Umzugskosten So setzt Du Kosten für Deinen Umzug von der Steuer ab
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Ob neuer Job, Familiennachwuchs oder der Wunsch nach Veränderung: Es gibt viele Gründe für einen Wohnortwechsel – und meistens geht der Umzug ins Geld. Gut, dass das Finanzamt Teile der Kosten übernimmt. Du kannst die Ausgaben bei einem beruflich bedingten Umzug als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Bundesumzugskostengesetz. Ziehst Du aus privaten Gründen um, kannst Du einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Wenn Du aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselst, kannst Du die anfallenden Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das gilt in folgenden Fällen:
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Die meisten Posten Deiner Umzugsrechnung musst Du belegen. Weitere Kosten werden von einer Pauschale erfasst, die Du von Deinem zu versteuernden Einkommen abziehen darfst. Grundsätzlich kannst Du geltend machen:
Die Einrichtung Deines neuen Heims gilt als Privatsache. Sie kann daher nicht bei den Umzugskosten steuerlich abgesetzt werden. Sind Renovierungsmaßnahmen erforderlich, kannst Du unter Umständen 20 Prozent der Lohnaufwendungen und der Fahrtkosten als Handwerkerkosten in Form einer Steuererstattung zurückholen.
Musst Du zwischenzeitlich Deine Möbel einlagern und dafür Miete zahlen, kannst Du diese Kosten steuerlich nicht geltend machen.
Du musst für Deinen Umzug nicht zwingend ein Umzugsunternehmen beauftragen, um die Kosten steuerlich absetzen zu können. Dies geht auch, wenn Du Deinen Umzug mit privaten Helfern organisierst und die Zahlungen nachweist – idealerweise durch Überweisungen und eventuell auch Rechnungen.
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kannst Du für Deinen Umzug auch die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Das sind 28 Euro pro ganzem Tag und je 14 Euro für An- und Abreisetage, die Du für maximal drei Monate abrechnen kannst.
Für sonstige Umzugskosten kannst Du zusätzlich einen Pauschalbetrag ansetzen, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen. Die Umzugskostenpauschalen erhöht das Bundesfinanzministerium (BMF) immer wieder, zuletzt in den BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023, vom 21. Juli 2021 und vom 20. Mai 2020.
Mit dem Schreiben aus dem Jahr 2020 änderte sich auch die Systematik der Pauschalen ab Juni 2020. Wir zeigen Dir zuerst, was zu diesen sonstigen Umzugskosten gehört, wie hoch die Pauschalen ab dem Jahr 2020 sind und anschließend noch die für weiter zurückliegende Jahre.
Wir listen Dir jetzt die wichtigsten solcher Kosten auf:
Falls Du höhere Aufwendungen als die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen hattest, kannst Du auf die Pauschale verzichten und stattdessen Deine höheren Kosten mit entsprechenden Quittungen belegen. Einen Einzelnachweis verlangt das Finanzamt üblicherweise bei
Oft kannst Du Dir aber die Mühen für die ganzen Belege sparen. Denn die Pauschalen, die wir Dir gleich zeigen, sind recht großzügig bemessen
Für Umzüge ab Juni 2020 gelten im Vergleich zu der Zeit davor neue Regeln.
Beginn des Umzugs | Eine Person | Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt | Ehepaar mit zwei Kindern |
---|---|---|---|
ab 1. Juni 2020 | 860 € | 573 € | 2.579 € |
ab 1. April 2021 | 870 € | 580 € | 2.610 € |
ab 1. April 2022 | 886 € | 590 € | 2.656 € |
ab 1. März 2024 | 964 € | 643 € | 2.893 € |
Quelle: BMF-Schreiben 28. Dezember 2023, 21. Juli 2021 und 20. Mai 2020 (Stand: 5. Januar 2024)
Genau genommen ist für die Pauschale der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgebend.
Als andere Personen zählen:
Das bedeutet, dass die jeweilige Partnerin oder der jeweilige Partner genauso wie Kinder behandelt wird. Es kommt nur auf die Anzahl der zusätzlichen Personen im umziehenden Haushalt an.
Neu seit Juni 2020 ist auch eine Pauschale für Berechtigte, die vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben. Das gilt etwa, wenn Du aus dem Elternhaus ausziehst und erstmals eine eigene Wohnung beziehst. Dafür gibt es ab dem 1. Juni 2020 einen Pauschbetrag von 172 Euro, ab 1. April 2021: 174 Euro, ab 1. April 2022: 177 Euro und ab 1. März 2024 dann 193 Euro.
Hast Du innerhalb von fünf Jahren bereits Deinen zweiten beruflich veranlassten Umzug hinter Dich gebracht, erhöht sich die Umzugspauschale für sonstige Umzugsauslagen um 50 Prozent. Dies gilt immer dann, wenn Du vorher und nachher eine eigene Wohnung hattest beziehungsweise hast.
Für den Umzug kannst Du allerdings nur die Kosten angeben, die Du tatsächlich trägst. Bezahlt Dein Arbeitgeber zum Beispiel das Umzugsunternehmen, kannst Du diese Kosten nicht absetzen.
Tipp: Wechselst Du wegen eines neuen Jobs Deinen Wohnort, solltest Du bei den Vertragsverhandlungen bei Deinem Arbeitgeber nachfragen, ob er die Umzugskosten übernimmt; denn er kann die gesamten steuerlich absetzbaren Kosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Für die Firma sind das Betriebsausgaben. Wenn Du keine Aufwendungen zu tragen hast, entstehen für Dich zwar keine Werbungskosten mehr. Aber Du sparst natürlich viel mehr Geld, wenn der Arbeitgeber den Umzug zahlt.
