Hallo allerseits,
ein kurzes Update zu meinem Fall: EON hat bisher zu meinen Schreiben keine schriftliche Stellung genommen. Die Schlussrechnung wurde durch meine neue Zählerstandmeldung zum 31.3. sogar leicht erhöht.
Am Telefon ist man bei EON der Meinung, dass dies nicht für die Zahlung der Erstattungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2023 zuständig sind, weil sie mich im genannten Zeitraum nicht mit Gas versorgt haben (sondern Stadtwerke Pinneberg).
Allerdings ist das durch das entsprechende Gesetz § 5 EWPBG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) direkt unter (1) eindeutig geregelt:
(1) Für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich zu den Entlastungen nach § 3 für den Monat Januar oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 nach § 8 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichtigen.
Da ich am Stichtag 1.3. bei EON einen Arbeitspreis von ca. 15 Ct/KWh zahlte, habe ich daher nicht nur Anspruch für einen Erstattungsbetrag für März (ca. 45 €, wurde von EON gewährt), sondern nach o.g. Paragraphen AUCH für die Monate Januar und Februar.
Seht Ihr das ähnlich und wie sind Eure Erfahrungen dazu???
Beste Grüße