Beiträge von Thomas M
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Es handelte sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung die zum Stichtag zum entsprechenden Börsenkurs abgerechnet wurde. UniRBA Welt. Im Abrechnungsschreiben wird der Rückkaufswert = Anzahl der Anteile x Rückkaufswert am Stichtag berechnet. Die Kapitalerträge wurden entspechend versteuert.
So wie ich das Urteil lese, handelt es sich hierbei um Vermögen, dass zwar kapitalertragssteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig ist.
So wie ich den Gesetzestext verstehe, können diese Erträge nicht verbeitragt werden:
"Bei Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung, die der Beitragspflicht unterworfen werden sollen, müsse es sich um eine Rentenleistung handeln, sei es in Form einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung oder als Einmalzahlung (vgl. BSG 10.10.2017, B 12 KR 16/16 R). Der Rückkaufswert einer privaten Versicherung ist keine solche Rentenleistung.
Wird ein Versicherungsverhältnis nach § 169 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aufgelöst, so hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch mehr auf Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme oder Rente. Stattdessen erhält der Versicherungsnehmer das individuelle Deckungskapital ausgezahlt."
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Würde ich auch so machen.
Wenn die Krankenkasse das dann doch miteinbezieht, kann man Widerspruch einlegen (sofern der nicht erfolgreich Klage beim Sozialgericht), allerdings muss man die höheren Beitrag dann vorerst trotzdem zahlen, da der Widerspruch hier keine aufschiebende Wirkung haben dürfte.
Ich würde vllt. erst einmal nur die Rentenbezugsmitteilung und die Steuerbescheide der anderen Kapitalerträge zusammen mit einem ausführlichen Begleitschreiben mit Verweis auf das rechtsgültige Urteil vorlegen wollen. Das sollte doch für die Berechnung ausreichen?
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Hallo.
Ohne das Urteil gelesen zu haben, komme ich zu folgenden Überlegugungen:
Wahrscheinlich würde ich den ESt-Bescheid mit der Bescheinigung über den Rückkauf der Vesicherung und einem Verweis auf das Urteil bei der Krankenkasse vorlegen.
Wenn es nicht allzu weit entfernt ist, würde ich sogar hinfahren und mir das Ganze quittieren lassen.
Guten Morgen, vielen Dank für die Rückmeldung. Aus dem Steuerbescheid der Versicherung geht eindeutig hervor, dass die Versicherung gemäss § 169 VVG ( Rückkaufswert ) gekündigt wurde und die Berechnung ( Kap Steuer / Soli ) vom Rückkaufswert vorgenommen wurde. Diesen Beleg könnte ich auf Verlangen der Krankenversicherung ja noch nachreichen, falls die Rentenbezugsmitteilung und die Steuerbescheinigungen der restlichen Erträge nicht ausreichen? Der Einkommenssteuerbescheid beinhaltet ja alle Erträge und kann so für die Berechnung der Nachzahlung nicht herangezogen werden.
Hier kurz die Zusammenfassung des Urteils zum Rückkaufswert einer Rentenversicherung:
Mit seiner Klage von dem LSG Baden-Württemberg hatte der Selbständige Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung um Vermögen und nicht um eine Einnahme handele.
Bei Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung, die der Beitragspflicht unterworfen werden sollen, müsse es sich um eine Rentenleistung handeln, sei es in Form einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung oder als Einmalzahlung (vgl. BSG 10.10.2017, B 12 KR 16/16 R). Der Rückkaufswert einer privaten Versicherung ist keine solche Rentenleistung.
Wird ein Versicherungsverhältnis nach § 169 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aufgelöst, so hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch mehr auf Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme oder Rente. Stattdessen erhält der Versicherungsnehmer das individuelle Deckungskapital ausgezahlt.
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Liebe Forumsmitglieder,
ich benötige für die Meldung der Einnahmen an die Krankenversicherung eine Unterstützung.
Folgender Sachverhalt:
Ich bin Rentner, privat krankenversichert, meine Ehefrau freiwillig krankenversichert.
Für die Berechnung der Beiträge 2024 meiner Ehefrau soll der Einkommenssteuerbescheid für 2024 vorgelegt werden. Hier werden ordnungsgemäss die Kapitalerträge erklärt. Darin enthalten sind auch Erträge aus dem Rückkaufswert einer vorzeitig gekündigten Rentenversicherung, die lt. einem Urteil LSG Baden-Württemberg, v. 29.11.2022 , L 11 KR 3272/22 nicht sozialversicherungspflichtig sind, da es sich um Vermögen und nicht um Einnahmen handelt. Aus dem Einkommenssteuerbescheid geht dies natürlich später so nicht hervor, da hier ja keine Unterschied bei der Besteuerung hinsichtlich sozialversicherungspflichtig/nicht sozialversicherungspflichtig gemacht wird. Ich möchte nun verhindern, dass die Krankenversicherung den Einkommenssteuerbescheid als Grundlage für die Berechnung nimmt, sondern nur mein Einkommen und die Erträge ohne die Erträge aus dem Rückkaufswert. Kann man in diesem Fall statt des Steuerbelegs auch nur die Rentenbezugsmitteilung zusammen mit den Steuerbescheinigungen der restlichen Zinserträge vorlegen? Wie wäre Eure Vorgehensweise? Vielen Dank für die Unterstützung.