Bei einem Übertrag an Dritte aufgrund Schenkung ist das abgebende Institut verpflichtet, für Wertpapiere, welche kapitalsteuerrechtlich relevant sind, eine Meldung über die unentgeltliche Übertragung den zuständigen Finanzbehörden anzuzeigen.
Bei einem Übertrag an Dritte, welcher nicht aufgrund Schenkung vorgenommen wird, ist das abgebende Institut verpflichtet, diesen steuerrechtlich wie einen Verkauf zu behandeln. Hinsichtlich kapitalsteuerrechtlich relevanter Wertpapiere muss das abgebende Institut im Falle von hieraus resultierenden Veräußerungsgewinnen abzuführende Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belasten und Veräußerungsverluste im Rahmen der Verlustverrechnung berücksichtigen. Als neue Anschaffungsdaten werden die fiktiven Veräußerungswerte an das empfangende Institut übermittelt.