Beiträge von Etepetete123

    Hallo allerseits,

    ein kurzes Update zu meinem Fall: EON hat bisher zu meinen Schreiben keine schriftliche Stellung genommen. Die Schlussrechnung wurde durch meine neue Zählerstandmeldung zum 31.3. sogar leicht erhöht.

    Am Telefon ist man bei EON der Meinung, dass dies nicht für die Zahlung der Erstattungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2023 zuständig sind, weil sie mich im genannten Zeitraum nicht mit Gas versorgt haben (sondern Stadtwerke Pinneberg).

    Allerdings ist das durch das entsprechende Gesetz § 5 EWPBG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) direkt unter (1) eindeutig geregelt:

    (1) Für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich zu den Entlastungen nach § 3 für den Monat Januar oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 nach § 8 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichtigen.

    Da ich am Stichtag 1.3. bei EON einen Arbeitspreis von ca. 15 Ct/KWh zahlte, habe ich daher nicht nur Anspruch für einen Erstattungsbetrag für März (ca. 45 €, wurde von EON gewährt), sondern nach o.g. Paragraphen AUCH für die Monate Januar und Februar.

    Seht Ihr das ähnlich und wie sind Eure Erfahrungen dazu???

    Beste Grüße

    Zitat von DirkHSk

    Also du kannst so viele missverständliche Quellen posten wie du willst. Jedem der die lange Diskussion über die Preisbremen verfolgt hat ist klar:

    Wenn man weniger oder genau 80% des Vergleichsverbrauchs verbraucht hat bezahlt der Staat für jede VERBRAUCHTE kWh die Differenz von 40 ct zum eigentlichen Preis falls der Preis höher als 40 ct. ist. Für alles darüber hinausgehende bezahlt man den mit dem Versorger vereinbarten Preis.

    Wenn Du es nicht glaubst warte bis zur Abrechnung.

    Besser viele Quellen posten als keine und zu behaupten, jeder würde dem eigenen Standpunkt zustimmen... :)

    Der Staat zahlt die Preisbremse eben NICHT im jeweiligen Monat für den tatsächlichen Verbrauch (z.B. viel in Monaten mit hohem Verbrauch), sondern lediglich 1/12 von 80 % der Jahresprognose (September '22) multipliziert mit dem im jeweiligen Monat geltenden Differenzbetrag (Arbeitspreis minus Referenzpreis).

    Herzlich Dank ein weiteres Mal! :)

    Zitat von berghaus

    Auf Seite 38 der BT-Drucksache finde ich keine Begründung zu § 5 Abs. 1.

    Sorry, habe mich verschrieben! Es ist Seite 68 der BT-Drucksache. Der Übersicht halber hier zitiert: "

    Zitat

    Zu § 5 (Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023)

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 regelt, dass für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die in den Monaten Januar und Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, die im Januar und Februar 2023 bestehende finanzielle Entlastungslücke zur Erdgaspreisbremse ab 1. März 2023 geschlossen werden soll. Dazu ist vorgesehen, dass der für den Monat März 2023 ermittelte Entlastungsbetrag auf die Monate Januar und Februar 2023 gleichsam rückwirkend erstreckt werden soll, indem für diese beiden Monate ebenfalls jeweils der Entlastungsbetrag für den Monat März 2023, dem die für den Monat März 2023 vereinbarten Preise zugrunde liegen, berücksichtigt wird. Die Berücksichtigung hat durch den Erdgaslieferanten zu erfolgen, der einen Letztverbraucher am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert.

    Auch die Ausführungen zu den anderen Paragraphen (z.B. 8 und 9) sind lesenwert, deswegen hier nochmal der Link: https://www.google.com/url?sa=t&sourc…hSIX_hUNKoG-UX9

    Zitat von berghaus

    In der Abrechnung für Dezember 2022, die doch vorliegen muss, wenn die "horrende" für Januar und Februar vorliegt, hätte 1/12 der Sept22Prognose (kWh) mit dem Preis (AP und GP) am 01.12.22 als "Dezemberhilfe" ausgewiesen sein müssen.

    Nach erneutem Blick in meine Unterlagen habe ich die von Ihnen aufgeführte Berechnung des Erstattungsbetrags für Dezember entdeckt. Die Jahresprognose beträgt in meinem Fall 17.995 KWh und ist korrekt ermittelt worden.

    Nach weiterer Recherche kann nur Möglichkeit... b) Ansatz Arbeitspreis 15 Cent/KWh beim akt. Versorger EON

    ...richtig sein!

    Zitat von berghaus

    zu c) Nach allem, was ich dazu bisher gelesen habe, ist er nur 'Null', wenn man genau zum 01.03.2023 gewechselt hat.

    Vielleicht gibt es dazu ja noch eine 'ErgänzungsVO' (Amnestie).

    Möglichkeit a) und c) widersprechen Paragraph 5 der EPWBG und der folgenden Drucksache des Deutschen Bundestages (siehe Begründung zu § 5 Abs. 1; Seite 38 mittig)

    https://www.google.com/url?sa=t&sourc…hSIX_hUNKoG-UX9

    Zitat von berghaus

    Schriftlich (E-Mail) Nachhaken in Pinneberg!

    Danke, werde ich tun! Allerdings hat die Auszahlung aus den o.g. Gründen durch EON zu erfolgen. Die Jahresprognose für Sep 2022 ließe sich doch sicherlich auch über den Gasnetzbetreiber einholen, oder?

    Zitat von berghaus

    Wurde die Dezemberhilfe von den Pinnebergern gewährt und mit welcher Gasmenge berechnet?

    Ja, es wurde kein Abschlag abgebucht. Eine Berechnung liegt mir jedoch ebenfalls nicht vor. Ich harke auch hierzu bei SW Pinneberg nach...

