Moin,
wie ich sehe stehe ich leider nicht allein mit dem Problem der fehlenden Endabrechnung durch VF da.
Mein Schreiben an VF:
...
das Vertragsverhältnis für die Belieferung von Gas zu o.g. Vertrag ist per 31.12.23 beendet.
Ihrer Verpflichtung nach § 40c EnWg , Absatz 2, mir als Letztverbraucher die Abschlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen, sind sie mit Ablauf des heutigen Tages 11.02.24 nicht nachgekommen. Zudem haben Sie die Rechnung für die Lieferperiode vom 01.01.22 bis 31.12.22 trotz des eingeleiteten Schlichtungsverfahrens und der entsprechenden Erinnerungen durch die Schlichtungsstelle immer noch nicht erstellt
Somit verletzen Sie die die entsprechende geltende Rechtsnorm erheblich.
Ich setze Sie mit diesem Schreiben in Verzug zur Rechnungserstellung.
Ich habe aus dem bis 31.12.23 bestandenem Vertragsverhältnis überschlagsmäßig eine Forderung gegen Sie im mittleren 4-stelligen Eurobereich unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen abzüglich des wertmäßigen Gasverbrauchs ermittelt, welcher nach §40c Absatz 3 innerhalb von 2 Wochen auszuzahlen ist.
""""hier ohne Details der Abrechnung, habe EUR 50.00 draufgeschlagen für meine Mühen und einen Betrag von ca EUR 2200.00 ermittelt"""""
Unter der Annahme einer gesetzeskonformen Berücksichtigung des EnWG ist ein Guthaben folglich mit Wert 25.02.24 an mich auszuzahlen.
Vorsorglich setze ich Sie mit Datum 26.02.24 in Zahlungsverzug, insofern keine Zahlung erfolgt. Als Verzugszinsen berechne ich Ihnen 5 % über dem Basiszinssatz von 3.62 % ab 26.02.24 , bei gleichzeitig zwangsweiser Beitreibung meiner Forderung, sowie Kosten der zwangsweisen Beitreibung, Rechtsanwaltskosten etc.
Mit freundlichen Grüßen
...
eine Reaktion von VF kam dann prompt am Montagmorgen per e-mail, mit dem üblichen blabla.
| vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte entschuldigen Sie die lange Antwortzeit. Aufgrund des Auslaufens des Preisbremsgesetzes zum 31. Dezember 2023, kommt es aktuell zur Verzögerung der Rechnungsstellung. Jede Rechnung wird geprüft, ob Anrecht auf das Entlastungspaket besteht und in welchem Umfang. Bitte haben Sie etwas Geduld. Vielen Dank für Ihr Verständnis und wir wünschen Ihnen einen schönen Tag.
|
dass sehe ich anders und schrieb zurück:
...
als Energieversorger haben Sie sich der gültigen Gesetzeslage, auch insbesondere den Bestimmungen des EnWG zu unterwerfen.
Sie sind über den Zeitpunkt des Auslaufens des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) - so die korrekte Bezeichnung (nicht Preisbremsgesetz) - bereits in der letzten Dekade des November 2023 informiert worden. Ein Auslaufen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) zum 31.12.23 entbindet und entschuldigt Sie in keiner Weise, fällige Jahresabrechnungen verzögert zu erstellen.
Meine Mitteilung (anliegend) vom 11.02.24 halte ich weiterhin voll aufrecht.
...
am 26.02.24 wird ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt.
werde weiter berichten.