Beiträge von ARe

    Achim Weiss

    Danke für die aufmunternden Worte - das meine ich durchaus ernst :)

    Es hätte alles so einfach sein können, es hätte nicht mal eine "Kulanz"-Zahlung erfolgen müssen, wenn e.on meine Ansprüche nach §22 EnFG rechtzeitig an den Netzbetreiber weitergeleitet hätte und zu allem Überfluß sogar noch eine simple Rückmeldung getätigt hätte.

    Da e.on - so mein gewonnener Eindruck - der Meinung ist, sie könnten Gesetze und daraus resultierenden Ansprüche von (Ex-)Kunden ignorieren, hat es offenbar mehrerer Eskalationsstufen bedurft, bis ein gewisses Einlenken stattgefunden hat.

    Ich hoffe doch sehr, die Verfahrenskosten der Schlichtungsstelle werden e.on in Rechnung gestellt.

    Es tut mir sooo leid, e.on - aber ihr hattet die Wahl... 8o

    Liz

    Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern Wissen, das ich mir ergoogelt habe und über unterschiedliche, vertrauenwürdige Quellen verifiziert habe.

    §22 EnFG ermöglicht es, dass Stromendkunden - bei denen bestimmte Voraussetzungen vorliegen - die Reduzierung der KWKG- und Offshore-Umlage auf Null verlangen können.

    Auf Null werden diese Umlagen beim Netzbetreiber gesetzt. Den Antrag dazu kann der Endkunde aber nicht beim Netzbetreiber stellen (das wurde mir von Bayernwerk als meinem Netzbetreiber auch so bestätigt), sondern muss beim Netznutzer (hier e.on) gestellt werden.

    Der Netznutzer hat insofern eigentlich nur die simple Aufgabe, das Anliegen des Endkunden an den Netzbetreiber weiterzuleiten.

    Warum? Darüber lässt sich spekulieren: Möglicherweise sollen die Netzbetreiber solche Anträge aus Aufwandsgründen formalisiert und gebündelt entgegen nehmen und sich nicht mit jedem Endkunden einzeln rumärgern müssen. Vielleicht will man es den Endkunden nicht zumuten, erst den Netzbetreiber herausfinden zu müssen, ...

    Ob und in welcher Höhe sich diese Nullsetzung auf die dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Stromkosten auswirkt, obliegt der "Vertragsfreiheit" des Netznutzers dem Endkunden gegenüber - so die Auskunft der Bundesnetzagentur auf meine diesbezügliche Anfrage.

    An diesem Punkt werden die Quellen etwas dünn...

    Und zu allem Überfluß ist die Nullsetzung insofern vorläufig, als sie erst noch von der EU genehmigt werden muss. Das Genehmigungsverfahren dauert m.W. schon einige Jahre und ein Ende ist nicht abzusehen.

    Als Endkunde muss man aber dennoch schon jetzt tätig werden, damit man Ansprüche auf die Nullsetzung rückwirkend nicht verliert, da bestimmte Fristen eingehalten werden müssen.

    Inzwischen bieten etliche Stromlieferanten Online-Fomulare an, mit denen Kunden die Anträge nach §22 EnFG stellen können (Bsp: https://auew.de/§22). Andere informieren wenigstens offen über die Regelung (Bsp: https://www.vattenfall.de/waermepumpen-s…zierung-22-enfg) - und andere glänzen immer noch durch Unkenntnis und/oder Ignoranz bzgl. dieser Thematik.

    Liz, um zu Deinen Fragen zurückzukommen:

    e.on hätte mir de jure - wegen der fehlenden Genehmigung der EU - gar nichts erstatten müssen. Vermutlich wollten sie die Sache, die inzwischen bis zur Schiedsstelle eskaliert war, einfach vom Tisch haben. Vielleicht haben sie potentielle spätere Schadensersatzforderungen - und damit weiteren Ärger und Aufwand - befürchtet, weil sie die Meldung an den Netzbetreiber noch wie vor nicht durchgeführt haben.

    Nach meinem Lieferantenwechsel zu Vattenfall habe ich auch dort einen Antrag nach §22 EnFG gestellt und - wenn auch erst im 2. Anlauf und meiner dann plakativ deutlichen Erläuterung des Themas - einen personalisierten Link geschickt bekommen. Mit diesem Link konnte ich über ein Online-Fomular den Antrag stellen - und hoffe, dass der auch beim Netzbetreiber eingegangen und dort bearbeitet wurde. Ein Rückmeldung habe ich nicht bekommen.

    Vielleicht steht ja irgendwann auf zukünftigen Stromrechnungen tatsächlich unter KWKG- und Offshore-Umlage jeweils 0,00 €.

