Ja, das war mein Fehler, dass ich eine jährliche Abrechnung in Betracht gezogen habe.
"Ob die VAP vom FB abgedeckt wird oder nicht, spielt für die spätere Versteuerung keine Rolle."
Mir war nicht klar, welche VAP aus den Vorjahren angerechnet wird. Solange die jährliche Berechnung der VAP (theoretisch) stets durch den FB abgedeckt wird, würde u.U. über Jahre keine Belastung des Verrechnungskontos erfolgen. Auch wenn kein Kapitalfluss erfolgt ist - die tatsächliche Zahlung somit 0,00€ - wird bei Verkauf der Anteile aber die Summe der rechnerischen VAP während der Laufzeit der Anteile (in den Vorjahren) in Abzug gebracht.
Ich hoffe, dass dies so richtig ist und auch ich es verstanden habe 🙈.
Danke für die gute Unterstützung.