Beiträge von Bert Esser
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Hallo Hans2204,
vielen Dank erst einmal. Du hast ja Ahnung von der Materie.
Es geht um ein Konto im Inland (Deutschland).
Du hast geantwortet, welche Person über das Konto verfügen kann.
Mir ging es aber primär erst einmal um die Frage,
wie viele Personen die Kontoeröffnung UNTERSCHREIBEN müssen.
A) alle vier Erben
B) nur der Testamentsvollstrecker
Vielen Dank um deine Mühe, wenn du dir nochmals Zeit für meine Frage nimmst
Grüße
Bert
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Hallo zusammen,
es geht um eine Kontoeröffung für den Nachlass des Herrn X, der verstorben ist.
Person A,B,C und D sind laut Erbvertrag die Erben.
Person D ist Dauertestamentsvollstrecker.
Frage: reicht es für die Kontoeröffung bei der Bank aus, dass nur Person D bei der Bank eine Unterschrift für die Kontoeröffnung leistet oder müssen alle vier Erben unterschreiben.
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Ja, das wurden sie.
In diesem PDF steht auf Seite. 21
"Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) zählen zum Gesamteinkommen.
Zur Feststellung der Höhe dieser Einkünfte ist der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG
in Höhe von 801,00 EUR* einkommensmindernd in Abzug bringen. Der Abzug der tatsächlichen
Werbungskosten ist ausgeschlossen."Also gehe ich davon aus, dass wenn nur Einkünfte aus Kapitalvermögen existieren, der Maximalwert für Zinsen in 2025 7420€ beträgt.
Samstag 6.12.2025 16.03 Uhr hatte ich ausführlich beschrieben, wie im Regelfall der Mitarbeiter der KK arbeitet.
Ich wiederhole: Wenn die Zinsen im Einkommensteuerbescheid (ESTB) stehen, NIMMT der Bearbeiter DIESEN. Mit Ende des Monats der Erstellung wirkt der ESTB .
Erstellt 16.6.2026. Wirkt dann zum 30.06.2026.
Im Jahre 2026 ist der Grenzwert 7780 EUR (12 x 565 plus 1000).
Damit liegst du uuuuunter der Grenze und dürftest weiter in der Familienversicherung (FAMI) bleiben.
Nochmals: es ist nirgends exakt geregelt, ab wann der zeitliche Ansatz stattfindet.
So wie ich es gerade (nochmals) geschrieben habe, arbeiten die meisten Mitarbeiter bei der KK.
Was ist jetzt dein Job:
Rufe bei der KK an. Frage: ist es richtig, dass ich für die Beurteilung der FAMI am besten einen Einkommensteuerbescheid einreichen sollte, wo auch die Zinsen drin stehen.
Erhältst du ein JA:
Nächste Frage dann: ist es richtig, dass dies zum Ende des Monats WIRKT.
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„Unvorhersehbar und gelegentlich“ kann für Kapitaleinkünfte wohl nicht gelten, oder ?
Korrekt. Das gibt es bei Kapitalerträgen nicht
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Es wurde die Frage gestellt,
"auf welcher zeitlicher Basis die KK das Einkommen ( hier die Zinseinkünfte) betrachtet:
Es gibt zum Thema folgenden Link
Und wenn man sich das jetzt alles durchliest, wird man erkennen, dass zum zeitlichen Ansatz nichts beschrieben ist. Zum zeitlichen Ansatz von Zinseinkünften gibt es eine Beschreibung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (also für freiwillig Versicherte).
Es gibt also nichts Konkretes für die Bewertung, für welche Zeit eine Familienversicherung nicht mehr besteht oder dann dann wieder besteht.
Die KK entlehnt sich dann meist die Rechtslage wie es für eine freiwillige Versicherung vorgesehen ist.
Die meisten Bearbeiter sehen sich den Einkommensteuerbescheid an und entnehmen daraus die Zinsen (sofern diese steuerlich erklärt wurden--- was die Sache einfacher macht-- und was ich auch empfehlen würde, dass man diese erklärt, auch wenn es nur um die Krankenversicherung geht und nicht um die Steuer).
Den Wert, vermindert um den Sparer-Pauschbetrag, teilt man durch 12.
Jetzt hat man den monatlichen Wert.
Die allermeisten Mitarbeiter der KKn werten dies , wenn die FAMI-Grenze (2025 = mtl. 535 bzw. 2026 = mtl. 565 EUR ab Folgemonat nach Erstellung des Einkommensteuerbescheid.
Bsp:
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 weist 7500 EUR Zinsen aus.
7500 minus 1000 = 6500 EUR.
Dieser wird seitens des Finanzamtes erstellt am 16.6.2026.
Würde die FAMI enden, dann endet sie zum 30.06.2026 ( zum Ende des Monats der Erstellung).
Wenn es aber im Jahre 2026 wirkt, dann ist auch die FAMI-Grenze aus 2026 anzuwenden.
Diese beträgt monatlich 565 EUR . Das x 12 und plus 1000 EUR---da sind wir
bei 7780 EUR.
