Beiträge von Pumphut

    Hallo

    @salocinb und @chris2702: So negativ sehe ich "Riester" unter günstigen Randbedingungen nicht. Das eigene Beispiel: ca. 15.000 EURO eigene Einzahlungen in 14 Jahren plus Grundzulage und zwei Kinderzulagen ergeben ab dem Renteneintritt mit 65 eine Monatsrente von ca. 125 EURO. Nach Milchmädchenrechnung (ich weis, die genaue Berechnung ist etwas komplizierter) bin ich also mit 75 Jahren im Plus - das kann man schaffen.

    Ich finde es sehr gut, dass Sie sich in jungen Jahren Gedanken über Ihre Altersversorgung machen. Aber leben Sie heute und wenn etwas übrig ist, erst dann legen Sie es für Ihre Altersvorsorge zurück. Als plastisches Beispiel, statt des Dritturlaubs kann es auch eine Altersrücklage sein. Und bei Kindern (Plural!), ist eine Riesterrente für den Sparer (nicht unbedingt für die Gemeinschaft) immer noch eine gute Wahl. Insofern würde ich empfehlen zu warten, bis Sie sich über die Kinder freuen können. Gibt es dann die Riesterrente noch, können Sie sie immer noch abschließen. Falls nicht, macht ein krampfhaft weitergeführter Altvertrag auch keine Freude. Und falls Sie bis dahin etwas übrig haben, sind ETFs, oder bei größeren Summen Aktien eine gute Wahl.

    Gruß Pumphut

    Hallo,
    @salocinb ich befürchte, Sie haben in Ihren Überlegungen einen Verständnisfehler. Ich hatte es zwar schon einmal an anderer Stelle erläutert, aber die Zeit ist schnelllebig:

    Dass eine Haftpflichversicherung einen Schaden bezahlt, ist in der Rangfolge erst die dritte Leistung. Davor kommen:
    1. Prüfung der Rechtslage;
    2. Abwehr unberechtigter Ansprüche und erst dann
    3. Befriedigung berechtigter Ansprüche (und zwar nur in der berechtigten Höhe).

    Und wenn Sie mit Ihrer Liebsten verheiratet sind, gilt § 1359 BGB. Sie zitieren richtig: "Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche..." D.h. selbst bei komfortabelster Deckung gibt es nur ein ganz schmales Segment aus allen möglichen Schadenszenarien, wo Ihnen eine Haftpflichtversicherung die Kosten für eine schwere körperliche Beeinträchtigung eines der beiden Ehepartner ersetzen würde. Da ist es vollkommen egal, ob Sie eine gemeinsame Familienversicherung oder jeder eine Single- Versicherung haben.

    Wenn Sie Ihr Rollstuhl- Szenario absichern wollen, bleiben nur:
    1. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung einschließlich der Untervarianten (s. Erläuterungen bei finanztip) oder wenn nicht möglich oder zu teuer
    2. eine Unfallversicherung.

    Gruß Pumphut

    Hallo

    @salocinb, Ich hab ein bisschen recherchiert und festgestellt, dass inzwischen einige Versicherungsgesellschaften diesen strengen Ausschluss der Ziff. 7.5 AHB in ihren PHV- Bedingungen teilweise abbedingen; meistens für Personenschäden.

    Aber! Nach § 1359 BGB ist die Haftung der Eheleute untereinander eingeschränkt. Wenn ich es richtig verstanden habe, haften sie nur für vorsätzlich (grundsätzlich nicht versichert) oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.; nicht aber für einfache oder mittlere Fahrlässigkeit.

    Auch bei der Mitversicherung von Personenschäden untereinander würde die „Leistung“ der Haftpflichtversicherung dann u.U. darin bestehen, im Prozess nachzuweisen, dass der Schadenverursacher nur mit mittlerer und nicht mit grober Fahrlässigkeit gehandelt hat, d.h. der Verursacher haftet nicht und die Versicherung muss nicht zahlen.


    @chris2702 Bei vielen Gesellschaften sind die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mitversichert; manchmal automatisch, manchmal nur bei expliziter Nennung des Namens. Im Umkehrschluss ist dann die Deckung für gegenseitige Schäden ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt (s.o.)

    Nun ist die Unterscheidung zwischen reiner WG und eheähnlicher Lebensgemeinschaft schwierig und manchmal auch fließend (selbst im zwischenmenschlichen Bereich). Aber dass die Gesellschaften bei identischer Adresse von Versicherungsnehmer und Anspruchsteller genau hinschauen, dürfte nachvollziehbar sein. Nennenswerte Vorteile (s.o. Geschirr) sollte man sich von allen möglichen Konstruktionen nicht erwarten.


