Abgeltungssteuer

  • Abgeltungssteuer bei ETF


    Guten Tag,

    der Artikel der Finanztip vom 19.10.2023 "So viel Steuern musst Du von Deinem ETF abdrücken " hat mich im Abschnitt "Ordergebühren werden eingerechnet " etwas verunsichert.

    Dort wird in Fettschrift geschrieben: Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Kaufkurs.

    Das heißt, für die Berechnung der Abgeltungssteuer wird der ursprüngliche (vor Jahren gezahlte) Kaufpreis für die Gewinnermittlung vom Erlös abgezogen und nicht der Wert der Anteile zu Jahresanfang ?

    Wenn bislang aufgrund des erteilten Freistellungsauftrages keine Steuern angefallen sind, ist bei einem jetzigen Verkauf der Fondsanteile der komplette Vermögensaufbau zu versteuern ? Tatsächliche Belastungen des Verrechnungskontos in Höhe der Vorabpauschale sind durch den Freistellungsauftrag nicht erfolgt.

    Anmerkung: Mich würde nur die Regelung nach 2018 interessieren. Besonderheiten für den Bestand bis 31.12.2017 können unberücksichtigt bleiben.

    Ich war bislang davon ausgegangen, dass der Jahresanfangsbestand dem Verkaufserlös gegengerechnet wird.

    Kann mir jemand helfen und mir sagen, welcher Wert vom Erlös abgezogen wird ?

    Danke !

  • Zunächst Danke für die schnelle Antwort.

    Dann kann u.U. - wenn die Vorabpauschale vom Freibetrag abgedeckt wird - am Ende einer längeren Laufzeit von einigen Jahren bei entsprechender Wertsteigerung der Anteile ein erheblicher Steueranteil auflaufen.

    Ich konnte das erst garnicht glauben und hatte auf eine stets jährliche Abrechnung gehofft. Dann wäre der Depotwert vom Jahresanfang und Jahresende nicht nur für die Vorabpauschale relevant gewesen. Schade ! Nochmals Danke für die schnelle Hilfe !

  • Nur für mein Verständnis:

    (Annahme: Verkauf von Anteilen nach mehreren Jahren im Depot)

    Bei der Berechnung der Abgeltungssteuer beim unterjährigem Verkauf von ETF Fondsanteilen wird der "rechnerische Wert" gemäß am Jahresanfang ermittelter Vorabpauschale abgezogen.

    Dieser Betrag wird bei der Berechnung der Abgeltungssteuer (beim Verkauf) berücksichtigt, egal ob die "Zahlung" als tatsächliche Belastung auf dem Verrechnungskonto Anfang des Jahres oder in Form einer Reduzierung des Sparerfreibetrag ohne Kapitalfluss erfolgt. Dabei müssten dann ja alle zwischen Kauf- und Verkauf liegenden Vorabpauschalen (gemäß Bescheinigung) addiert und von


    Verkauf ./. Kauf = Gewinn x 0,7 x 26,375% abgezogen werden.


    Ist das richtig oder mache ich einen Gedankenfehler ?

  • Hallo Esche

    Grundsätzlich ist das richtig. Du solltest aber alle möglichen "Parameter" bei der Betrachtung eines Verkaufes einbeziehen, dann gibt es auch keine Überraschungen. Ich hatte meine Berechnung (mit Kirchensteuer /Ba. Wü) schon mal geposet-gerne nochmal. Die VAP im Bsp (50) Euro ist die VAP VOR Teilfreistellung.

  • Dann kann u.U. - wenn die Vorabpauschale vom Freibetrag abgedeckt wird - am Ende einer längeren Laufzeit von einigen Jahren bei entsprechender Wertsteigerung der Anteile ein erheblicher Steueranteil auflaufen.

    Ich konnte das erst garnicht glauben

    Ob die VAP vom FB abgedeckt wird oder nicht, spielt für die spätere Versteuerung keine Rolle. Darum ist der Nebensatz falsch und ich vermute noch weit größere Verständnisprobleme.



    Wenn man deine Idee (Steuern nur auf Verkaufspreis - Jahresanfangspreis) nähme, dann könnte man jahrelang ohne Steuern bzw. lediglich mit der VAP dicke Buchgewinne einfahren und würde dann wenn man mal kurz unterm Jahresanfangswert liegt verkaufen und somit KEINE STEUERN zahlen. Das wäre die Konsequent. Wirklich?! Da kann ich nicht glauben wie man das glauben kann.

    Oder unterliegst du der falschen Annahme, dass mit der VAP die Buchgewinne eines jeden Jahres vollständig versteuert und somit für die Zukunft abgegolten wären?

  • Oder unterliegst du der falschen Annahme, dass mit der VAP die Buchgewinne eines jeden Jahres vollständig versteuert und somit für die Zukunft abgegolten wären?

    Sowas in der Art muss es sein. Hier werden nämlich zwei unterschiedliche Sachverhalte miteinander vermischt: a) die Versteuerung von Gewinnen und b) die Vorabpauschale. Das sind erstmal zwei ganz unterschiedliche Vorgänge (auch wenn es einen Bezug zwischen beiden gibt). Auf deine Gewinne musst du beim Verkauf per se immer Steuern zahlen (ggf. kannst du Gewinne in Höhe von 1000 € durch deinem FSA freistellen). Die VAP kann zusätzlich anfallen (in Kalenderjahren mit positiven Basiszins und Kursgewinnen) und führt dazu, dass bei einem späteren Verkauf die zu versteuernden Gewinne geringer ausfallen.


    Esche: versuche die beiden Vorgänge erstmal getrennt von einender zu betrachten und zu verstehen.

  • Ja, das war mein Fehler, dass ich eine jährliche Abrechnung in Betracht gezogen habe.


    "Ob die VAP vom FB abgedeckt wird oder nicht, spielt für die spätere Versteuerung keine Rolle."


    Mir war nicht klar, welche VAP aus den Vorjahren angerechnet wird. Solange die jährliche Berechnung der VAP (theoretisch) stets durch den FB abgedeckt wird, würde u.U. über Jahre keine Belastung des Verrechnungskontos erfolgen. Auch wenn kein Kapitalfluss erfolgt ist - die tatsächliche Zahlung somit 0,00€ - wird bei Verkauf der Anteile aber die Summe der rechnerischen VAP während der Laufzeit der Anteile (in den Vorjahren) in Abzug gebracht.

    Ich hoffe, dass dies so richtig ist und auch ich es verstanden habe 🙈.

    Danke für die gute Unterstützung.

  • Ich hoffe, dass dies so richtig ist und auch ich es verstanden habe 🙈.

    Ja, im Prinzip schon. Du muss auch hier unterscheiden zwischen der VAP (fiktiver Gewinn) und der Zahlung von Steuern auf die VAP. Die VAP wird bei einem späteren Verkauf vom realisierten Gewinn abgezogen, unabhängig davon, ob du Steuern auf die VAP gezahlt oder die VAP durch den FSA freigestellt hattest.