Jeder Arzt mit Kassenzulassung muss jeden Basistarif-Versicherten zu den zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und den kassenärztlichen/kassenzahnärztlichen Vereinigungen vereinbarten Sätzen (also in der Regel 1,2fach nach GOÄ/GOZ) behandeln. Dazu hat er sich mit der Kassenarztzulassung verpflichtet. Macht er es nicht, setzt er seine Kassenzulassung aufs Spiel. Rechnet er gegenüber dem Patienten mehr ab, als er dürfte, setzt er seine Approbation aufs Spiel, siehe oben. Rechtliche Grundlage dieser Vereinbarungen ist § 72 Abs. 2 SGB V. Hier sind die geltenden Regeln recht gut dargestellt.
Ärzte ohne Kassenzulassung (wenige, aber ihre Zahl nimmt aus guten Gründen zu) können sich ihre Patienten frei aussuchen und sind dann bei der Abrechnung nur an die GOä/GOZ gebunden. Auch der Kassenpatient muss diesen Arzt selbst zahlen, wenn er dort hingeht. Da gilt für die "Holzklasse" GKV das gleiche wie für den "Holzklasse"-Tarif in der PKV. Teilt der Patient in so einem Fall vorher dem Arzt mit, dass er nach Basistarif (oder gesetzlich) versichert ist, muss ihm der Arzt gem. § 630c Abs. 3 BGB in Textform die zu erwartende Honorarforderung mitteilen und zwar präzise in Euro und Cent. Dann kann vorab mit der Versicherung geklärt werden, was davon erstattet wird, und entschieden werden, ob man die Differenz selbst aufbringen oder nicht doch lieber zu einem Arzt mit Kassenzulassung gehen will, der zu den Basistarifregeln behandeln muss. Was der Arzt nicht nach § 630c Abs. 3 BGB vorab veranschlagt darf er nicht abrechnen. Außer bei akuten Notfällen gelten diese Prinzipien für alle Behandlungen.
Danke