    Gruß Pumphut

    Hallo

    @salocinb, Ihr Vorhaben wird normalerweise nicht funktionieren. In den Verbandsempfehlungen des GDV zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (an die sich die meisten Gesellschaften halten) ist als Ausschluss formuliert:

    "7 Ausschlüsse
    Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
    ...
    7.5
    Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
    (1)
    aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
    Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
    vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen,die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind)...."

    Und diese Ausschlüsse gelten unabhängig davon, ob Sie einen Single- oder einen Familientarif wählen. Aber vielleicht finden Sie die eine Gesellschaft, die den Ausschluss nicht hat. Aber vor dem Abschluss die Bedingungen ganz genau durchlesen.

    Gruß Pumphut

    Hallo @Delponte,

    ich befürchte, wenn jemand über eine BU mit Leistungen größer 1.500 EURO/M. für ein 10jähriges Kind nachdenkt, hat er dazu einen triftigen Anlass. In diesem Fall besteht die ganz erhebliche Gefahr, dass es bei wahrheitsgemäßer Beantwortung aller Fragen zu keinem Abschluss kommt, oder ein windiger "Berater" einem eine Versicherung aufschwatzt, die dann im Leistungsfall - berechtigt - nicht leistet.

    Falls meine Vermutung stimmt, kann ich nur empfehlen, das Geld für eine individuelle Beratung bei einer Verbraucherzentrale oder zugelassenem Versicherungsberater (nicht Makler) zu investieren.

    Gruß Pumphut

    Hallo

    @chris2702, Sie haben das Glück, von der Gruppenversicherung eines großen Arbeitgebers partizipieren zu können. Das machen die Versicherer sehr gern, denn es ist in der Regel eine positive Risikoselektion, d.h. der Schadenbedarf liegt unter dem Marktduchschnitt. Da kann man auch bei guten Bedingungen (nach schnellem Überblick) einen niedrigen Beitrag kalkulieren.

    Nur damit andere Leser es nicht falsch verstehen: Der HDI ist der Versicherer (Risikoträger) und die Albatros Versicherungsdienste GmbH der Vermittler (nach Homepage wohl im Rechtsstatus eines Maklers).

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    @Kuesel, die "Flatrate" ist ein Marketinggag. Beim ersten schnellen Durchlesen der Versicherungsbedingungen kann man sagen, es sind sehr weitgehende Bedingungen, die viele Fälle des Lebens abdecken, aber eben nicht alle. Wie schon auf der Homepage erwähnt, muss man einen Hund extra absichern. Nur um zwei weitere Fälle von Grenzen zu erwähnen:
    - Die Mitversicherung von Nebentätigkeiten endet bei 6.000 EURO p.a. Gewinn. Also bei der Steuererklärung auch die Haftpflichtversicherung im Kopf haben.
    - Ob der anlässlich des Urlaubs im Iran als Fußgänger verursachte Verkehrsunfall mitversichert ist, erschließt sich mir nicht. Ich würde die Frage vor dem Urlaub abklären.
    Eigentlich wie immer, auch diese Bedingungen decken nicht alle überhaupt denkbaren Risiken ab. Entweder ich mache mich selber an Hand der Bedingungen schlau oder ich frage den Vermittler. Kann ich die Insurance Hero GmbH alias Haftpflicht Helden fragen?

    Ob der Risikoträger, die NV- Versicherung, mit dem kalkulierten Schadenbedarf von 30 EURO p.a. und Vertrag hinkommen wird, wird man sehen. U.a. wird man es daran erkennen, ob sie nach dem ersten oder erst nach dem dritten Schaden kündigen.

    @chris2702 Ich bin ein großer Verfechter von Selbstbehalten. Nur dadurch kann der Beitrag niedrig gehalten werden. 150 EURO für die gute Nachbarschaft, wenn die nicht deliktfähigen Kinder etwas kaputt machen, sollten vielleicht möglich sein. Sehr lobenswert ist, dass die NV auch innerhalb des Selbstbehalts die Abwehr unberechtigter Ansprüche vornimmt.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    in den Produktbedingungen steht dazu: "Geldeingänge, die auf Bareinzahlungen des Kontoinhabers oder eines Dritten beruhen, sowie Gutschriften, denen die Ausführung einer Überweisung zulasten eines Postbank Tagesgeldkontos zugrunde liegt, werden nicht berücksichtigt."

    Im Umkehrschluss müsste Ihr Vorhaben also erst einmal klappen. Da allerdings noch mehr auf diese Idee kommen werden, wird dass der Postbank nicht sonderlich gefallen. Die interessante Frage wird sein, wann sind sie mit ihrer IT so weit, dass sie es auf Gehalts-/Renten- o.ä. -Eingänge beschränken können. Nach bisheriger Erfahrung könnte es also lange dauern.

    Gruß Pumphut

    Hallo Herr Gamper,


    was wollen Sie dem Leser mit dieser Fleißarbeit sagen; eine kräftige Portion Verunsicherung?


    Das reale Leben sieht meistens etwas anders aus. Gerade bei großen Institutionen wie den hier angesprochenen Banken und Versicherungen haben die angestellten Mitarbeiter keinen Anlass, die Kunden zu linken. (Eher schon einmal bleibt ein Schreiben wegen Arbeitsüberlastung liegen.)


    Ich bin bisher fast immer mit der folgenden kostengünstigen Methode gut gefahren:

    • Das Anliegen (z.B. Kündigung) wird rechtzeitig, d.h. 3-4 Wochen vor dem Termin, mit einfachem Brief verschickt. Im Schreiben wird um eine Eingangsbestätigung gebeten.
    • Ist diese Eingangsbestätigung nach ca. 1 Woche bis 10 Tagen nicht da, erfolgt eine telefonische Nachfrage.
    • Meistens kommt dann die Eingangsbestätigung sehr schnell. Und falls im Ausnahmefall Niemand von nichts weiß, bleibt immer noch genug Zeit für die scharfen aber natürlich auch kostenträchtigen Varianten.


    Also liebe Foristen, Bange machen gilt nicht.


    Gruß Pumphut

    Hallo,

    wahrscheinlich hat @Oekonom recht. In den GDV- Musterbedingungen steht unter den Ausschlüssen:

    A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
    Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
    ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
    ....
    A1-7.5Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Ver-
    sicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

    Aber vielleicht haben Sie einen besonders tollen Privathaftpflicht- Vertrag, wo dieser Ausschluss nicht gilt. Nachlesen lohnt also.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    kleine Ergänzung: Sie können keine Bank der Welt zwingen, mit Ihnen einen Kreditvertrag abzuschließen. Und wenn die Bank den Abschluss verweigert, weil heute Montag ist, dann haben Sie Pech. Da nutzt Ihnen keine Rechtsschutzversicherung etwas.

    Nun wollen die Banken Geschäft machen und kalkulieren kühl Ihre Belastbarkeit. Wenn die trotz der Unterhaltsverpflichtungen gegeben ist, wird es gehen, sonst nicht. Grundsätzlich sind ja Unterhaltsverpflichtungen von Kreditnehmern für Banken nichts Neues (Ex- Ehegatten, getrennt lebende Kinder), da dürfte der Unterhalt für ein Elternteil genauso abgearbeitet werden.

    Viel Glück Pumphut

    Hallo,


    @guemue, Sie vermuten vollkommen richtig. Vom Standardtarif der Gesellschaft, den diese über eigene Vermittler oder Online vertreiben, zu den Bedingungswerken, die über die Makler A oder B oder C und die Vergleichsportale d oder e oder f vertrieben werden, gibt es im Regelfall immer Unterschiede. Nun hat kaum eine Gesellschaft die personelle Kapazität, für jeden Vertriebskanal ein vollkommen neues Bedingungswerk zu schaffen, aber Änderungen im Detail sind Standard. Ob die in Summe für die eigenen Bedürfnisse besser oder schlechter sind, ist eine Frage des Einzelfalles.

    Da hilft nur, die Bedingungen nebeneinander legen und vergleichend lesen. Wenn Sie die Druckstück- Nummern der Bedingungen haben, können Sie nur bei identischen (!) Nummern sicher sein, den gleichen Inhalt zu haben. Schon die Änderung des Ausgabejahres kann (!) eine wesentliche Änderung gerade der für Sie sehr wichtigen Klausel signalisieren.


    Den Fall hatte ich kürzlich mit der Reiserücktritts- und Abbruch- Versicherung. In den letzten Jahren habe ich für die Reisen immer die Hanse- Merkur (HM) gewählt. Diese musste ich schon im Schadenfall testen und war grundsätzlich mit der Regulierung zufrieden – und das zählt. Bei einer der letzten Reisen bot der Reiseveranstalter die HM etwas billiger an als vergleichbar beim Onlinedirektangebot der HM.Es stellte sich aber heraus, dass beim Angebot über den Reiseveranstalter ein für mich wesentlicher Trigger fehlte. Also habe ich freiwillig den etwas höheren Preis bei Direktabschluss gewählt.


    @Oekonom : Genießt der Makler immer noch Ihr Vertrauen? Nun ist Spezial-Straf-Rechtsschutz schon höhere Schule, die der Einhandsegler nicht unbedingt beherrschen muss, aber er sollte doch über sein Netzwerk eine Lösung für einen guten Kunden haben. Das die Gesellschaft X ihr Produkt nicht gegenüber potenziellen Kunden mit dem der Gesellschaft Y vergleicht, ist Standard und nachvollziehbar.


    Gruß Pumphut

    Hallo

    @Franziska für die Autoren von „So versichern Sie Ihr Haustier“

    Ihre Bemerkungen zur Versicherungssumme für Vermögensschäden sind mindestens missverständlich. Ihr Beispiel Hund beißt Jemanden, der dann einen Einkommensausfall hat, ist ein sog. unechter Vermögensschaden. Die Darstellung im Finanztest- Artikel https://www.finanztip.de/haftpflichtver…moegensschaden/erläutert dies auch gut.

    Der unechte Vermögensschaden ist immer mitversichert und es gilt für das angeführte Beispiel die Versicherungssumme für Personenschäden. Nebenbei wären die von Ihnen empfohlenen 50 TEURO Vermögensschäden bei einem längeren Verdienstausfall auch ziemlich knapp.

    Ein richtig gutes Beispiel für einen echten Vermögensschaden im Bereich der Hundehalterhaftpflicht- Versicherung habe ich nicht. Deckschäden wären ggf. so ein Beispiel, die werden aber separat behandelt und fallen damit nicht unter den allgemeinen Begriff der Vermögensschäden.
    Die meisten Versicherer stellen eine pauschale Versicherungssumme für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden zur Verfügung, so dass die Diskussion auch etwas theoretisch ist.

    PS: Nicht der Hund haftet, sondern der Halter; deshalb Hundehalterhaftpflicht- Versicherung

    Gruß Pumphut

    Hallo Guenter58,


    ganz so Unrecht hat die Polizei nicht. Früher (um 1800) war die Polizei für alle Fragen zuständig. Heute gibt es für viele Fragen Spezialbehörden. Für Lärmbelästigungen ist es die Immissionsschutzbehörde.


    Ich würde Ihnen folgendes Vorgehen vorschlagen:

    1. Sie führen 2-4 Wochen ein sogenanntes Lärmprotokoll in dem Sie notieren:

    • Datum, Uhrzeit und Dauer der Lärmeinwirkung,
    • Beobachtungsort (Raum, offenes oder geschlossenes Fenster, Himmelsrichtung)
    • Art (z.B. Brummen, Pfeifen, konstant oder an- und abschwellend),
    • Lautstärke (von leisem Säuseln des Windes über normales Gespräch bis Presslufthammer),
    • Soweit feststellbar Richtung aus der der Lärm kommt.

    2. Mit diesem Lärmprotokoll gehen Sie zur zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde Ihres Landkreises. Diese sind für Lärmemissionen der meisten Anlagen zuständig. Falls es wahrscheinlich ist, dass die Lärmemission von einer Anlage nach § 4 Bundesimmissionsschutz- Gesetz ausgeht, wird man Sie an die Immissionsschutzbehörde Ihres Bundeslandes bzw. soweit vorhanden der Bezirksregierung verweisen. Diese Behörden sind für die weitere Sachaufklärung zuständig, wenn Ihr Lärmprotokoll einen begründeten Anfangsverdacht liefert. Nach meiner Erfahrung arbeiten die Mitarbeiter dieser Behörden sehr kompetent und bürgerfreundlich. Wenn Ihr Anliegen berechtigt ist, werden diese Behörden den Betreiber auch zur Lärmreduzierung auffordern.

    3. Nun ist Lärm im erheblichen Umfang subjektiv. Es wäre für Ihr Anliegen sicherlich hilfreich, wenn auch einige Ihrer Nachbarn so vorgehen würden.


    Vielleicht berichten Sie einmal über Ihre Erfahrungen.


    Gruß Pumphut