    Und - reich würde man durch die Nullsetzung selbst im optimalen Fall nicht werden, aber hey warum nicht mal versuchen...

    Nachdem e.on über Monate auf meine mehrfachen Anfragen zum Thema § 22 EnFG (s.o.) gar nicht bzw. in einem Telefonanruf nur mit nicht sachgerechten Informationen reagiert hat, habe ich mich an die Schlichtungstelle Energie (http://www.schlichtungsstelle-energie.de) gewandt.

    Allzu viele Hoffnungen auf eine konkrete Reaktion hatte ich mir nicht gemacht.

    Es erfolgte nun jedoch tatsächlich ein Schlichtungsangebot in Form einer Entschädigungszahlung - selbstverständlich von Seiten e.on nur "auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung".

    Der Inhalt der mir bekannten Kommunikation zwischen Schlichtungsstelle und e.on lässt mich zwar stark zweifeln, dass bei e.on ein Erkenntnisgewinn bzgl. der Thematik stattgefunden hat, aber zumindest finanziell ist der potentielle Schaden erledigt.

    Ach ja - die oben erwähnte ungerechtfertigte Abbuchung hat e.on. aufgrund meiner dringenden Aufforderung zur Klärung zusammen mit der Entschädigungszahlung in einer "korrigierten Schlussrechnung" untergebracht - und inzwischen zurückgebucht.

    Mehr als eine dünne formale Entschuldigung war e.on der unberechtigte Zugriff auf mein Bankkonto allerdings nicht wert.

    Ich habe e.on nach diesem Vorfall jedenfalls das SEPA-Mandat entzogen und e.on aufgefordert meine Bankverbindung gemäß Art. 17 DSGVO zu löschen.

    Nach meinem Verständnis der Meldefrist gem. § 52 EnFG muss dem Netzbetreiber spätestens am 31. März eines Jahres vom Netznutzer mitgeteilt werden, dass ein Anspruch nach § 52 EnFG für das vorhergehende Jahr bestanden hat. Ansonsten verfällt der Anspruch auf Reduzierung der Entgelte.

    Da e.on seit Monaten in der oben geschilderten Angelegenheit keine Reaktion zeigt, habe ich schon vor etlichen Wochen Zeit die Schlichtungsstelle Energie eingeschaltet. Vor Kurzem hat sich die Schlichtungsstelle gemeldet, dass sie jetzt tätig wird - wohl gemerkt, das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher kostenlos.

    Heute, 13.12.2024 hat e.on knapp 70 € von unserem Konto abgebucht, obwohl seit 1.2.2024 kein Stromliefervertrag mehr besteht und e.on eine Schlußrechnung gestellt hat, die von uns beglichen wurde.

    Die Abbuchung erfolgte mit dem nichtssagenden Buchungstext "Ausgangszahlung ... Akontozahlung ..." ohne Hinweis oder gar schriftliche vorherige Ankündigung, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Lastschrift erfolgt ist.

    Mal sehen, ob e.on diesmal wenigstens auf Nachfrage eine rechtlich fundierte Begründung liefern kann - oder sich wieder in Ignoranz übt.

    Post von der EnviaM. Man versucht abzuwimmeln mit diesem Hinweis:

    "Teilweise hatten wir in Erwartung der zeitnahen Erteilung der Genehmigung im Jahr 2023 bereits zu Ihren Gunsten die Umlagen aus unserem Preis für Wärmestrom herausgerechnet. Soweit dies der Fall ist, ... besteht für dis Zeiträume für Sie gegenüber enviaM kein Erstattungsanspruch."

    Weiß jemand ob das legal ist?

    Die Begriffe "teilweise" und "Soweit dies der Fall ist" sind ausgesprochen schwammig und klingen nach Abwimmeln mit Nebelkerzen.

    Nachtrag:

    Rechtlich verhält sich die Sache m.E. so:

    Der Netzbetreiber muss die KWKG- und Offshore-Umlage an den Staat abführen. Diese Umlagen berechnet er dem Netznutzer (d.h. dem Stromlieferanten) weiter. Der Netznutzer wiederum berechnet die Umlagen dem Letztverbraucher (z.B. Wärmepumpenbetreiber) weiter.

    Der Letztverbraucher kann - sofern bestimmte Bedingungen lt. EnFG erfüllt sind - beanspruchen, dass die Umlagen auf Null gesetzt werden. Diesen Anspruch muss er an den Netznutzer melden - vermutlich, weil zwischen diesen beiden ein Vertragsverhältnis besteht.

    Der Netznutzer hat wiederum die Aufgabe, diesen Anspruch an den Netzbetreiber weiterzureichen. Und der Netzbetreiber vermerkt schließlich, dass dem Letztverbraucher - über den Netznutzer - keine Umlagen berechnet werden.