Oftmals müssen Kinder, die in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, Unterrichtsstoff nachholen. An den Kosten für die Nachhilfe beteiligt sich das Finanzamt, wenn die Behörde den Umzug als berufsbedingt anerkennt.
Als Nachweis gelten beispielsweise der Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung Deines Arbeitgebers. Wenn Du die Rechnungen für den Unterricht einreichst, kannst Du die Kosten bis zu den folgenden Höchstbeträgen geltend machen:
Beginn des Umzugs | Unterrichtskosten |
---|---|
ab 1. Juni 2020 | 1.146 € |
ab 1. April 2021 | 1.160 € |
ab 1. April 2022 | 1.181 € |
ab 1. März 2024 | 1.286 € |
Quelle: BMF-Schreiben 28. Dezember 2023, 21. Juli 2021
und 20. Mai 2020 (Stand: 5. Januar 2024)
Der Vollständigkeit halber zeigen wir Dir jetzt noch die alten Regelungen. Damals war immer das Ende des Umzugs maßgeblich:
Ende des Umzugs | Verheiratete | Ledige | Zuschlag für jede |
---|---|---|---|
bis 28. Februar 2014 | 1.390 € | 695 € | 306 € |
ab 1. März 2014 | 1.429 € | 715 € | 315 € |
ab 1. März 2015 | 1.460 € | 730 € | 322 € |
ab 1. März 2016 | 1.493 € | 746 € | 329 € |
ab 1. Februar 2017 | 1.528 € | 764 € | 337 € |
ab 1. März 2018 | 1.573 € | 787 € | 347 € |
ab 1. April 2019 | 1.622 € | 811 € | 357 € |
1. März bis 31. Mai 2020 | 1.639 € | 820 € | 361 € |
Quelle: mehrere BMF-Schreiben (Stand: 31. Mai 2020)
Den Zuschlag gab es damals für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören (zum Beispiel Verwandte und Hausangestellte).
Beispiel: Eine Familie mit einem Kind zog im Mai 2020 berufsbedingt um. Die Umzugskostenpauschale betrug 1.639 + 361 = 2.000 Euro. Wenn sie erst im Juni 2020 umgezogen wäre, hätte die neue Regelung gegriffen: 860 + 2 x 573 = 2.006 Euro.
Auch bei den Nachhilfekosten sah es vor Juni 2020 anders aus. Die Höchstbeträge waren deutlich eher als danach, allerdings bedurfte es einer komplizierteren Rechnung, um die tatsächlich absetzbaren Kosten zu ermitteln: Erstattungsfähig war die Hälfte des in der Tabelle genannten Höchstbetrags der umzugsbedingten zusätzlichen Unterrichtskosten für ein Kind. Falls die Unterrichtskosten diesen erstattungsfähigen Betrag überstiegen, sind bis zu 75 Prozent des Höchstbetrags steuerlich absetzbar.
Höchstbeträge für Nachhilfekosten vor Juni 2020
Ende des Umzugs | Unterrichtskosten |
---|---|
bis 28. Februar 2014 | 1.752 € |
ab 1. März 2014 | 1.802 € |
ab 1. März 2015 | 1.841 € |
ab 1. März 2016 | 1.882 € |
ab 1. Februar 2017 | 1.926 € |
ab 1. März 2018 | 1.984 € |
ab 1. April 2019 | 2.045 € |
1. März bis 31. Mai 2020 | 2.066 € |
Quelle: mehrere BMF-Schreiben (Stand: 31. Mai 2020)
Zum Abschluss noch ein Beispiel für das Absetzen von Nachhilfekosten für einen Umzug zwischen Febraur 2017 und Februar 2018.
Posten | Ausgabe | |
---|---|---|
Nachhilfekosten | 3.000 € | |
davon abzugsfähig bis 50 % von 1.926 € (Höchstbetrag) | 963 € | 963 € |
Restbetrag | 2.037 € | |
davon abzugsfähig bis 75 % | 1.527,75 € | 1.527,75 € |
höchstens jedoch bis zu 1.926 € (Höchstbetrag) | ||
= abzugsfähige Unterrichtskosten | 1.527,75 € |
Für Umzüge ab Juni 2020 braucht es diese komplizierte Rechnung nicht mehr. Denn jetzt gilt einfach, dass alle Kosten für Nachhilfe bis zum Höchstbetrag komplett geltend gemacht werden können.
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Selbst wenn Du aus rein privaten Gründen umziehst, kannst Du beispielsweise die Arbeits- und Fahrtkosten für eine beauftragte Spedition steuerlich geltend machen. Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen kannst Du pro Jahr höchstens 20.000 Euro an Dienstleisterkosten geltend machen. 20 Prozent der abzugsfähigen Ausgaben, maximal 4.000 Euro, erhältst Du dann als Steuerermäßigung. Deine Aufwendungen trägst Du in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in der Steuererklärung ein.
Wichtig: Oft bestehen Speditionen immer noch auf Barzahlung. In diesem Fall kannst Du keinen Cent bei der Steuer absetzen. Denn Voraussetzung ist nicht nur eine Rechnung, sondern auch eine unbare Zahlung, also zum Beispiel per Überweisung.
Ziehst Du aus gesundheitlichen Gründen um, zum Beispiel nach einem Unfall oder wegen einer Behinderung, erkennt das Finanzamt die Kosten als außergewöhnliche Belastungen an, soweit sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. In diesem Fall brauchst Du als Nachweis für das Finanzamt ein ärztliches Attest.
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