Beiträge von bob99

    So noch mal zurück zum Thema. In dem Fall wäre mein Thread/die Frage ja komplett überflüssig

    Hallo zusammen,

    ich habe vor kurzem meine Jahresrechnung erhalten von E.ON.

    1) Im Februar wurde mein Abschlag aufgrund der Strompreisbremse bereits heruntergesetzt.

    Lustig #1: Dabei wurde als prognostizerter Verbrauch laut Schreiben einfach stumpf der von mir gewählte Tarif (4000 kWh) genommen und nicht eine Prognose vom Vorlieferant oder Netzbetreiber.

    Da heißt es dann:

    Ihr Entlastungskontingent (80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs): 3.200,0 kWh

    Ihre monatliche Entlastung aufgrund der Strompreisbremse: 17,3€/Monat (Meine Rechnung: 4000 * 0,8 * (0,4649 Arbeitspreis €/kWh - 0,4€/kWh Referenzpreis) / 12 Monate)

    Mein Abschlag vorher war 85€, der reduzierte Abschlag wurde daraufhin auf 85€ - 17,3€ = 67,7€ gesetzt.

    Für Januar und Februar wurde dieser Einsparungsbetrag rückwirkend über einen 34,6€ geringeren Februar-Abschlag verrechnet.

    2) Nun wurde in der Jahresrechnung nochmals ein Entlastungsbetrag für März-Vertragsende ausgerechnet auf Basis der gezahlten Beiträge?:

    Diese 491,08€ ergeben sich aus den gezahlten bereits reduzierten Abschlägen (s.o.). Darauf wurde dann hier aber noch mal eine Deckelung von 0,4€/kWh angewendet = 103,90€?

    3) Gesamtübersicht Jahresendabrechnung:

    -Die 103,90€ wurden in der Gesamtübersicht als Entlastung tatsächlich abgezogen.

    -Lustig #2: Auch bereits im Februar-Abschlag rückwirkend erstatteten Entlastungsbeträge für Jan-Feb. (34,6€) wurden nochmals von der Endabrechnung abgezogen.

    Verstehe ich was nicht oder läuft bei denen gewaltig was schief (zu meinen Gunsten)?

    Oh man, dann ist diese vollmundige Erwähnung seit jeher:

    https://www.bmwk.de/Redaktion/…F/faq-gaspreisbremse.html

    https://www.bmwk.de/Redaktion/…faq-strompreisbremse.html

    7. Wie stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse?

    (...)

    "Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis."

    einfach nur der stinknormale Fall, dass mir zuviel gezahltes Geld / ein beim Versorger aufgebautes Guthaben wieder ausgezahlt wird?

    berghaus Also ich habe es auch so gelesen, dass es eine Deckelung von 80% auf den Referenzpreis gibt und zusätzlich für jede eingesparte kWh eine Erstattung zum vollen AP-Preis:

    https://www.bmwk.de/Redaktion/…F/faq-gaspreisbremse.html

    https://www.bmwk.de/Redaktion/…faq-strompreisbremse.html

    7. Wie stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse?

    (...)
    "Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis."

    Ist das jetzt so gemeint, dass wie sonst auch üblich zu viel gezahlte Abschläge (aufgebautes Guthaben beim Versorger) bei einem Minderverbrauch ausgezahlt werden (zum original AP und nicht dem gedeckelten) oder als ein extra Bonus/Anreiz? D.h. Auszahlung aufgebautes Guthaben + Einsparungen (kWh) * AP?

    Ich war immer, seitdem ich es das erste Mal las, der Meinung letzteres ist der Fall, weil sonst wäre der erste Fall doch klar und übliche Praxis und nicht der angepriesenen Erwähnungen im Rahmen der Preisbremse wert!

    Hallo zusammen,

    da ich soeben Gas- und Stromanbieter gewechselt habe, habe ich mal in die Strompreisbremse und Gaspreisbremse FAQ des BMWK geschaut:

    https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/D…reisbremse.html

    https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/D…reisbremse.html

    In beiden heißt es unter der Frage "Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?"

    (...) Haben Kunden einen Strom/Gas-liefervertrag, dessen Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises liegt (siehe Frage x), erhalten sie von ihrem Versorger keine Entlastung.

