Umzugskosten
So setzt Du Deine Kosten für den beruflichen Umzug ab

Finanztip-Experte für Steuern
Ob neuer Job, Familiennachwuchs oder der Wunsch nach Veränderung: Es gibt viele Gründe für einen Wohnortwechsel – und meistens geht der Umzug ins Geld. Gut, dass das Finanzamt Teile der Kosten übernimmt. Du kannst die Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Bundesumzugskostengesetz.
Wenn Du aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselst, kannst Du die anfallenden Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das gilt in folgenden Fällen:
Verkürzter Arbeitsweg - Nach dem Umzug benötigst Du für die Wege zur Arbeit und zurück jeweils mindestens eine halbe Stunde weniger. Es kommt nicht auf die Länge des Weges an, sondern auf die Zeitersparnis. Für den Nachweis einer Zeitersparnis beim Pendeln zum Job ist es nicht nötig, den Wohnort zu wechseln – auch innerhalb einer Stadt oder Gemeinde gilt der verkürzte Arbeitsweg. Dies betrifft vor allem Umzüge innerhalb von Großstädten wie beispielsweise Hamburg oder Berlin. Als Fahrzeit gibst Du einen durchschnittlichen Wert an, den Du zum Beispiel mit einem Routenplaner im Internet ermittelst.
Ehepartner, die beide berufstätig sind, betrachten jeweils einzeln ihre Arbeitswege. Gibt es einen gemeinsamen Arbeitsweg, ist es nicht möglich, die jeweils eingesparte Zeit zusammenzurechnen, um so auf einen Wert von insgesamt einer Stunde zu kommen.
Wechsel des Arbeitsplatzes - Beruflich veranlasst ist Dein Umzug auch dann, wenn Du Deine erste Stelle in einer anderen Stadt antrittst oder für Deinen Job den Wohnort wechselst, weil beispielsweise die Firma umzieht.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen - In Einzelfällen erkennt das Finanzamt verbesserte Arbeitsbedingungen als berufsbedingten Grund für einen Umzug an. So gab der Bundesfinanzhof beispielsweise einem Krankenhausarzt recht, der aus freien Stücken in die Nähe des Krankenhauses zog, um stationär aufgenommene Patienten leichter betreuen zu können.
Rückkehr aus dem Ausland - Wenn Du im Ausland gelebt hast und für eine neue Stelle zurück nach Deutschland ziehst, kannst Du die anfallenden Umzugskosten ebenfalls steuerlich geltend machen.
Die meisten Posten Deiner Umzugsrechnung musst Du belegen. Weitere Kosten werden von einer Pauschale erfasst, die Du von Deinem zu versteuernden Einkommen abziehen darfst. Grundsätzlich kannst Du geltend machen:
Die Einrichtung Deines neuen Heims gilt als Privatsache. Sie kann daher nicht bei den Umzugskosten steuerlich abgesetzt werden. Sind Renovierungsmaßnahmen erforderlich, kannst Du unter Umständen 20 Prozent der Lohnaufwendungen und der Fahrtkosten als Handwerkerkosten in Form einer Steuererstattung zurückholen.
Musst Du zwischenzeitlich Deine Möbel einlagern und dafür Miete zahlen, kannst Du diese Kosten steuerlich nicht geltend machen.
Du musst für Deinen Umzug nicht zwingend eine Spedition beauftragen, um die Kosten steuerlich absetzen zu können. Dies geht auch, wenn Du Deinen Umzug mit privaten Helfern organisierst und die Zahlungen nachweist – idealerweise durch Überweisungen und eventuell auch Rechnungen.
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kannst Du für Deinen Umzug auch die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. Das sind 28 Euro (bis 2019: 24 Euro) pro Tag, die Du für maximal drei Monate abrechnen kannst.
