habe von der Berliner Volksbank eine ähnliche Antwort und 0,60 € Erstattung erhalten. Nach der Erfahrung hier werde ich mich dann ebenfalls an den Ombudsmann wenden.

    Die Begründung lautet:

    "Ausgangsbasis ist grundsätzlich die Vertrags- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Liegen Preisanpassungen länger als drei Jahre zurück, legen wir die Konditionen von vor drei Jahren zugrunde. Diese Konditionen gelten nach der BGH-Rechtssprechung nach Ablauf von 3 Jahren als ausdrücklich mit uns vereinbart."

    Das scheint dann wohl das gleiche wie im vorliegenden Fall zu sein nur mit anderen Worten.

    Mal schauen, ob es ähnlich läuft.

    Grüße,

    user2304.