Beiträge von Pfalztiger

    Wenn Du der Versicherung unter Vorlage des Erbscheines mitteilst, dass Du in den Vertrag eingetreten bist und zum nächstmöglichen Zeitpunkt diese und jene Änderung haben möchtest, dann wird die das wohl akzeptieren.

    Dann muss der Fahrzeugschein auf den Wohnsitz des neuen Eigentümers umgestellt und dieser als Versicherungsnehmer eingetragen werden.

    Bedeutet aber nicht, dass dieser den bestehenden Schadensfreiheitsrabatt erhalten kann, da dies an Vorschriften des Versicherers geknüpft ist und auch an die Dauer des bestehenden Führerscheins.

    Am Fahrzeug ist ein Fahrradanhänger mit einem Fahrrad befestigt.

    Handelt es sich tatsächlich um einen eigenständigen Fahrradanhänger mit eigenem Kfz-Kennzeichen, oder wie ich vermute um einen Fahrradträger der auf der Anhängerkupplung befestigt ist?

    Tatsache ist, dass nur die Kfz-Haftpflichtversicherung mögliche Schäden erstattet und dies auch dann wenn Personen dabei zu Schaden kommen.

    Eine Privathaftpflichtversicherung hat damit nichts zu tun.

    Der Versicherungsnehmer kann natürlich in Regress genommen werden, wenn er Drogen zu sich genommen hatte, alkoholisiert war, oder vorsätzlich begangen wurde.

    In solch einem Fall ist es immer empfehlenswert, wenn man auch eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrecht und Strafrecht abgeschlossen hat.

    A erbt mit Erbschein ein KFZ von B.

    Kann A sofort den Umfang der KFZ-Versicherung ändern/reduzieren ohne als Eigentumer in KFZ-Brief und KFZ-Schein eingetragen zu sein ? Dort steht noch B.

    Im Kfz-Brief kann der Versicherungsnehmer und der Fahrzeughalter eintragen werden.

    Wenn der Eigentümer eine andere Person ist, kann dieser nicht eingetragen werden.