Für sonstige Umzugskosten kannst Du zusätzlich einen Pauschalbetrag ansetzen, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen. Die Umzugskostenpauschalen erhöht das Bundesfinanzministerium (BMF) regelmäßig (zuletzt per BMF-Schreiben vom 21. September 2018, Az. IV C 5-S 2353/16/10005 und vom 20. Mai 2020, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004).
Zu den sonstigen Umzugskosten zählen:
Hast Du innerhalb von fünf Jahren bereits Deinen zweiten beruflich veranlassten Umzug hinter Dich gebracht, erhöht sich die Umzugspauschale für sonstige Umzugsauslagen um 50 Prozent. Dies gilt immer dann, wenn Du vorher und nachher eine eigene Wohnung hattest beziehungsweise hast.
Falls Du höhere Aufwendungen als die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen hattest, kannst Du auf die Pauschale verzichten und stattdessen Deine höheren Kosten mit entsprechenden Quittungen belegen. Einen Einzelnachweis verlangt das Finanzamt üblicherweise bei
Für den Umzug kannst Du allerdings nur die Kosten angeben, die Du tatsächlich trägst. Bezahlt Dein Arbeitgeber zum Beispiel das Umzugsunternehmen, kannst Du diese Ausgaben nicht absetzen.
Tipp: Wechselst Du wegen eines neuen Jobs Deinen Wohnort, solltest Du bei den Vertragsverhandlungen bei Deinem Arbeitgeber nachfragen, ob er die Umzugskosten übernimmt; denn er kann die gesamten steuerlich absetzbaren Kosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Für die Firma sind das Betriebsausgaben. Wenn Du keine Aufwendungen zu tragen hast, entstehen für Dich zwar keine Werbungskosten mehr. Aber Du sparst natürlich viel mehr Geld, wenn der Arbeitgeber den Umzug zahlt.
Ende des Umzugs | Verheiratete oder Alleinerziehende | Ledige | Zuschlag für jede weitere Person |
---|---|---|---|
bis 28. Februar 2014 | 1.390 € | 695 € | 306 € |
ab 1. März 2014 | 1.429 € | 715 € | 315 € |
ab 1. März 2015 | 1.460 € | 730 € | 322 € |
ab 1. März 2016 | 1.493 € | 746 € | 329 € |
ab 1. Februar 2017 | 1.528 € | 764 € | 337 € |
ab 1. März 2018 | 1.573 € | 787 € | 347 € |
ab 1. April 2019 | 1.622 € | 811 € | 357 € |
ab 1. März 2020 | 1.639 € | 820 € | 361 € |
Quellen: mehrere BMF-Schreiben
Den Zuschlag gibt es für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören (zum Beispiel Verwandte und Hausangestellte).
Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 ändert nicht nur die Höhe der Umzugskostenpauschalen, sondern auch deren Berechnung. Für Umzüge ab Juni 2020 gelten die neuen Regeln. Genau genommen ist für die Pauschale der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgebend. Im BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 wurden die Pauschalen ab April 2021 und April 2022 erhöht.
Bei einem beruflichen Umzug ab Juni 2020 kann ein Berechtigter 860 Euro ansetzen, ab dem 1. April 2021 sind es 870 Euro und ab dem 1. April 2022 dann 886 Euro. Für jede andere Person kommen 573 Euro hinzu; ab April 2021: 580 Euro, ab April 2022: 590 Euro. Als andere Personen zählen:
Mit der Neuregelung werden Ehe- und Lebenspartner genauso behandelt wie Kinder. Unterm Strich erhöht sich dadurch die Pauschale für ein Kind, während sie sich für ein verheiratetes Paar verringert.
Beispiel: Eine Familie mit einem Kind zieht im Mai 2020 berufsbedingt um. Die Umzugskostenpauschale beträgt 1.639 + 361 = 2.000 Euro. Wenn sie erst im Juni 2020 umzieht, greift die neue Regelung: 860 + 2 x 573 = 2.006 Euro. Bei zwei Kindern erhöht sich die Umzugskostenpauschale im Vergleich zur alten Regelung sogar deutlich um mehr als 200 Euro.