    Der Anspruch gilt vorbehaltlich einer m.W. noch nicht erteilten Genehmigung durch die EU.

    Das EnviaM so schwammig antwortet, interpretiere ich so, dass sie sich über die rechtliche Lage selbst nicht im klaren waren und vorauseilend Preise reduziert haben, obwohl sie dazu m.E. nicht berechtigt waren. Dass deswegen generell kein Erstattungsanspruch mehr bestehen soll, kann ich nicht nachvollziehen. Der Anspruch besteht de facto sowieso nicht gegenüber enviaM, sondern gegenüber dem Netzbetreiber. Und - die "teilweise" angeblich oder tatsächlich bereits erfolgte Reduzierung kann EnviaM ja verrechnen, sobald die Genehmigung durch die EU erfolgt ist.

    Verwunderlich ist allerdings, dass EnviaM unter

    https://www.enviam.de/privatkunden/S…nzierungsgesetz eigentlich klar kommuniziert, um was geht.

    Kurzes Update von meiner Seite:

    e.on als in 2023 zuständiger Stromlieferant hat selbst nach vier Wochen und zwei Erinnerungsmails gar nicht reagiert - ok, es kam eine automatische Eingangsbestätigung zurück, dass man sich um mein Anliegen kümmern würde.

    Den Netzbetreiber Bayernwerk habe ich am 27.02.2024 angeschrieben, auch von deren Seite kam bisher nur eine automatische Eingangsbestätigung.

    Vattenfall hat wohl inzwischen erkannt, dass es sich bei der Beantragung der Reduzierung nach §22 EnFG um kein exotisches Anliegen einer Einzelperson handelt und hat eine - wenn auch schwer auffindbare Seite zum Thema unter https://www.vattenfall.de/waermepumpen-s…zierung-22-enfg eingebaut.

    Und als positiv kann ich mitteilen, dass Vattenfall in einem mail einen personifizierten Link geschickt hat, unter dem ich tatsächlich die Meldung nach EnFG vornehmen konnte.

    Bleibt zu hoffen, dass auf diesem Weg der Netzbetreiber Bayernwerk die Meldung auch bekommt und registriert.

    Und - dass die EU die Reduzierung letztlich auch genehmigt.

    Wie ist der Stand bei anderen Betroffenen?

    Post von der EnviaM. Man versucht abzuwimmeln mit diesem Hinweis:

    "Teilweise hatten wir in Erwartung der zeitnahen Erteilung der Genehmigung im Jahr 2023 bereits zu Ihren Gunsten die Umlagen aus unserem Preis für Wärmestrom herausgerechnet. Soweit dies der Fall ist, ... besteht für dis Zeiträume für Sie gegenüber enviaM kein Erstattungsanspruch."

    Weiß jemand ob das legal ist?

    Die Begriffe "teilweise" und "Soweit dies der Fall ist" sind ausgesprochen schwammig und klingen nach Abwimmeln mit Nebelkerzen.

    Die Höhe der KWKG- und der Offshore-Umlage müsste m.E. in der Stromrechnung explizit ausgewiesen werden. Sollten die Umlagen für 2023 auf Null stehen, wurde die Priorisierung umgesetzt.

    Ich bin in einer ähnlichen Situation und habe vor über einer Woche den ehemaligen Stromlieferanten e.on und den aktuellen Vattenfall angeschrieben mit der Bitte, meinen Anspruch nach §22 EnFG fristgerecht bis zum 28.02.2024 beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden.

    Von Vattenfall habe ich nach über einer Woche die knappe Mitteilung erhalten, ich möge mich selbst mit dem Netzbetreiber auseinandersetzen, wenn es um das Thema §14 EnWG geht. Was das eine mit dem anderen zu tun hat, wollte mir Vattenfall nicht verraten. Abgesehen davon habe ich mit Vattenfall einen Vertrag und nicht mit dem Netzbetreiber.

    Vattenfall scheint kein Interesse daran zu haben, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen - oder kein Verständnis dafür.

    Von e.on habe ich bisher keinerlei Rückmeldung erhalten. Üblicherweise erfolgt dies sowieso erst nach erneutem Nachhaken.

    Dabei gibt es durchaus positive Beispiele, wie problemlos Lieferanten die Meldung der Ansprüche an die Netzbetreiber umsetzen:

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    www.ewlandsberg.de

    Ich werde mich zusätzlich noch an den Netzbetreiber wenden. Wenn auch dort nur abgewiegelt wird, bleibt wohl nur der Weg zur die Schlichtungsstelle http://www.schlichtungsstelle-energie.de.

    Dabei geht es doch lediglich um die Weiterleitung von ein paar Daten.