Achim Weiss
Danke für die aufmunternden Worte - das meine ich durchaus ernst 
Es hätte alles so einfach sein können, es hätte nicht mal eine "Kulanz"-Zahlung erfolgen müssen, wenn e.on meine Ansprüche nach §22 EnFG rechtzeitig an den Netzbetreiber weitergeleitet hätte und zu allem Überfluß sogar noch eine simple Rückmeldung getätigt hätte.
Da e.on - so mein gewonnener Eindruck - der Meinung ist, sie könnten Gesetze und daraus resultierenden Ansprüche von (Ex-)Kunden ignorieren, hat es offenbar mehrerer Eskalationsstufen bedurft, bis ein gewisses Einlenken stattgefunden hat.
Ich hoffe doch sehr, die Verfahrenskosten der Schlichtungsstelle werden e.on in Rechnung gestellt.
Es tut mir sooo leid, e.on - aber ihr hattet die Wahl...
Liz
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern Wissen, das ich mir ergoogelt habe und über unterschiedliche, vertrauenwürdige Quellen verifiziert habe.
§22 EnFG ermöglicht es, dass Stromendkunden - bei denen bestimmte Voraussetzungen vorliegen - die Reduzierung der KWKG- und Offshore-Umlage auf Null verlangen können.
Auf Null werden diese Umlagen beim Netzbetreiber gesetzt. Den Antrag dazu kann der Endkunde aber nicht beim Netzbetreiber stellen (das wurde mir von Bayernwerk als meinem Netzbetreiber auch so bestätigt), sondern muss beim Netznutzer (hier e.on) gestellt werden.
Der Netznutzer hat insofern eigentlich nur die simple Aufgabe, das Anliegen des Endkunden an den Netzbetreiber weiterzuleiten.
Warum? Darüber lässt sich spekulieren: Möglicherweise sollen die Netzbetreiber solche Anträge aus Aufwandsgründen formalisiert und gebündelt entgegen nehmen und sich nicht mit jedem Endkunden einzeln rumärgern müssen. Vielleicht will man es den Endkunden nicht zumuten, erst den Netzbetreiber herausfinden zu müssen, ...
Ob und in welcher Höhe sich diese Nullsetzung auf die dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Stromkosten auswirkt, obliegt der "Vertragsfreiheit" des Netznutzers dem Endkunden gegenüber - so die Auskunft der Bundesnetzagentur auf meine diesbezügliche Anfrage.
An diesem Punkt werden die Quellen etwas dünn...
Und zu allem Überfluß ist die Nullsetzung insofern vorläufig, als sie erst noch von der EU genehmigt werden muss. Das Genehmigungsverfahren dauert m.W. schon einige Jahre und ein Ende ist nicht abzusehen.
Als Endkunde muss man aber dennoch schon jetzt tätig werden, damit man Ansprüche auf die Nullsetzung rückwirkend nicht verliert, da bestimmte Fristen eingehalten werden müssen.
Inzwischen bieten etliche Stromlieferanten Online-Fomulare an, mit denen Kunden die Anträge nach §22 EnFG stellen können (Bsp: https://auew.de/§22). Andere informieren wenigstens offen über die Regelung (Bsp: https://www.vattenfall.de/waermepumpen-s…zierung-22-enfg) - und andere glänzen immer noch durch Unkenntnis und/oder Ignoranz bzgl. dieser Thematik.
Liz, um zu Deinen Fragen zurückzukommen:
e.on hätte mir de jure - wegen der fehlenden Genehmigung der EU - gar nichts erstatten müssen. Vermutlich wollten sie die Sache, die inzwischen bis zur Schiedsstelle eskaliert war, einfach vom Tisch haben. Vielleicht haben sie potentielle spätere Schadensersatzforderungen - und damit weiteren Ärger und Aufwand - befürchtet, weil sie die Meldung an den Netzbetreiber noch wie vor nicht durchgeführt haben.
Nach meinem Lieferantenwechsel zu Vattenfall habe ich auch dort einen Antrag nach §22 EnFG gestellt und - wenn auch erst im 2. Anlauf und meiner dann plakativ deutlichen Erläuterung des Themas - einen personalisierten Link geschickt bekommen. Mit diesem Link konnte ich über ein Online-Fomular den Antrag stellen - und hoffe, dass der auch beim Netzbetreiber eingegangen und dort bearbeitet wurde. Ein Rückmeldung habe ich nicht bekommen.
Vielleicht steht ja irgendwann auf zukünftigen Stromrechnungen tatsächlich unter KWKG- und Offshore-Umlage jeweils 0,00 €.
Und - reich würde man durch die Nullsetzung selbst im optimalen Fall nicht werden, aber hey warum nicht mal versuchen...