Beiträge von KuMi

    Dynastisch gesehen wäre es günstig, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten sein Depot umsetzt, also die Abgeltungsteuer auf die Gewinne bezahlt, und seinen Erben ein abgeltungversteuertes Depot hinterläßt.

    Ich bin mir da gar nicht so sicher. Ich habe das einmal für einen Altbestand (vor 2008 angeschafft) von MSCI World ETF durchgerechnet. Wenn da der Erblasser ein abgeltungversteuertes Depot hinterlässt und der Erbe sofort verkauft, erlöst der Erbe etwas mehr als im Fall eines unversteuerten Depots. Wenn der Erblasser aber keine Abgeltungssteuer auf die Gewinne zahlt, das Kapital stattdessen im Depot belässt ergibt sich bei einer Rendite von 8 % schon nach 3-4 Jahren kein Unterschied mehr. Danach wird es sogar günstiger

    Neuerdings bietet die Targo-Bank ein Direkt-Depot an, das günstig erscheint. In den Empfehlungen von Finanztip taucht es aber nicht auf. Habe ich Nachteiliges bei diesem Angebot übersehen? Hat jemand Erfahrungen?

    Mein Mitleid hält sich in Grenzen. Mehrfach Beiratsvergütung erhalten und einmal nicht, aber trotzdem besteuert. Also insges. mit Nullsummenspiel herausgekommen. Ist doch OK. Hatte auch so einen Schiffsfonds. Auch da wurden Beiräte berufen, bestens bewirtet und vergütet. Einen Bericht für die Anleger haben die nie erstellt oder kritische Fragen gestellt. An Diskussionen im Anlegerforum haben sie sich auch nicht beteiligt. Ergebnis für die Anleger: Außer Spesen nix gewesen

    Ich beziehe mich auf den Finanztip Ratgeber: Kapitalerträge in der Steu­er­er­klä­rung. Wer die Anlage KAP ausfüllen muss - und wer es tun sollte (Jörg Leine vom 4. Sept. 2023)

    Kapitalerträge in der Steuererklärung
    Wer die Anlage KAP ausfüllen muss - und wer es tun sollte
    www.finanztip.de


    Für mich bleiben da Fragen bei Verkauf von ausländischen thesaurierenden Fonds offen.

    1. JL schreibt: "Hast Du aber einen solchen Fonds verkauft, dann musst Du dem Finanzamt nachweisen, dass Du in den Vorjahren Deine ausschüttungsgleichen Erträge bereits versteuert hast. In der Anlage KAP beantragst Du in der Zeile 5 „eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“. In Zeile 7 korrigierst Du Deine Kapitalerträge."

    Das gilt doch nicht für Fonds, die vor 2008 gekauft wurden, oder? Die Bank erstattet die Gewinne bis 2018 doch steuerfrei und führt nur Steuer für Erträge ab 2018 abzgl. gezahlter Vorabpauschalen ab. Der dauerhaft steuerfreie "fiktive Veräußerungsgewinn" vom 31.12.2017 schließt doch die ausschüttungsgleichen Erträge bis 2018 mit ein.

    Das gilt also nur für Fonds die zwischen 2008 und 2018 gekauft wurden, wenn ich das nicht falsch sehe.

    2. Im nächsten Abschnitt schreibt JL:

    "Freibetrag sichern, wenn Du Fonds von vor 2009 verkauft hast. Fonds, die Du vor 2009 gekauft hast, gelten als bestandsgeschützte Alt-Anteile. Eine Wertsteigerung bis Ende 2017 ist komplett steuerfrei;..." "Wichtig: Den Freibetrag von 100.000 Euro berücksichtigt jedoch nicht die Bank, sondern nur das Finanzamt. Du bekommst ihn nur angerechnet, wenn Du Deine Kapitalerträge aus der Steuerbescheinigung in die Zeile 7 einträgst und die Zeile 10 der Anlage KAP ausfüllst.)

    Frage: Muss dafür nicht auch in der Zeile 5 „eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“ beantragt werden?


    3. Wie kann man vorgehen, wenn man solche Anteile als Schenkung/Depotübertrag erhalten hat? Wie soll man nachweisen, dass die ausschüttungsgleichen Erträge vom Schenker bereits versteuert wurden, wenn dieser keine Unterlagen ins Altersheim mitgenommen hat oder verstorben ist?


    Über Klärung würde ich mich freuen.