Vielen Dank Trumpet für Ihre Recherche.
Gerne habe ich für alle anderen den von der Versicherung an trumpet angezogenen Paragrafen beim Bundesjustizministerium herausgesucht:
"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
2.eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig."