berghaus:
Ob unsere Justiz „so vor sich hin brabbelt“ möchte ich eigentlich nicht glauben wollen, allerdings ist anzunehmen, dass die Bausparkassen derzeit in dieser Sache eine gemeinsame Strategie verfolgen (und zwar nicht im Sinne ihrer Altkunden). Dies ist auch in anderen Branchen in Deutschland anscheinend durchaus üblich.
Diesbezüglich gab wn25421pbg bereits wertvolle Hinweise. So müssen die Kunden von (Groß)Unternehmen in unserem Land, sich ihr Recht bekanntlich einzeln erstreiten.
Es ist somit von Bedeutung, wie die Kunden bzw. Kläger in einem entsprechenden Fall argumentieren. Obiter25 hatte dies am Beispiel des Verfahrens vor dem LG Koblenz (nicht OLG), ja schon trefflich bemerkt.
Fakt ist, der BGH hatte am 21.02.2017 über die Kündbarkeit von Bausparverträgen nach §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB entschieden. Diesbezüglich war zu befinden, ob das übliche Darlehensrecht auf Bausparverträge anwendbar ist und wann in den Fällen der vollständige Empfang des Darlehens an den Darlehensnehmer (hier die Bausparkasse) erfolgt ist.
Gerade der zuletzt genannte Umstand ist bezüglich einer entsprechenden Kündigung von entscheidender Bedeutung.
Für Standard-Bausparverträge gilt demnach der Zeitpunkt der Zuteilungsreife als Beginn für den vollständigen Empfang und somit als Beginn der Zehnjahresfrist im Sinne einer Kündbarkeit durch die Bausparkasse gemäß §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Aus den, in den betreffenden Urteilen genannten Randziffern 81 bzw. 84, ergibt sich (nicht nur aus meiner Sicht) jedoch eine Ausnahme:
(Rendite)Bausparverträge, die auf Grund von Sonderregelungen in der ABB einen (Zins)Bonus enthalten. Hier ist der Vertragszweck auch die Erlangung eines (maximalen) Bonus(anspruchs). Der Vertragszweck wurde somit im Sinne des BGH entsprechend modifiziert und der vollständige Empfang ist auch erst mit der Erlangung dieses Anspruchs gegeben.
Nach meiner Meinung hat der Ombudsmann der privaten Bausparkassen in dieser Hinsicht am 23.05.2017 (siehe Anlage Beitrag 971), unter Berücksichtigung der entsprechenden Randziffern des BGH, folgerichtig entschieden.
Im Übrigen sind auch mir keine Bausparverträge bekannt, in denen der Bausparer diesbezüglich ausdrücklich einen „zeitlich begrenzten Verzicht aussprechen muss“. Dieser Umstand wird in den Randziffern des BGH zudem nicht so dargelegt, denn dieser ergibt sich aus meiner Sicht zwangsläufig, wenn die Zuteilungsreife vor der (maximalen) Bonusreife erfolgte und der Bausparer nicht die Zuteilung bzw. das Bauspardarlehen vor dieser Bonusreife beantragt.