Neu ist eine Pauschale für Berechtigte, die vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben. Das gilt beispielsweise, wenn Du aus dem Elternhaus ausziehst und erstmals eine eigene Wohnung beziehst. Dafür gibt es ab dem 1. Juni 2020 einen Pauschbetrag von 172 Euro, ab 1. April 2021: 174 Euro, ab April 2022: 177 Euro.
Oftmals müssen Kinder, die in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, Unterrichtsstoff nachholen. An den Kosten für die Nachhilfe beteiligt sich das Finanzamt, wenn die Behörde den Umzug als berufsbedingt anerkennt.
Als Nachweis gelten beispielsweise der Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung Deines Arbeitgebers. Wenn Du die Rechnungen für den Unterricht einreichst, kannst Du die Kosten bis zu den folgenden Höchstbeträgen geltend machen:
Ende des Umzugs | Unterrichtskosten |
---|---|
bis 28. Februar 2014 | 1.752 € |
ab 1. März 2014 | 1.802 € |
ab 1. März 2015 | 1.841 € |
ab 1. März 2016 | 1.882 € |
ab 1. Februar 2017 | 1.926 € |
ab 1. März 2018 | 1.984 € |
ab 1. April 2019 | 2.045 € |
ab 1. März 2020 | 2.066 € |
ab 1. Juni 2020 | 1.146 € |
ab 1. April 2021 | 1.160 € |
ab 1. April 2022 | 1.181 € |
Quellen: BMF-Schreiben vom 21. September 2018, vom 20. Mai 2020 und vom 21. Juli 2021
Auch bei diesen Pauschalen haben sich nicht nur die Beträge, sondern auch die Regeln ab Juni 2020 geändert. Für Umzüge bis Ende Mai 2020 galt: Erstattungsfähig ist die Hälfte des in der Tabelle genannten Höchstbetrags der umzugsbedingten zusätzlichen Unterrichtskosten für ein Kind. Falls die Unterrichtskosten diesen erstattungsfähigen Betrag übersteigen, sind bis zu 75 Prozent des Höchstbetrags steuerlich absetzbar.
Posten | Ausgabe | |
---|---|---|
Nachhilfekosten | 3.000 € | |
davon abzugsfähig bis 50 % von 1.926 € (Höchstbetrag) | 963 € | 963 € |
Restbetrag | 2.037 € | |
davon abzugsfähig bis 75 % | 1.527,75 € | 1.527,75 € |
höchstens jedoch bis zu 1.926 € (Höchstbetrag) | ||
= abzugsfähige Unterrichtskosten | 1.527,75 € |
Für Umzüge ab Juni 2020 braucht es diese komplizierte Rechnung nicht mehr. Denn jetzt gilt einfach, dass alle Kosten für Nachhilfe bis zum Höchstbetrag komplett geltend gemacht werden können.
Selbst wenn Du aus rein privaten Gründen umziehst, kannst Du beispielsweise die Arbeits- und Fahrtkosten für eine beauftragte Spedition steuerlich geltend machen. Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen kannst Du pro Jahr höchstens 20.000 Euro an Dienstleisterkosten geltend machen. 20 Prozent der abzugsfähigen Ausgaben, maximal 4.000 Euro, erhältst Du dann als Steuerermäßigung. Deine Aufwendungen trägst Du in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in der Steuererklärung ein.
Ziehst Du aus gesundheitlichen Gründen um, zum Beispiel nach einem Unfall oder wegen einer Behinderung, erkennt das Finanzamt die Kosten als außergewöhnliche Belastungen an, soweit sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. In diesem Fall brauchst Du als Nachweis für das Finanzamt ein ärztliches Attest.
Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Empfehlungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen geben wir immer nur redaktionell unabhängig und nach strengen Finanztip-Kriterien. Mehr Infos