Beiträge von Steinbock

    Nun meine eigentliche Frage: Kann das Enkelkind die Steuerbegünstigung für das Familienwohnheim gemäß § 13 ErbStG in Anspruch nehmen? Gilt Kind 1 als vorverstorben im Rahmen der Erbausschlagung?

    Dies war meine Frage und nichts anderes. Was an dieser Stelle hier von einigen Usern zwischenzeitlich geäußert wurde, geht leider vollkommen am Thema vorbei und ist teilweise schon pietätlos.

    Wenn schon Mutmaßungen angestellt werden, wann die Erblasserin (übrigens meine Mutter) nun wirklich verstorben ist, dann bedaure ich es, überhaupt meine Frage in diesem Forum gestellt zu haben! Zum Abschluß noch die Daten zur weiteren Beurteilung: Todestag war der 09.03.2024 - Termin beim Notar 03.04.2024 - Termin beim Steuerberater 04.04.2024!!!

    Ich möchte mich bei Allen recht herzlich bedanken, die in irgendeiner Weise meine Frage beantwortet haben und bitte um Nachsicht, dass ich das Kapitel hier in diesem Forum beenden möchte. In der Hoffnung, dass ich noch rechtzeitig abschließende Infos von dem Notar und dem Steuerberater erhalte.

    Hallo EP, ich danke Dir recht herzlich für Deine Anteilnahme und Deine Antwort von vor 5 Stunden auf meine eigentliche Frage. Ich habe in der Formulierung der Frage versucht, den Vorgang in einer einfachen Ausführung darzustellen. Alle anderen Begebenheiten (Vermögensgeschenke vor 9,5 Jahren innerhalb der Familie - weiteres Enkelkind, das in keinem Fall erben soll........) habe ich bewusst ausgeklammert, da es einfach den Rahmen sprengt und für die Frage keine Rolle spielt.

    Die Informationen aus Deiner letzten Schilderung sind mir bekannt. Unbekannt ist mir dann; welche steuerlichen Auswirkungen die Auflösung der Erbengemeinschaft von Kind 1 und Kind 2 hat (Verkauf oder Schenkung zwischen Geschwistern?). Ein noch zu ermittelnder Wertansatz wären für diesen Vorgang ca. 150 T€ - falls das Finanzamt bei der Immobilienbewertung mitspielt. Das wäre dann wirklich meine letzte Frage.

    Es existiert übrigens keine Tochter oder Enkelin. Hat mich ein bisschen verwirrt.

    Vorab vielen Dank für die Antworten aus dem Forum. Meine eigentliche Frage hat EP beantwortet, weil laut seiner Beschreibung die "gelenkte Ausschlagung" von Kind 1 auf das Enkelkind dieses Enkelkind demnach § 13 ErbStG (komplette Steuerbefreiung des Familienheimes) nicht in Anspruch nehmen kann!!

    Daraus ergibt sich jetzt meine Folgefrage, die auch aus den Antworten im Forum entstanden ist : Erhöht sich der Steuerfreibetrag (§16 ErbStG) im Werte von 200 T€ auf 400 T€ für das Enkelkind, wenn der Ausgleich, den Kind 2 von dem Enkelkind erhält , zu 80 % aus der sonstigen Erbmasse erfolgen kann. Den Restbetrag muss das Enkelkind aus seinem eigenen Vermögen bezahlen.

    Ich hatte den Rat befolgt und vor ein paar Tagen ein Beratungsgespräch bei einem Notar und einem Steuerberater. Leider konnte ich bei dem Notar nur die Dollarzeichen in den Augen sehen. Für mich ergaben sich dort keine neuen Erkenntnisse. Der Steuerberater hat mir einen Lösungsvorschlag innerhalb dieser Woche zugesagt. Wird dann schon ziemlich zeitkritisch für die Ausschlagung. Schlimm finde ich nur, dass Morgen die Beerdigung stattfindet.

    Bemerkungen von EP kann ich leider nicht nachvollziehen. Das ist keine ausgedachte Konstruktion. Zur Info der Wortlaut des § 1953 BGB zum Thema Ausschlagung. Hier unter (2). Die Frage ist dann: Wenn jemand nicht gelebt hätte, gilt er dann als verstorben?

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 1953 Wirkung der Ausschlagung

    (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
    (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
    (3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

    Hallo zusammen,

    stehe zur Zeit etwas unter Zeitdruck, da ich mich leider neben einer Beerdigung auch um den ganzen Schriftkram kümmern muss. Dabei konnte ich folgenden Sachverhalt bisher nicht klären.

    Die verwitwete Erblasserin ist verstorben. Es gibt kein Testament. Sie hat 2 Kinder. Kind 1 möchte das Erbe ausschlagen. Somit wird automatisch Ihr eigenes Kind Erbe - Enkelkind der Erblasserin (das ist geklärt).

    Dann entsteht eine Erbengemeinschaft aus Kind 2 und dem Enkelkind.

    Das Enkelkind wohnt schon in dem Familienwohnheim der Erblasserin und plant, 10 weitere Jahre dort zu wohnen.

    Kind 2 erhält von dem Enkelkind im Rahmen der Auflösung der Erbengemeinschaft eine Abfindung (für den Anteil am Familienwohnheim).

    Nun meine eigentliche Frage: Kann das Enkelkind die Steuerbegünstigung für das Familienwohnheim gemäß § 13 ErbStG in Anspruch nehmen? Gilt Kind 1 als vorverstorben im Rahmen der Erbausschlagung?

    Den Text habe ich unten angefügt

    Steuerlich begünstigt ist auch der Erwerb eines Familienwohnheims

    durch Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder (§ 13

    Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Begünstigt sind nicht nur leibliche Kinder,

    sondern auch Adoptiv- und Stieinder. Der Erwerb durch Enkel

    ist begünstigt, wenn die Kinder des Erblassers vorverstorben sind.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    LG