"nocet"!
Es ist tatsächlich so, dass man unterscheiden muss zwischen dem Jahresentgelt (Servicepauschale, Kontogebühr etc.), über das der BGH entschieden hat, und dem "Servicepaket". Ersteres wurde von den Gerichten für unzulässig angesehen, weil es dem Kunden ohne Gegenleistung die bloße Vertragsabwicklung ("Kontoführung"!) gesondert in Rechnung stellte. Mit dem in einigen Tarifen des BHW vertraglich zugrunde gelegten "Servicepaket" wird immerhin eine zusätzliche Sonderleistung angeboten. Damit liegt der Fall anders als der vom BGH. Meines Wissens gibt es bisher auch keine Gerichtsentscheidung, die sich mit dieser Problematik befasst hätte. Und das BHW wird hier sicher - nach üblicher Praxis - nicht eher nachgeben, bis der BGH wiederum entschieden hat, was Jahre dauern kann.
Deshalb sehe ich auch bei der Schlichtungsstelle keine große Hoffnung: Die erklären sich für unzuständig, wenn Rechtsfragen noch nicht grundsätzlich geklärt sind.
Ich selbst habe mich schon vor längerer Zeit beim BHW gegen diese Gebühr (ohne Erfolg) verwahrt, weil ich sie für eine bloße Umgehung der unzulässigen Kontoführungsgebühr halte. Natürlich können Sonderleistungen "bepreist" werden, aber nicht im Vornherein und zwangsweise, ohne dass sie von einem Großteil der Kunden überhaupt in Anspruch genommen werden. Also läuft es letztlich wieder auf eine allgemeine Gebühr für alle hinaus.
Ich suche zurzeit nach einem Rechtsanwalt, der sich mit der Problematik auskennt; gleichzeitig auch mit der nach der Rechtsprechung des EuGH noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist. Danach kann man die Gebühren bestenfalls für die gesamte Vertragslaufzeit zurückverlangen.