Gesetz sagt: {Quelle durch Mod aufgrund Meldung eingefügt: Abs.1 Nr.3 v. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html }
5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
Begründung bei deiner Ablehnung ist identisch mit dem Gesetzestext:
Die Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet wurden und in Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind dem Veranlagungszeitraum anzusetzen , für den sie geleistet wurden.
Demnach wurden lediglich die Beiträge, die für den Veranlagungszeitraum 2024 von Ihnen geleistet wurden, angesetzt..."
Wie hoch waren denn deine Beiträge für 2024?
Und wie viel hast du vorausgezahlt?
Wurde das 3fache von 2024 überschritten?
Bleibt für mich trotzdem noch offen, ob dann die gesamten Beiträge nicht abgezogen werden können oder nur der das 3fache überschreitende Betrag.