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    Leider nein. Einschlägig ist hier KV 21302 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG: Danach beträgt der Gebührensatz bei einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens 0,5 bis 2,0. Nach § 92 Abs. 2 GNotKG ist bei einem vollständigen Entwurf zwingend die Höchstgebühr zu erheben - hier also (einen vollständigen Entwurf unterstellt) also eine 2,0 Gebühr.

    Notare rechnen bekanntlich nach dem Geschäftswert ab. Kommt es nicht zur Beurkundung, kann der Notar eine Entwurfsgebühr berechnen. War der Entwurf vollständig, hat man durch die Nichtbeurkundung im Zweifel keine Kostenersparnis im Vergleich zur Beurkundung. Beurkundet man bei einem anderen Notar, zahlt man also im Zweifel doppelt.

    Ich hätte eher mal geschaut, ob in dem Testament des 2024 verstorbenen Bruders etwas für den Fall geregelt ist, dass ein eingesetzter Erbe vorverstorben ist. Mit der Erbausschlagung aus 2022 hat das meines Erachtens voraussichtlich wenig zu tun. Sie betraf ja einen einen ganz anderen Erbfall.

    Fehlt es an einer ausdrücklichen Einsetzung eines Ersatzerben, wird es kompliziert, auch weil die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB hier nicht greift. Deine Mutter war kein Abkömmling Deines Onkels.

    Die Vorschrift im GNotKG ist für die steuerliche Bewertung nicht maßgeblich. Hier verweist § 12 Abs. 1 ErbStG auf die Vorschriften des 1. Teils des Bewertungsgesetzes. Damit wird insbesondere auch auf § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetztes verwiesen. Dort findest Du dann den Hinweis auf die Vervielfältigter aus dem BMF-Schreiben und damit bei 77 jährigen Frauen auf den Faktor 8,589.

    Tomarcy: Der Pflichtteilsanspruch müsste ja geltend gemacht werden. Wenn die Witwe auch ohne weiteres Erbe ausreichend versorgt ist und zwischen den Parteien ein gutes Verhältnis besteht, ist dies eher unwahrscheinlich, so dass der Anspruch voraussichtlich keine Rolle spielen wird.

    Ein höherer Wert des Nießbrauchs könnte sinnvoll sein, wenn damit der Erbschaftsteuerfreibetrags (sicherer) unterschritten werden kann. Den Wert des Nießbrauchs kann man allerdings auch nicht „Freestyle“ festlegen. Als Grundlage würde man üblicherweise die (fiktive) Nettokaltmiete (pro Jahr) nehmen und mit dem vom Alter der Witze Abhängigen Vervielfältiger aus dem entsprechenden Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (vom 9. Dezember 2024 - einfach Sterbetafel BMF googeln) multiplizieren.

    Die Einräumung des Nießbrauchs ist keine Schenkung, weil sie bereits im Testament festgelegt ist. Es fehlt für die Schenkung an der Freigebigkeit. Der Nießbrauch ist tatsächlich eine Zuwendung des Erblassers. Er mindert zudem den Wert der Zuwendung an Kind 1. An die Werte, die im Vertrag abgegeben sind, ist das Finanzamt aber nicht gebunden. Notare machen im übrigen in der Regel keine eigenen Bewertungen, sondern verlassen sich auf die Angaben der Parteien.

    Wenn das Testament nichts zu den Kosten der Erbauseinandersetzung sagt, sollten sich die Parteien idealerweise auf einen ihnen passenden Schlüssel verständigen.

    Das wirft einige durchaus komplexe Rechtsfragen auf. Hier zunächst ein paar Nachfragen:

    1. Sind die Erblasser noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen?

    2. Ist die neu bestellte Grundschuld schon im Grundbuch eingetragen?

    3. Geht es der ING nur darum, dass ihre neue Grundschuld eingetragen ist oder braucht es einen Nachweis, dass Deine Frau Eigentümerin der Immobilie geworden ist?

    4. Ist Deine Frau Alleinerbin?

    Zugewinn ist nur die Wertsteigerung, welche bei der Wohnung während der Ehezeit eingetreten ist. Beispiel: war die Wohnung bei Eheschließung 200k wert und verkaufst du für 300 k, sind 100 k Zugewinn.

