Beiträge von mimi2023

    Alles klar.

    Ich frage mich das nur, weil ich in der erweiterten Familie so einen Fall habe, wo Eltern ohne Zins und viel Trara der Tochter einen Kredit gegeben haben. Ich frage mich jetzt nur ob die alle mit einem Bein im Knast stehen. ^^

    Das muss jeder für sich bewerten. Ohne Zins ist es ja eine enstprechende Schenkung und hätte dem Finanzamt angezeigt werden müssen. Hier ist die Frage wie groß dann der Schenkungsbetrag sein wird.
    Im Besten Fall passiert nichts. Im schlimmsten Fall kommt es irgendwann raus und dann muss entsprechend nachgezahlt werden.

    Zum Verständnis:

    Ist das Problem NUR die Schenkungssteuer?

    Also gerade im Bereich Eltern an die Kinder sind doch 400k/800k ordentlich bemessen.

    Also, wenn man den Betrag noch komplett frei hat, warum sollte man sich den Aufwand von Zinsvergleich, etc machen? Die gesparten Zinsen werden doch sicher unter dem Freibetrag liegen und man bekommt keine Probleme mit dem Finanzamt?!

    (Innerfamiliäre Probleme durch die einseitige Schenkung und Abhängigkeiten mal aussen vor gelassen.)

    Ja sowohl als auch. Der Freibetrag war durch eine andere Schenkung aufgebraucht, somit wäre Schenkungssteuer angefallen.
    Ausschlag gab aber letztendlich, dass wir so keine Abhängigkeit in der Familie haben und auch die Geschwister so keinen Punkt zum Meckern.

    Das mit der Höhe und der Abweichung ist schwer einzuschätzen. Unser Steuerberater hatte bis zu 0,5% für möglich gehalten. Ich wäre mir mit der Höhe aber nicht so sicher und halte diese für zu hoch. Eine genaue Antwort kann dir sicherlich keiner sagen.

    Der Vertrag muss dem Fremdvergleich standhalten. D.h. er muss analoge
    - Regelungen wie eine Bankenfinanzierung haben. Ansonsten könnte dies als Schenkung gesehen werden und hier geht das Finanzamt von einem Zinssatz von 5,5% gem § 15 Abs. 1 BewG aus. Hierzu gibt es diverse Artikel im Internet.

    Wesentlich sind in dem Vertrag:

    - genaue Laufzeit, - fremdüblicher Zinssatz, (Bauzinsen liegen derzeit bei 3% bis 4% je nach Randbedingungen)
    - genaue Rückzahlungszeitpunkte von Darlehenstilgungen und Darlehenszinsen sowie
    - fremdübliche Sicherheiten. (siehe Grundschuld die eingetragen werden muss)


    Zum Nachweis, dass der Kredit marktüblich ist, ist es nötig sich konkrete Angebote bei Banken usw. einzuholen, damit eine Doku gegenüber dem Finanzamt möglich ist. Konkrete Angebote heißt, dass diese aus meiner Sicht nur noch von euch unterschrieben werden müssen.

    Wir hatten das in der Familie auch diskutiert, dann aber Abstand genommen, aufgrund des hohen Aufwandes und dem Risiko, dass das Finanzamt am Ende dies als Schenkung sieht. Zudem hätte dies auch ein gewissen Konfliktpotential mit Geschwistern bedeutet.


    Genaues kann sicherlich ein Steuerberater sagen.

    Ich würde eher bei der Abgabe den Gebäudewert etwas höher ansetzen - natürlich nicht übertreiben. Sie sind wie ich ein Laie und müssen hier nicht unedingt ganz richtig liegen. Aus meiner Sicht macht man sich dann nicht strafbar. Ich bin aber auch kein Steuerberater, daher ist das nur meine Sicht der Dinge.

    Im Zweifel wird das Finanzamt seine eigene Berechnung anstellen und eintragen und man müsste dann ggf. mit einem Gutachter einen höheren Wert belegen.

    Für die Abschreibung darf alleine der Gebäudewert ohne den Bodenwert zum Ansatz gebracht werden.