    Dass ich keine Entlastung beim Arbeitspreis/Abschlag selbst mehr bekomme bei einem geringeren Arbeitspreis, ist ja klar.

    Aber erhält man dann echt auch keine Erstattung mehr für jede weitere eingesparte kWh ggü. der gestellten Verbrauchsprognose? Das wäre ja doof...

    Habe nun gemäß https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Ene…tung/start.html

    erst einmal eine Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG an den Energieleiferanten geschickt.

    Der soll nun mit Frist von 4 Wochen aufklären, warum die (veraltete und nur schleppend aktualisierte) Jahresprognose vom Netzbetreiber genommen wurde für die Berechnung des Entlastungskontingentes in der Jahresrechnung, er als Lieferant selbst aber für den Abschlag im ersten Vertragsmonat September eine eigene Verbrauchsprognose erstellt und vorliegen hatte (wenn man den Abschlag zurückrechnet mit dem gewählten Tarif, kommt man auf den vom Lieferanten prognostizierten Verbrauch), welche viel höher (und nahe am realen Vorjahresverbrauch lag).

    Denn nach §2 Absatz 2 Satz 2 EWSG muss eine vom Energielieferanten erstellte und vorliegende Prognose vorrangig verwendet werden, nur wenn diese nicht existiert, darf die vom Netzbetreiber genommen werden (s. Hinweise vom User berghaus).

    Danach folgt ggf. noch die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens.

    So ist es auch.

    Bei mir ist ebenfalls der prognostizierte Verbrauch zu gering.

    2021-2022 hatte ich einen Verbrauch von ca. 21.000 kWh, die Vorjahre waren deutlich weniger.

    Der Netzbetreiber hat mir nun folgendes mitgeteilt:

    "...im Rahmen der Strom und Gaspreisbremse hat die *Netzbetreiber AG* als Ihr Netzbetreiber nur die Aufgabe den Energielieferanten die Jahresverbrauchsprognose des Septembers 2022 als Information zur Verfügung zu stellen.

    Das Vorgehen des Netzbetreibers für die Übermittlung der Jahresverbrauchsprognose ist durch prozessuale Vorgabe der Bundesnetzagentur geregelt. Die Jahresverbrauchsprognose dient ursprünglich dem Lieferanten als Hilfestellung den zukünftigen Energiebezug einer Lieferstelle zu prognostizieren.

    Die Jahresverbrauchsprognose des Septembers 2022 wird dem zum 01.09.2022 zugeordneten Energielieferanten im Monat Juli übermittelt und ist mit Beginn des August 2022 nicht mehr änderbar. Änderungen der Jahresverbrauchsprognosen können immer nur mit Wirkung 1. Tag des übernächsten Monats geändert werden.

    Wie als Netzbetreiber geben als Prognosewert für die Energiebeschaffung Ihres Energielieferanten nur den sogenannten Kundenwert vor. Der Kundenwert ist definiert als durchschnittlicher Tagesverbrauch der Marktlokation (ihrer Lieferstelle) bei einer Umgebungstemperatur von 8 Grad Celsius.

    Aus dem Kundenwert (Tagesverbrauch bei einer Umgebungstemperatur von 8 Grad Celsius) kann eine Jahresverbrauchsprognose abgeleitet werden, wenn eine Prognose für den zukünftigen Temperaturverlauf erstellt wird.

    Der Gasverbrauch ist sehr stark von der Umgebungstemperatur abhängig.

    Laut ihren Ablesungen stellt sich der Verbrauch wie folgt dar:

    (...)

    Bei den Angaben unserer Werte handelt es sich lediglich um Prognosen. Ihrem Lieferanten ist es jederzeit möglich, den realen Verbrauch, den sie anhand der letzten Abrechnung nachweisen können, zur Berechnung der Preisbremse heranzuziehen.

    Bitte setzen sie sich diesbezüglich mit ihrem Lieferanten in Verbindung."


    Daraufhin habe ich geantwortet, dass er das eben nicht kann bzw. darf:

    "Leider wird dieser hier wahrscheinlich auf stur schalten, da EWPBG §10 davon spricht, dass die Jahresprognose herangezogen werden soll:


    "(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

    1. die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat (...)"

    sowie


    "(2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen."

    sowie zu der Berücksichtigung meines Mehrverbrauches in der neuen Prognose für September 2022:

    "Bzgl. der von Ihnen erwähnten an die *LIEFERANT* übermittelte neue Prognose / Kundenwert:

    Wurde der erhöhte 2021/2022 Jahresverbrauch in dieser Prognose berücksichtigt oder nicht (weil es eine Abweichung darstellte)?