    Eine ganz andere Frage ist, wem das Guthaben auf Gemeinschaftskonten zusteht. Meines Erachtens gehört Euch das Guthaben nur dann je zur Hälfte, wenn Ihr untereinander nichts anderes vereinbart.

    Wichtig wäre zu wissen, wem es denn gehören soll; dann könnte man leichter einen Tipp geben, ob es eine gute Idee ist, das Geld auf ein Gemeinschaftskonto zu überweisen.

    Meine Eltern wohnen im Ausland ( Zweitwohnsitz ), haben im Haus in Deutschland ihren Erstwohnsitz.

    Die Immobilie im Ausland liegt im europäische Ausland.

    Sicher ist es eine gute Lösung wenn einer meiner Eltern stirb und der andere die Hälfte erbt, die andere Hälfte ( jeweils 1/4 ) gleich an die Kinder zu vererben. Dazu müsste tatsächlich das Testament ( das beim Notar hinterlegt ist) noch einmal werden.

    Noch eine wichtige nachgereichte Info des TE: wenn Deine Eltern jetzt schon im Ausland leben, sollten Sie wirklich dringend prüfen, ob sie im Testament eine ausdrückliche Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen haben. Wie bereits geschrieben, wird man nach der EU-Erbrechtsverordnung nach dem Recht des Staates beerbt, in dem man seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist nicht mit dem Wohnsitz zu verwechseln. Diese können, müssen aber nicht übereinstimmen. Wenn keine Rschtswahl im Testament steht (was zumindest bei notariellen Testamenten häufig schon deshalb nicht der Fall ist, weil es die Kosten um ca. 30% erhöht; und in privatschriftlichen Testamenten praktisch nie steht, weil unberatene die Regelung gar nucht kennen), sollten sie Ihr Testament dringend dahingehend ergänzen (wenn sie nicht nicht zum Notar können/wollen notfalls handschriftlich). Findet ausländisches Recht Anwendung, könnt Ihr Glück haben, das das Testament auch nach dem ausländischen Recht zum gewünschten Ergebnis führt; im schlimmsten Fall, kann es dort aber sogar unwirksam sein.

    D.h. die Ehepartner enterben sich gegenseitig. Etwas unübliche Konstruktion aber sicherlich machbar. Hinweis: der überlebende enterbte Ehepartner hat trotzdem einen Pflichtteilsanspruch. Dieser ist grundsätzlich in Geld zu leisten - ist so viel flüssig? - kann aber in gegenseitiger Übereinstimmung auch in Sachwerten erbracht werden.

    Dass der überlebende Ehepartner einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, der in Geld zu erbringen ist, ist natürlich zutreffend. Aber den Anspruch muss man ja nicht geltend machen, was hier wahrscheinlich sein dürfte, weil vermutlich alles zwischen den Ehepartnern abgestimmt ist.

    - Im Haus wohnen, in getrennten Wohnungen, meine Eltern , meine Schwester und ich. Bei Tod eines Elternteiles soll der andere im Haus wohnen bleiben können oder in dem Haus im Ausland. Das wird sich zeigen… gewollt ist es ebenso, dass meine Schwester und ich im Haus wohnen bleiben.

    - es gibt noch weiteres Vermögen: ein Haus im Ausland

    - es gibt ein Testament. Erben werden meine Schwester und ich zu gleichen Teilen ( nicht die Ehepartner).

    Dazu ein paar Anmerkungen:

    - Erbschaftssteuerlich ist die Vererbung an die Kinder sicherlich die günstigstere Lösung. Merkwürdig finde ich nur, dass die ersten Beiträge von manmar auf ein Berliner Testament hindeuteten.

    - Hinsichtlich der Beratung zur Frage des Familienheims würde ich mich auch zurückhalten wollen, zumal nicht einmal klar ist, ob getrennte Wohnungen auch rechtlich getrennt meint (das heißt aufgeteilt nach WEG).

    - Wenn ein Umziehen ins Ausland tatsächlich eine Option ist, sollte man in jedem Fall vor dem Umzug das Testament daraufhin prüfen, ob eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen getroffen wurde. Wenn nicht, sollte das Testament sonst unbedingt entspechend ergänzt werden. Was viele nicht wissen. Aus Sicht aller Länder, in denen die EU-Erbrechtsverordnung gilt (u.a. natürlich Deutschland), wird man nach dem Recht des Staates beerbt, in denen man seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Stirbt man also mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt an der Côte d‘ azur, wird man nach französischem Recht beerbt, wenn man nicht im Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit (deutsches Recht) gewählt hat. Macht man das nicht, wird es z.B. spannend, ob das Testament noch passt, das man in der Annahme errichtet hat, dass darauf deutsches Recht Anwendung findet.

    - mit Rechtswahl ist eine Immobilie im Ausland im Zweifel nicht mehr so dramatisch, wenn die Immobilie in einem Staat liegt, der ebenfalls die EU-Erbrechtsverordnung anwendet. Dann reicht es vielleicht sogar, sich nach dem Erbfall Hilfe in dem entsprechenden Land zu suchen, um die Immobilie auf die Erben „umzuschreiben“. Im Zweifel wird man dann ein EU-Nachlasszeugnis benötigen. Bei Immobilien in anderen Ländern würde ich mich lieber schon zu Lebzeiten schlau machen.

    Weitere Infos zur EU-Erbrechtsverordnung z.B. hier:

    https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Europaeische_Erbrechtsverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=9


    Da läuft man doch lieber in einem Forum auf, gibt nur ein Minimum der nötigen Informationen preis (Datenschutz ist schließlich wichtig, ist ja alles privat!) und läßt sich die Leute dort für umme die Köpfe zerbrechen. Einem fällt etwas auf - und hachja! Da gibt es in der Tat auch noch ein Ferienhaus an der Côte d'Azur! Daran habe ich ja überhaupt nicht gedacht! Das würde im Fall des Falles auch vererbt.


    Das ändert die Lage dann völlig, und all das bisher Geäußerte ist Makulatur.


    Das macht eigentlich jeder Fragesteller so. Ich finde das ziemlich ärgerlich.

    Den Ärger von Achim Weiss kann ich zumindest teilweise nachvollziehen - zumindest merkt man, dass das Format des Forums seine Grenzen hat. Als Fachkundiger könnte man im direkten Gespräch in einem Bruchteil der Zeit die notwendigen Informationen ermitteln und könnte dann seine Gedanken auf Basis eines vollständigen Sachverhalts entwickeln. Mit unvollständigen Informationen ist es mühsam. Das muss aber nicht unbedingt böser Wille des Fragenden sein. Es kann auch daran liegen, dass er nicht weiß, was die Informationen sind, die den Sachverhalt einen anderen Dreh geben.

    gcmv hat Recht. Das Erben des sog. Familienheims ist unter den in § 13 Abs. 1 Nr. 4b (Ehepartner) und 4c (Kinder) genannten Voraussetzungen steuerfrei.

    Wenn sich eine Steuerfreiheit darüber nicht für beide Erbfälle sicher erzielen lässt, könnte man auch überlegen, ob die Eltern so testieren, dass dem überlebenden Ehepartner im Hinblick auf die Immobilie nur ein Vermächtnis mit einem Nießbrauchsrecht ausgesetzt wird und ansonsten die Kinder erben.

    Bei einer Gestaltung unter Lebenden könnte man die Immobilie auch in eine GbR einbringen und den Gesellschaftsvertrag so gestalten, dass die Kinder hinsichtlich der Immobilie zu Lebzeiten auch nur eines Elternteils nichts zu melden haben, obwohl ihnen bereits die Mehrheit der Anteile gehört.

    Für beide Gestaltungen empfiehlt sich die Beratung durch einen (guten) Notar - ggf. auch durch einen Steuerberater im Vorfeld.

    Wichtig ist natürlich auch, dass die Gestaltung nicht nur steuervermeidend, sondern auch ansonsten zu den Vorstellungen Beteiligten - insbesondere der Eltern - passt.