    Vielen Dank nochmals für Eure Beiträge!

    Zitat von berghaus

    Wie hoch ist denn die Sept22Prognose und 80% davon? Wurde sie von den Stadtwerken Pinneberg im Januar oder Februar mitgeteilt?

    Von meinem Vorversorger Stadtwerke Pinneberg habe ich bisher KEIN Schreiben bzgl. der im September festgelegten Jahresprognose erhalten. Das meinte ich eingangs mit Hinweispflicht. Dieser ist Stadtwerke Pinneberg (bisher) nicht nachgekommen.

    Zitat von berghaus

    Denn: Bei der Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages wird (in diesem Fall wäre) ein Zwölftel der 80 % (kWh) mit den jeweils am Monatsanfang geltenden Preise (Ct/kWh) multipliziert worden und nicht der ganze Verbrauch im Januar und Februar.

    Aus Erfahrung habe ich einen Jahresverbrauch von 17.500 KWh. Gemäß deiner Angaben und meinem Verständnis des Paragraphen 5 des EPWBG (https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/__5.html) ließe sich mein monatlicher Entlastungsbetrag jeweils für Januar und Februar wie folgt berechnen:

    a) Ansatz Arbeitspreis 22,1 Cent/KWh beim Vorversorger Stadtwerke Pinneberg (zw. 01/2023 und 02/2023): (0,221 - 0,12) x 0,80 x 17.500 / 12 = 118 €/mtl.

    b) Ansatz Arbeitspreis 15 Cent/KWh beim akt. Versorger EON (ab 03/2023): (0,15 - 0,12) x 0,80 x 17.500 / 12 = 35 €/mtl.

    c) Null, wenn davon ausgangen wird, dass ich durch den Wechsel zum 1.3. meinen Anspruch auf Gaspreisbremse für Januar und Februar verwirkt habe (widerspricht aber m.E. Paragraphen 5 des EPWBG)

    Was meint Ihr??

    Hallo allerseits,

    vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

    Zitat von Alexis

    Was hätte er tun sollen? Dich mit dem Argument "Sie verlieren womöglich Ihren Bremseffekt für Januar und Februar, wenn Sie zum 1.3. wechseln!" zu halten versuchen? Den Shitstorm möchte ich nicht erleben, dem der sich dadurch ausgesetzt hätte.

    Aus meiner Sicht wäre das seine Hinweispflicht gewesen! Was der Kunde daraus macht, kann er dann selbst entscheiden... Bis zum 1.3. müssen die Anbieter doch die Auswirkungen der Gaspreisumlage den Kunden schriftlich erläutern (was hier wohl wegen des Wechsels nicht erfolgt ist).

    Zitat von DarkSoul

    Für 2 Monate 660€ die erstattet werden sollten? Was für einen Verbrauch bzw. was kostete das Gas den vorher? Denn das ist ja schon ne Hausnummer.

    Bis Dezember letzen Jahres habe ich 8,7 Cent/KWh gezahlt. Ab Januar wurde dann auf 22,2 Cent/KWh erhöht. Bei einem Verbrauch von ca. 6.535 KWh in Januar und Februar ergäbe sich m.E. ein "Verlust" von 6.535 / (0,221 - 0,12) = 660 €.

    Zitat von Pumphut

    lese zumindest ich heraus, dass Ihnen EON sehr wohl die Preisbremse für Januar und Februar gewähren muss. Allerdings nur zu dem Arbeitspreis, als wenn Sie auch im Januar und Februar bei EON Kunde gewesen wären

    Genau so habe ich den von Dir zitierten Gesetzestext (https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/__5.html) auch verstanden!

    In meinem Fall wären das bei einem Arbeitspreis bei Eon von 15 Cent/KWh = (15-12) x Verbrauch (Januar bis März). Vielleicht hat mich die Dame vom DBWK nicht verstanden, dass ich ab 1.3. mehr als 12 Cent/KWh zahle (und nicht weniger als 12 Cent/KWh; siehe folgender Artikel: )

    Könnt Ihr mir folgen oder habe ich etwas falsch verstanden?

    Beste Grüße!

    Hallo BS.C, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!

    Das ist ja eine wirklich unfaire Regelung... Dann wird man fürs Wechseln zu einem günstigeren Gasanbieter bestraft, obwohl das ja im Sinne des.Steuerzahler sein sollte (weniger Erstattung über die Gasumlage). Bevor ich zum 1.3. gewechselt habe, habe ich im Februar intensiv recherchiert (auch bei Finanztip). Da war das anscheinend noch nicht wirklich bekannt! :( Auch von meinem vorherigen Anbieter hätte ich mir ein Hinweis gewünscht... Sehr ärgerlich!

    Hallo allerseits,

    nach meinem Anbieterwechsel zum 1.3.2023 habe ich eine horende Schlussrechnung für den Zeitraum 1.1.23 - 28.2.2023 von meinem Vorversorger (Stadtwerke Pinneberg) erhalten.

    Mein aktueller Kenntnisstand nach Kontaktaufnahme mit den Hotlines ist, dass weder mein Vorversorger (Stadtwerke Pinneberg) noch mein aktueller Versorger (Eon Grundversorgung, Arbeitspreis >12 Cent/Kwh) die Erstattung einer Gasumlage für Januar und Februar zuständig ist!

    Auch bei der Hotline des BMWK (0800-78 88 900) hat man mir bestätigt, dass ein Anbieterwechsel zum 1.3. zum Verlust einer Erstattung der Gasumlage für Januar und Februar führt! In meinem Fall bedeutet das ein Verlust von ca. 660 € für Januar und Februar! :(

    Habt Ihr ähnliche Erfahrungen und/oder hat man mich falsch informiert?

    Besten Dank vorab!