    In der Gasnetzzugangsverordnung §24 Absatz 4 heißt es:


    "(4) Örtliche Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Transportkunden eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen,
    die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Transportkunden mitzuteilen.
    Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem örtlichen Verteilnetzbetreiber eine eigene Prognose unterbreiten."


    Meines Erachtens muss damit der 2021/2022 Jahresverbrauch erst einmal vom Netzbetreiber grundsätzlich im übermittelten Kundenwert berücksichtigt werden, bevor es in einen möglichen Dialog/Diskussion gehen kann. Wurde dieser seitens *LIEFERANT* in dem für September ermittelten neuen Kundenwert berücksichtigt (mit höherem durchschnittlichem Tagesverbrauch) oder nicht? Und hat der Lieferant dem danach widersprochen und eine eigene Gegenprognose erstellt?"

    Antwort, was denn nun da übermittelt wurde als Jahresprognose:

    "Zum 01.09.2022 wurde dem Lieferanten ein Kundenwert von 36.9549 kWh übermittelt, das entspricht einem Jahresverbrauch von ca. 10.700 kWh."

    Ein Wiederspruch oder eine eigene Prognose haben wir von der *LIEFERANT* nicht mitgeteilt bekommen"

    Nach weiterem Nerven des Netzbetreibers meinerseits dann bzgl. weiterer Prognosemeldungen:

    "Ihr alter Lieferant hat uns zum 01.10.2022 einen Kundenwert in Höhe von 60.000 kWh übermittelt, dies entspricht einem Jahresverbrauch von ca.17.500 kWh"

    "Zum 01.03.2023 wurde dem (aktuellen) Lieferanten ein Kundenwert in Höhe von 73.0813 kWh mitgeteilt. Dies entspricht einem Jahresverbrauch von ca. 21.500 kWh."

    Meine Abrechnungsperiode des alten Lieferanten mit dem erhöhten Verbrauch 2021-2022 war am 30.08.2022 vertraglich beendet. Gemeldet wurden die Zählerstände für diese Periode am 21.05.2022 (Zwischenablesung) und final am 31.08.2022. Warum dann erst am 01.10.2022 diese an den Netzbetreiber zurückmeldet werden, weiß ich nicht. Absoluter Mist.

    Und scheinbar trifft diese Berücksichtigung der Vorjahresverbräuche nur sehr zeitverzögert in der Prognose auf, da mein Verbrauch 2021-2022 erst mit der Prognose 01.03.2023 voll berücksichtigt wurde.

    Entsprechend hätte m.M.n. diese Prognose um September 2022 höher ausfallen müssen.

    Und ganz komisch: Die nun übermittelte Jahresprognose für September 2022 (10.700 kWh) fällt sogar geringer als alle Verbräuche aller Vorjahre. Wie kann denn da nun ein geringerer Verbrauch prognostiziert werden?!

    Und: der vom neuen Lieferanten (Vertragsbeginn 01.09.2022) berechnete September-Abschlag basiertrückberechnet sogar auf einem Jahresverbrauch von 18700 kWh.

    Also macht hier jetzt jeder, was er will oder wie?:

    -Die Jahresprognose ist zeitlich verzögert und in meinen Augen generell falsch

    -Die Jahresprognose wird für die Preisbremse genutzt

    -Die Jahresprognose wird nicht für die Abschläge genutzt

    Der Netzbetreiber stellt sich aber stur, was weitere Anfragen angeht, verweist immer auf den Lieferanten. Der aber ja wiederum das Gesetz beachten muss (Jahresprognose gestellt durch den Netzbetreiber).

    Wie würdet ihr verfahren? RE: Gaspreisbremse: Falscher prognostizierter Jahresverbrauch hatte ja schon ganz gute Argumente, bei mir trifft aber nur letzteres aktuell zu. Ich müsste mich im Vorfeld noch mit dem Netzbetreiber rumschlagen, aber der wird rückwirkend die Prognose nicht mehr ändern.