    Gut wäre es gewesen die Aufteilung mit in den Kaufvertrag aufzunehmen, dann hätte sich das Finanzamt idR daran halten müssen. Wundert mich, dass der Notar hier auch keinen Hinweis gemacht hat.

    Es gibt für die Finanzämter eine "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)". Ich weiss nicht ,ob dies auch auf Eigentumswohnungen angewendet werden kann.

    Maßgebend ist ihr Kaufpreis. Dieser muss um den Bodenwert bereinigt werden. Möglich wäre:
    1) Hier wäre der Ansatz ihren Anteil an dem Grundstück mithilfe des Bodenrichtwertes zu bewerten und abzuziehen.
    2) Selber pauschal grob zu schätzen wieviel Prozent das Grundstück vom Kaufpreis wert sein könnte.
    Ich würde hier eher etwas höher abschätzen. Ob dies das Finazamt anerkennt, ist eine andere Sache, dann könnten Sie ggf. immer noch einen Gutachter beauftragen.

    Der Wert für die Grundsteuerermittlung hat im übrigen nichts mit dem wirklichen Wert zu tun. Auf diesen würde ich mit nicht berufen.

    Der Vertrag muss dem Fremdvergelich standhalten. D.h. er muss analoge - ähnliche Regelungen wie eine Bankenfinanzierung haben. Ansonsten könnte dies als Schenkung gesehen werden und hier geht das Finazamt von einem gesetzlichen Zinssatz von 5,5% aus. Hierzu gibt es diverse Artikel im Internet. Wesentlich sind in dem Vertrag:
    - genaue Laufzeit, - fremdüblicher Zinssatz, (Bauzinnsen liegen bei 3% bis 4%) Hier ist sicherlich eine gewisse Unterschreitung möglich. - genaue Rückzahlungszeitpunkte von Darlehenstilgungen und Darlehenszinsen sowie - fremdübliche Sicherheiten. (siehe Grundschulld die eingetragen werden muss)
    Zum Nachweis, dass der Kredit marktüblich ist, ist es nötig sich konkrete Angebote bei Banken usw. einzuholen, damit eine Doku gegenüber dem Finanzamt möglich.
    Wir hatten das in der Familie auch diskutiert, dann aber Abstand genommen aufgrund des hohen Aufwandes und dem Risiko, dass das Finazamt am Ende dies als Schenkung sieht.

    Genaues kann sicherlich ein Steuerberater sagen.

    Vom Vorgehen war dies leider nicht schlau. Man hätte im Zuge der Erbauseinandersetzung gleich die Objekte den Geschwistern zuteilen sollen. D.h. dirket das jeweilige Geschwisterteil auf das Objekt eintragen und nicht alle jeweils zu 1/3.

    Die Umtragung ist wohl einmalig im Zuge der Erbschaft kostenfrei. Diese wäre jetzt nochmal zu bezahlen.

    Die Frage ist, ob die Erbengemeinschaft noch besteht oder ob diese bereits abgewickelt wurde. Hierzu steuerrechtlichen Rat sowie Notar befragen. Danach richtet sich die Grunderwerbssteuer.

    Sollte die Erbengemeinschaft noch bestehen wäre gem. §3 Nr. 6 Satz 3 GrEtG Grundsteuerwerbsfrei.

    Ansonsten fällt Grunderwerbststeuer an.

    Auf der TK Seite gibt es dazu Informationen. Soweit ich das verstanden habe werdne zuviel gezahlt Beiträge durch die Krankenkasse zurckgezahlt.

    Beiträge zur Krankenversicherung für berufstätige Rentnerinnen und Rentner | Die Techniker
    Welche Auswirkungen die Berufstätigkeit im Rentenalter auf die Krankenkassenbeiträge hat, hängt von der Art der Beschäftigung ab.
    www.tk.de
    Zu viel gezahlte Beiträge zur Krankenkasse erhalten Sie zurückerstattet | Die Techniker
    Es kann manchmal vorkommen, dass Versicherte zu viel Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Auf Antrag erhalten Sie diese Beiträge zurück.
    www.tk.de

    "Sie erhalten zu viel gezahlte Beiträge einmal jährlich auf Antrag für das Vorjahr von uns zurück."