Beiträge von Thymian

    Ja, normales Arbeitsverhältnis, und Gehalt geht erst im Folgemonat ein.

    Meine Frage bezog sich vor allem auf Meldungen an Finanzamt und Rentenversicherung, nicht die Krankenkasse, also ob der Arbeitgeber die Freiheit hat, den Arbeitsmonat Dezember erst in der Jahresmeldung des Folgejahrs anzugeben, oder ober es eine Vorschrift gibt, auch diesen Monat noch in der Meldung des abgelaufenen Kalenderjahrs anzugeben (egal, wann die Meldung dann tatsächlich vorgenommen wird).

    Ich habe zwei Beschäftigungen bei zwei verschiedenen Arbeitgebern.

    Bei beiden erhalte ich den Verdienst jeweils im Folgemonat nach dem Arbeitsmonat ausgezahlt.

    Der erste Arbeitgeber meldet die Angaben an Finanzamt und Rentenversicherung für den Arbeitsmonat Dezember 2023 noch für das Jahr 2023, sodass diese auch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 auftauchen.

    Der zweite Arbeitgeber meldet die Angaben für den Arbeitsmonat Dezember 2023 erst für das Jahr 2024, sodass diese noch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 auftauchen.

    Sind beide Vorgehensweisen möglich und entsprechen beide den gültigen Regeln?

    Wenn ich meine Regelaltersgrenze erreicht habe und weiter arbeiten will, kann ich mich dafür entscheiden, auch weiter Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, um die spätere Rente zu erhöhen (Rentenantrag wird erst später gestellt).

    Kann ich diese Entscheidung nach einiger Zeit auch wieder rückgängig machen, d.h. weiter zu arbeiten, aber keine Rentenbeiträge mehr zu entrichten?

    Und habe ich die Freiheit, irgendwann dann doch wieder Rentenbeiträge zu bezahlen (immer unter der Voraussetzung, dass ein Antrag auf Altersrente noch nicht gestellt ist)?