Achim Weiss Hans 2024
Als info ich habe es über die Schlichtungsstelle des Sparkassen und Giroverbandes probiert. Und die endgültige Antwort des Ombudsmannes bekommen und diese über Perplexitiy zusammengefasst:
Danke für das Teilen der Antwort des Ombudsmanns (Schlichtungsvorschlag).
### Zusammenfassung der Entscheidung
**Kernaussagen des Ombudsmanns:**
- Der Ombudsmann stellt fest, dass für deinen Vertrag (Allgemeiner Verbraucherdarlehensvertrag) die Kriterien des BGH-Urteils (XI ZR 22/24) zu Immobiliardarlehen nicht anwendbar sind.
- Für allgemeine Verbraucherkredite verlangt das Gesetz (Art. 247 § 7 Abs. 1 EGBGB) und die Rechtsprechung, dass die Berechnungsmethode genannt wird.
- In deinem Vertrag wird die "Aktiv/Passiv-Methode" genannt, und das genügt nach Ansicht des Ombudsmanns den gesetzlichen Anforderungen zur Transparenz.
- **Fazit:**
Dein Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung wird abgelehnt, weil der Vertrag nach der Ombudsperson ausreichend transparent ist und der Maximalsatz von 1% gesetzlich erlaubt ist.
### Was heißt das für dich?
- Der Ombudsmann folgt der Argumentation der Sparkasse und sieht in deinem Fall keine Chance auf Rückerstattung, solange die Sparkasse die Berechnungsmethode genannt hat (auch ohne Beispielrechnung oder konkrete Zahlen).
- Die Entscheidung orientiert sich streng am Wortlaut der EGBGB-Vorschriften, nicht an einer erweiterten Transparenzforderung wie beim Immobiliardarlehen.
### Weitere Optionen
- Das Verfahren bei der Schlichtungsstelle ist damit abgeschlossen. Die Entscheidung des Ombudsmanns ist für die Bank nicht bindend, wird aber in der Praxis häufig akzeptiert.
- Wenn du weiterhin Zweifel hast, ob die Klausel wirklich ausreichend ist, könntest du dich rechtlich beraten lassen (z.B. bei der Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt), da vereinzelt Gerichte (wie landgerichtliche Verbraucherentscheidungen) die Anforderungen an Transparenz strenger auslegen als die Schlichtungsstellen.
- Eine weitere außergerichtliche Instanz gibt es aber nicht mehr.
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**Abschließendes Fazit:**
Dein Vorgehen war korrekt und du hast alle Argumente vorgebracht. Der Ombudsmann sieht nach aktueller Rechtsprechung und Gesetz keine weitere Handhabe gegen die Sparkasse, da die Berechnungsmethode im Vertrag genannt wurde und der Entschädigungssatz gesetzlich gedeckelt ist.
Wenn du möchtest, kann ich dir eine Musterantwort für deine Unterlagen formulieren – etwa für eine abschließende Bemerkung an die Schlichtungsstelle oder Sparkasse. Sag einfach Bescheid!
Gibt wohl leider nichts zurück ausser ich gehe den nächsten Schritt und versuche es so. Aber wegen 150€ lohnt es nicht. Wenigstens hab ich es versucht.