Beiträge von Radagast

    Alternativ: Freiwillige gesetzliche Versicherung

    • Du kannst trotzdem in die GKV – aber freiwillig
    • Nachteil: Beiträge werden auf alle Einkünfte erhoben (z. B. Miete, Kapital, Betriebsrenten)
      Vorsicht: Das kann oft sogar teurer sein als gedacht.

    Die Alternative fällt hier weg. Bei vorheriger PKV ist ein Beitritt in eine freiwillige Versicherung in der GKV nicht möglich.

    By the way...warum ist das Thema Beitragsbemessungsgrenze so unter dem Radar? Die soll nach aktuellen Plänen außerplanmäßig um 300€ pro Monat steigen. Ein Schelm wer glaubt, dass nicht in 1-2 Jahren auch die Pflichtversicherung entsprechend ansteigen wird...

    Vor allem sieht der Gesetzesentwurf ja die Erhöhung ZUSÄTZLICH vor.

    Eine Anpassung anhand der Lohnentwicklung passiert ja ohnehin jeweils zum 01.01.

    Ich habe mir gerade mal den Gesetzesentwurf angeschaut. Die Mitversicherung entfällt ja nicht mal. Das Mitglied (Hauptversicherter, also der eigentliche Beitragszahler) zahlt lediglich einen Beitragszuschlag - nicht der familienversicherte Ehegatte.

    Da aktuell auch viele getrennt lebende Ehegatten in der Familienversicherung sind, werden sich die Mitglieder vermutlich schnell um einen Scheidungstermin bemühen.

    Mir ist auch noch nicht ganz klar, wie das in der Praxis ablaufen soll. Ziehen die Arbeitgeber (wenn man mal jetzt nur die Arbeitnehmer nimmt) dann die (zusätzlichen) 3,5 % ebenfalls vom Gehalt ab und führen sie an die Krankenkassen ab?

    Anders wäre es ja für die Krankenkasse kaum zu stemmen (Beitragseinstufung, Einzug des Beitrags etc.).

    Normalerweise müsstest du einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, da der Anspruch auf die Gehaltserhöhung zwar rückwirkend besteht, aber jetzt erst entstanden ist.

    Denk daran, dass der Antrag bis 31.03. gestellt werden muss.

    Schau doch mal bei extraETF in die Suche. Da kann man wunderbar filtern.

    Am breitesten aufgestellt ist der IE00B8GKDB10 (2259 Positionen, kann aber auch mal unter 3 % Dividendenrendite liegen).

    Ansonsten auf die Schnelle interessant:
    DE000A0F5UH1
    IE00B5M1WJ87
    IE00BF2B0L69
    IE00BG13YH41

    ... und der bereits genannte VanEck.

    Ich mache es mal ein bisschen stichpunktartig ... sonst wird es noch ein Roman. ;)

    Vollzeitbeschäftigung:
    -> Rückkehr in die GKV möglich

    Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche und Bruttogehalt größer als 1977,50 EUR (2026):
    -> Rückkehr in die GKV möglich

    In beiden Fällen gilt die Selbstständigkeit als nebenberuflich.

    Beschäftigung unter 20 Stunden und Bruttogehalt höchstens 1977,50 (2026):
    -> Rückkehr in die GKV grds. nicht möglich, Selbstständigkeit gilt als hauptberuflich

    Ist keine eindeutige Bestimmung möglich, liegen Anhaltspunkte für andere Gegebenheiten vor oder liegen Einwände vor, dann weitere Prüfung:

    Überwiegt die Selbstständigkeit deutlich, das heißt mindestens 20 % höherer zeitlicher Aufwand und mindestens 20 % größere wirtschaftliche Bedeutung als bei der Beschäftigung, dann gilt sie als hauptberuflich -> Rückkehr in die GKV nicht möglich

    Für die wirtschaftliche Bedeutung ist der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit maßgeblich (Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts), also keine Einkünfte aus Aktien- oder Krypto-Verkäufen, Zinsen, Dividenden ...

    Mindestzeit?
    Jein. Wenn die Verhältnisse, die zur einer Rückkehr in die GKV führen, sich schon nach einem Monat wieder ändern, könnte die Krankenkasse auf die Idee kommen, dass allein die Rückkehr in die GKV das Ziel der Beschäftigungsaufnahme war. Hilfreich wäre da zum Beispiel, dass der Arbeitsvertrag unbefristet ist oder für eine längere Zeit abgeschlossen wurde.

    Sobald Chantals Tochter den Minijob aufnimmt, hat sie ein Problem und darf ca. 150 EUR KV/PV-Beitrag zahlen.

    Durch die Zinsen und Dividenden (abzüglich Sparerpauschbetrag noch 600 EUR / monatlich 50 EUR) kommt sie über die Gesamteinkommensgrenze von 603 EUR.

    Das Einkommen aus den kurzfristigen Beschäftigungen bei der Messegesellschaft gilt als unregelmäßiges Einkommen und wird nicht berücksichtigt (vorausgesetzt der Arbeitgeber meldet es auch so und nicht als werkstudentische Beschäftigung, das wird gerne falsch gemacht).

    Möglichkeit 1:
    Mit dem Arbeitgeber sprechen und Gehalt aus dem Minijob auf 553 EUR begrenzen ... plus 50 EUR Zinsen/Dividenden = 603 EUR - weiter Familienversicherung.

    Möglichkeit 2:
    Mit dem Arbeitgeber sprechen und eine werkstudentische Beschäftigung draus machen. Hier gilt zwar dann grundsätzlich nur eine Gesamteinkommensgrenze von 565 EUR, allerdings kann hier noch die Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) von 1230 EUR im Jahr berücksichtigt werden (dies geht bei Minijobs auf Grund der Pauschalversteuerung in den allermeisten Fällen nicht).

    Da sie die Beschäftigung nur ein paar Monate machen will, können die 1230 EUR auf diese Monate aufgeteilt werden.

    Beispiel:
    Beschäftigung wird 6 Monate lang ausgeübt -> Gesamteinkommensgrenze 565 EUR + 205 EUR (1230 EUR / 6 Monate) = 770 EUR - 50 EUR Zinsen/Dividenden = 720 EUR Gehalt möglich ohne Ausscheiden aus der Familienversicherung

    Zu beachten ist, dass hier Rentenversicherungsbeiträge (hälftig Arbeitnehmerin/Arbeitgeber) zu entrichten sind (bei Minijob kann man sich davon befreien lassen).

    Möglichkeit 3:
    Auf eigene Gefahr einfach die Füße still halten. Es gibt keine automatische Übermittlung von Daten zwischen Minijobzentrale und Krankenkasse oder Finanzamt und Krankenkasse. Deshalb gut möglich, dass die Krankenkasse das gar nicht mitbekommt. Empfehlen kann ich das aber nicht, da man seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt.