Laut AGB grundsätzlich möglich, wenn man es aktiv verlangt.
XIV. Veräußerung der Wertpapiere bei
Beendigung der Vermögensverwaltung
Sofern der Kunde bei Beendigung der Vermögensverwaltung
keine abweichende Erklärung abgibt, gilt der Beendigungsauftrag
gleichzeitig als Weisung gegenüber quirion, die kontoführende
Bank anzuweisen, die verwalteten Finanzinstrumente
bestmöglich zu veräußern und den Verkaufserlös dem
Verrechnungskonto gutschreiben zu lassen. Erteilt der Kunde
hiervon abweichend den Auftrag, die verwahrten Wertpapiere
auf ein Depot bei einem Drittinstitut übertragen zu lassen
gilt folgendes:
a) Sofern das Depot Bruchstücke eines Wertpapiers enthält,
werden diese zwingend veräußert. Der jeweilige Veräußerungserlös
wird dem Verrechnungskonto gutgeschrieben.
b) quirion weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass
einzelne der der Verwaltung unterliegenden Wertpapiere
von einzelnen Depotbanken nicht angenommen werden. Im
Interesse einer zeitnahen Abwicklung des erteilten Übertragungsauftrags
sollte der Kunde vorab bei dem Drittinstitut
erfragen, ob vorbehaltlich der Ausnahme unter Buchstabe a)
ein vollständiger Übertrag der der Verwaltung unterliegenden
Wertpapiere möglich ist.