    Das wichtigste scheint mir zu sein, dass Du im Hinblick auf Eure Finanzen völlig entspannt sein kannst, wenn Deine Annahme „Lücke ist EUR 1500“ - wahrscheinlich plus Inflation auf diesen Betrag - zutreffend ist. Du willst dann anfänglich 2,5% Deines Anfangsvermögens entnehmen. Selbst wenn man die alte 4%-Regel für etwas zu optimistisch hält, dürfte das in jedem Szenario reichen.

    Vielleicht ist der folgende Entsparsimulator zu Deiner Beruhigung ganz hilfreich:

    Entspar-Tool

    Dahinter steht unter anderem Prof. Martin Weber.

    Dieser meldet bei einer 100% riskanten Anlage (Vermögen EUR 700.000, anfängliche Entnahme EUR 17.500 (18.000 kann man da leider nicht eingeben), plus 2,5% Inflation bei einem Planungshorizont von 35 Jahren) eine Pleitewahrscheinlichkeit von 1,3% und ein durchschnittliches Endvermögen von knapp EUR 2 Mio. Bei 100% „sicheren“ Anlagen 0% Pleitewahrscheinlichkeit und gut EUR 160.000 durchschnittliches Endvermögen. Da Vererben für Dich ohne Kinder kein großes Thema sein dürfte, ist eine Anlage mit einem ordentlichen Teil in „sicheren“ Anlagen vielleicht eine vernünftige Lösung. Dein eigener Vorschlag (10 Jahre lang den Sicherheitsbaustein „verfrühstücken“) wird Euch bestimmt nicht in die Pleite führen; persönlich würde ich aber in guten Börsenzeiten (welche das im Nachhinein betrachtet auch immer sein mögen) auch aus dem Risikoanteil entnehmen oder sogar den sicheren Baustein wieder auffüllen.

    Irgendwo in den Steuergesetzen wird das geregelt sein, der Fall, dass Ehepaare ein gemeinsames Konto haben und von dort Geld auf Einzelkonten abheben oder etwas verschenken, ist doch kein Nischenfall. Wir holen uns einen Steuerberater an Bord, irgendwie wird das schon rechtlich eindeutig zu lösen sein.

    Das mit dem Steuerberater ins Boot holen, scheint mir tatsächlich eine gute Idee zu sein. Ich habe eben einmal einen Blick in die Kommentarliteratur geworfen - bin aber selbst kein Steuerrechtler; daher mit allem Vorbehalt: die Annahme, den Ehepartnern gehöre alles auf den Gemeinschaftskonten, -Depots immer je zur Hälfte ist so pauschal schon nicht zutreffend. Das gilt nur „im Zweifel“, also vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen. Vielleicht hatten Deine Eltern ja schon immer davon abweichende Vereinbarungen… Wenn diese zu einer günstigeren steuerlichen Lage führen, kann ein Steuerberater vielleicht helfen, dass sich Deine Eltern daran „erinnern“, dass sie das schon immer so vereinbart hatten… Meine Vermutung wäre, dass eine Übertragung von einem Gemeinschaftskonto, das im Innenverhältnis immer schon nur einem Ehepartner zugestanden hat, auf ein Einzelkonto dieses Ehepartners schenkungssteuerlich neutral ist, während eine Übertragung von einem 50:50 Gemeinschaftskonto auf ein Einzelkonto mit einer Schenkung in Höhe von 50% des Übertragungsbetrags verbunden ist.

    Es gibt übrigens Fachleute für derlei Fragen, namentlich Steuerberater oder auch ein Rechtsanwälte für Erbrecht. Wohlgemerkt: Ich meine damit nicht den Notar, der das oder die Testamente hinterher quittiert. Der kommt hinterher.

    Hierzu nur eine Anmerkung zu den Kosten: die Gebühr des Notars für die Beurkundung eines Testaments ist unabhängig davon, wer den Entwurf erstellt. Positiv formuliert: die Beratung und die Erstellung des Entwurfs sind in der Beurkundungsgebühr inklusive. Wer vorher noch einen Rechtsanwalt einschaltet, zahlt also doppelt. Ob das sinnvoll ist, dürfte maßgeblich von den Fähigkeiten des Notars und des Rechtsanwalts abhängen.