Zuerst möchte ich mich ganz herzlich für die Antworten auf meine eingangs gestellte Frage bedanken! Es ist toll, dass Menschen ihre Freizeit dazu verwenden, anderen in solchen Fällen mit Rat zu unterstützen.
Daher möchte auch ich zur "Auflösung" der Fragestellung beitragen, nachdem ich nun von der Fachabteilung der Techniker angerufen wurde.
Ja, ich hatte nicht erwähnt - und dies ist für die Pflichtversicherung bei Rentnern elementar - , dass ich trotz Möglichkeit seit 45 Jahren in der GKV (Techniker) verblieben bin. Wäre ich bis zuletzt privat versichert oder weniger als 90% in der zweiten Hälfte meines Berufslebens in der GKV versichert gewesen, würde die Pflichtversicherung als Rentner nicht zum Zuge kommen. Dies habt ihr oben z.T. auch schon notwendigerweise angemerkt.
2. Es lohnt sich in der Regel, wenn man die Auszahlung der Rente vorzieht (so man das darf, so die Bedingungen erfüllt sind), und sei es, man macht es nur deswegen, weil das einen halben Prozentpunkt bei der Steuer spart.
Zumindest in meinem Fall hat es sich um keine rentenbasierte Direktversicherung gehandelt, sondern um eine Direktlebensversicherung, die im Erlebensfall immer als Einmalkapitalauszahlung geendet hätte. Für diese Form eines Altvertrages gibt es keine Besteuerung sondern "nur" Sozialversicherungsbeträge.
Meine grundlegende Frage war ja, ob die Bemessung, ob der Freibetrag in Höhe von 185,25 Euro bei den Krankenversicherungsbeiträgen einmalig zum Zeitpunkt der Auszahlung definiert wird (an dem ich noch freiwillig versichert bin) oder ob eine Änderung auch zur Gewährung des Freibetrages führt. Hier konnte mir bisher keiner eine genaue Aussage geben.
Ihr habt in Euren Beiträgen zum Teil auch darauf hingewiesen, dass die 119 Monate in meinem Fall anders behandelt werden - aber sieht dies auch die GKV (hier die Techniker) genauso - Stichwort: oben genannte Pferde ...
Die Dame von der Techniker hat mir dies (Eure Annahmen) bestätigt!!! Sie seien verpflichtet jede Änderung zu prüfen und dann entsprechend die Beiträge anzupassen.
Ich bat um eine schriftliche Bestätigung, die sie mir verwehrte, da sie keine Garantie hätte, dass ich definitiv pflichtversichert sein würde, wenn ich in die Rente einträte (obwohl sie ja die Information auf ihrem Bildschirm hatte, dass ich über 45 Jahre bei ihnen ununterbrochen Mitglied war/bin.) Sie würde mir jedoch eine allgemeine Bestätigung zusenden, die ich aktuell noch nicht vorliegen habe.
Im Netz habe ich jedoch jetzt noch eine Information dazu gefunden, dass der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V ab dem Zeitpunkt der Pflichtversicherung gewährt wird. Hoffentlich erkennt dies meine Techniker dann auch sofort.
Aktuell bin ich mir leider noch unsicher, wie ich im Februar erkennen kann, ob der Freibetrag berücksichtigt wurde oder nicht. Außer bei der Techniker dann nachzufragen, wüßte ich nicht, wo man dies ersehen könnte.