der Arbeitgeber hat ihm mitgeteilt, er solle den Betrag selbst bei der Steuererklärung angeben.
Dann ists aber nicht nichtselbstständige Arbeit; wäre das Lohn, hätte der AG ja Lohnsteuer abführen müssen und den Betrag via ElStam melden müssen.
der Arbeitgeber hat ihm mitgeteilt, er solle den Betrag selbst bei der Steuererklärung angeben.
Dann ists aber nicht nichtselbstständige Arbeit; wäre das Lohn, hätte der AG ja Lohnsteuer abführen müssen und den Betrag via ElStam melden müssen.
Nr. 459: "[...] juristische Personen des Privatrechts und Wohnungsbaugenossenschaften [...]"
Sind wir jetzt dadurch gekniffen, weil wir das Haus gemeinsam als GbR vermieten und daher nur für die Nr. 459 antragsberechtigt sind?
Eine GbR ist keine juristische Person; prüf mal die Vergabebedingungen, wie dieser Satz tatsächlich gemeint ist (kann ja sein dass die GbRs mitmeinen, aber rein aus deinem Zitat geht das nicht hervor)
KIs machen auch Fehler.
Trägt nix zur Frage bei, aber sehr viel weiter weg von KI als bei einem Gebührenzähler für Gespräche kann man in der IT kaum sein
Faktor 3,5 ist absolut üblich mit Begründung und ist in den allermeisten Verträgen versichert. Dazu braucht es nichtmal gesonderte Regelungen mit dem Arzt.
Die Begründung lässt sich immer finden als Arzt.
Das stimmt; zumindest meine PKV zweifelt die Begründungen aber regelmäßig an bzw. weist diese zurück und bezahlt nur 2,8.
3. Für Rechnungsänderungen wäre der Arzt zuständig. Wenn später mal eine Versicherung nachfragt, fragt die den Arzt und der beantwortet die Anfrage aus den Daten seines Computersystems.
Die Versicherung fragt nicht beim Arzt nach, dazu hat sie keine Grundlage.
Vertragspartner sind Arzt-Patient sowie Patient-PKV.
Der Arzt stellt dem Patienten eine Rechnung. Der Patient kann schauen, ob und wieviel er von der PKV wiederbekommt. Das sind unabhängige Vorgänge; steht die Rechnung im Raum, ist der Patient erstmal zahlungspflichtig, und zwar unabhängig davon, was die PKV davon erstattet (ich war mal bei einem Spezialisten (nicht ironisch gemeint) da stand im Behandlungsvertrag dass er Faktor 3,5 abrechnet, egal ob die PKV das erstattet oder nicht. Ohne Unterschrift kam man da garnicht dran und Faktor 3,5 erstattet niemand).
Lehnt die PKV die Leistung zu Teilaspekten ab, kann der Patient das mit dem Arzt klären.
Rein praktisch kriegt man dann vom Arzt eine Liste mit Urteilen die bestätigen dass das so abgerechnet werden darf.
Die PKV kontert mit einer Liste von Urteilen dass das so nicht abgerechnet werden darf.
Als Patient schaut man in die GOÄ/GOZ Urteilsdatenbank und überlegt sich, ob man wegen 37,50 noch ein Urteil dort hinzufügen möchte ...
Um aber zurück auf den Punkt zu kommen: Unser TE, der bei der Stellung seines Aufnahmeantrags bei der PKV XYZ offensichtlich geflunkert hat, dem kann, nachdem er eine mit dieser Flunkerei belastete Arztechnung bei seiner Beihilfe einreicht, von seiten seiner PKV nichts passieren, es sei denn, diese erkundigt sich unüblicherweise bei der Beihilfe? Und selbst dann droht ihm hinterher nichts weiter als 30 % Beitragszuschlag?
Dem TE passiert nichts, solange er die fragliche Rechnung nicht bei der PKV einreicht. Es gibt keine Nachfrage der PKV nach nicht eingereichten Rechnungen. Der TE kann ja ruhig verschwiegene Krankheiten haben; solange die PKV dafür nicht zahlen soll, ists egal. Die Täuschung tritt ja erst ein, wenn die PKV zahlen soll. Dafür muss aber eine Rechnung eingereicht werden, und zwar aktiv bei der PKV. Es gibt keinen Abgleich Beihilfe-PKV; warum auch?
Ein rein vorsorglicher Hinweis, dass ein arglistiges Handeln u.U. auch strafbar sein könnte. Nicht, dass noch das Beamtenverhältnis unbedacht gefährdet wird...:
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§ 263 StGB (Betrug)
Ist hier nicht einschlägig; bewusst falsche Angaben im Versicherungsantrag fallen unter 'arglistige Täuschung' und sind nach §123BGB Vertragsanfechtungsgrund für den Versicherer, sofern der Vertrag jünger als 10 Jahre ist.
Eine PKV interessiert sich aber sehr wohl für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben im Versicherungsantrag und kann diese u.a. auch durch Nachfragen bei Ärzten und/oder Versicherungsträgern überprüfen.
Das habe ich nicht bestritten und darun ging es in der Frage auch nicht, wenn ich den Fragesteller richtig verstanden habe.
Die Frage auf die ich geantwortet habe war, vereinfacht ausgedrückt, ob sich die PKV für eine Rechnung, die bei der Beihilfestelle eingereicht wurde, bei ihr aber nicht, interessiert.
Antwort: Nein. Wie auch, sie weiß ja nichts von der Rechnung.
Deine Ausführungen zu Vorerkrankungen im Versicherungsantrag sind soweit korrekt. Allerdings gibt es bei Beamten die Besonderheit, dass eine PKV den Antrag annehmen muss, selbst bei nicht versicherbarer Vorerkrankung. Der Fragesteller kann also nicht von der PKV gekündigt werden sondern bekommt je nach Krankheit einen Risikozuschlag von max. 30%.
einfach mal um zu 'fischen' ob der Patient eventuell etwas nicht einreicht)?
Um darauf direkt einzugehen: eine PKV interessiert sich nur für das, was du einreichst, nie für das, was du nicht einreichst. Es gibt keine Einreichpflicht.
- Beihilfestelle und PKV haben nichts miteinander zu tun, die PKV fragt überhaupt nie bei der Beihilfestelle nach, bestenfalls bei dir
- der PKV ists egal, wenn du Rechnungen nicht einreichst. Niemand beschwert sich wenn er nicht zahlen muss
- anders ausgedrückt: der Beamte bekommt eine Beihilfe von x% zu den Gesundheitskosten. Ob er eine PKV für die 100-x% abschliesset, bleibt ihm überlassen. Ist der Beihilfestelle egal.
- die PKV möchte gern den Beihilfebescheid sehen um nicht zu viel zu zahlen. Dabei findet keine Vollständigkeitsprüfung statt, weder innerhalb eines Bescheids noch zwischen Bescheiden. Warum auch?
Das mit der VVA verstehe ich nicht ganz. Es scheint als hätte der Fragesteller eine Krankheit, die bei Vertragsbeginn anzeigepflichtig gewesen wäre. Dann wird die PKV dafür nicht zahlen. Das war es aber.
Eine verschwiegene VVA gegenüber der PKV ist aber der Beihilfestelle umgekehrt völlig egal. Die Beihilfestelle arbeitet auf der Basis ihrer Regeln, dein Versicherungsvertrag ist dafür irrelevant. Die wird bestenfalls hellhörig wenn du die Krankheit bei der Tauglichkeitsuntersuchung dem Amtsarzt hättest mitteilen müssen.