Beiträge von Sparer1966

    Auch in meinem S-VorsorgePlus Vertrag von 2011 wird bereits ein eindeutiger Referenzzins genannt. Es ist bisher aber fraglich, ob auch für diese Verträge ein konstanter Abstand von 1,27 Prozentpunkten zur Grundverzinsung zulässig ist, denn in Altverträgen ohne eindeutige Benennung des Referenzzinses muss die Grundverzinsung relativ zum Referenzzins berechnet werden.

    Da der Referenzzins seit fast 14 Jahren unter dem Ref.-Zinsniveau von Mai 2011 liegt, kann es – je nach Vertragslaufzeit – am Laufzeitende zu vierstelligen Differenzen bei der Zinsberechnung kommen.

    Mathis

    Ich habe die Frage der rechtmäßigen Zinsberechnung der Schlichtungsstelle des DSGV vorgelegt. Obwohl in zwei Urteilen des BGH (XI ZR 310/20 und XI ZR 257/21eindeutig festgelegt ist, dass der Zinsabstand zum Bezugszins (Referenzzins) in Prämiensparverträgen relativ zu berechnen ist und überhaupt erst einmal ein eindeutiger Referenzzins zu benennen ist, behauptet der Schlichter, dass die Urteile für meinen Vertrag aus dem Jahr 2011 nicht anwendbar seien. Tatsächlich geht es in den Urteilen um ältere Prämiensparverträge, bei denen kein eindeutiger Referenzzins festgelegt war. Demnach ist der DSGV-Schlichter der Ansicht, dass ein konstanter Abstand zum Bezugszins rechtmäßig wird, wenn in neueren Verträgen vertragsmäßig ein rechtmäßiger Referenzzins zugrunde liegt. Diese Auslegung der Urteile sind widersprüchlich und somit für mich nicht nachvollziehbar.