UND SIEHE DA: bei 7500 EUR Zinsen aus dem Jahr 2025 ist die FAMI-Grenze ja gar nicht überschritten.
Daher hatte ich ja gefragt, ohne bislang eine Antwort zu erhalten, ob die Zinsen steuerlich erklärt werden.
So wie ich es beschrieben habe, arbeiten die meisten Mitarbeiter von KKn.
Es gibt wenige, die , wenn der Einkommensteuerbescheid 2025 ankommt, ab 1.1.2025 die FAMI werten ( und hier dann auch ab 1.1.2025 beenden).
Man kann, wenn man im Jahre 2024 ein Zinspapier (z.B. am 1.7.2024) erworben hat, bei dem 2025 die Zinsen fließen, auch noch auf die schräge Idee kommen, ab 1.7.2024 die FAMI zu beenden.
Das habe ich schon mal in einer sehr vereinfachten Darstellung gelesen, ich habe jedoch in fast 5 Jahrzehnten nicht nie gesehen, dass jemand in der Praxis (und darum geht es ja hier) auf so eine Idee kommt.
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noch ne Frage:
wurden denn die Zinsen in den letzten Jahres in der Einkommensteuererklärung angegeben ?
Hinweis: dies ist ja wegen der Günsterregelung eine freiwillig
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Frage an Andi,
wie wurde denn in der Vergangenheit der Nachweis der Zinseinkünfte der Krankenkasse auf dem Fragebogen für die Familienversicherung mitgeteilt.
A) per Einkommensteuerbescheid (jeweils mit dem aktuellsten
B) per Bankbelege
C) einfach so ausgefüllt ohne Belege
D) gar nicht
E) ???
Danach gibt es eine weitere Antwort
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Im Gesetz selbst ist das nicht explizit (für Laien nachvollziehbar) geregelt.
Für Fachleute schon.
Ich drück es jetzt mal vereinfacht aus (obwohl es mir schwer fällt, das einfach zu schreiben)
Versicherungsfrei sind Personen mit Entgelt oberhalb JAE-Grenze.
Bei Änderung Entgelt ist JAE mit neuem Entgelt mit 12 zu muliplizieren.
Nur in § 6 Abs. 4 SGB V steht, dass bei ÜÜÜÜÜberschreiten ERST zum Ende des Kalenderjahres zu einem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht führt (das ist die Ausnahme, die konkret beschrieben ist).
Der Grundsatz ist aber = Uuuuunterschreiten = sofort Versicherungspflicht.
Das lernt jeder Azubi einer Krankenkasse im 1. bzw. 2 Ausbildungsjahr.
Bis zu dem Grundsätzlichen Hinweise (nachfolgender Link) war sogar JEDE Senkung (auch wenn nach küüürzester Zeit die Rückkehr zu höheren Bezügen geplant war) mit einer sofortigen Versicherungspflicht verbunden.
Jetzt hier der Link
https://www.tk.de/resource/blob/2038142/67eb1d3a377f6df37703c5a0e3b93bf4/rundschreiben-jae-data.pdf
In diesem Grundsätzlich Hinweise legt der GKV Spitzenverband nunmehr aus, dass Entgeltsenkungen von kuuuurzer Dauer (bis 3 Monaten) doch nicht zur Versicherungspflicht führen. Das hat bestimmt seinen Ursprung darin, dass viele Personen kurz vor dem 55. Lebensjahr sich durch eine kurzzeitige Senkung wieder in die gesetzliche Versicherung reinlutschen wollten.
ABER: das gilt nicht für Senkung in der Elternzeit. Siehe meinen Hinweis vom letzten Samstag zu Punkt 5.1 auf Seite 17. Da hatte ich das schon mal beschrieben.
Du solltest dir jetzt mal nicht so viele Sorgen machen.
Oder ander: mach dir KEINE Sorgen.
Geh jetzt zu der von dir gewählten Krankenkasse. Sag Ihnen, dass die innerhalb der Elternzeit eine Senkung hast, unter JAE kommst.
Was passiert: die freuen sich ein neues Mitglied zu bekommen.
So passiert es: jede Wette.
Du kannst ja mal berichten.
Grüße
Bert
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Die erste Variante von SK ist richtig. Es tritt Versicherungspflicht ein.
Bei jeder Änderung des Gehaltes wird die JAE-Berechnung erneut vorgenommen.
Neus Gehalt x 12 = neues Jahresarbeitsentgelt
Die TK hat auf deren Seite, die Versicherungspflicht bejaht (später unten erkläre ich noch die Grundlage)
Die TK schreibt (ich kopieren nur auszugsweise rein)
Der Arbeitnehmer wird nun Vater und nimmt ab 1. April 2025 z w e i Monate Elternzeit in Anspruch. In dieser Zeit reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 28 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt dann 4.200 Euro. Ab 1. Juni 2025 arbeitet er wieder Vollzeit und bezieht sein vorheriges Gehalt.
Was gilt nun in Bezug auf die Krankenversicherungsfreiheit?
Durch die Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts wird die JAEG ab 1. April 2025 nicht mehr überschritten.
Das heißt, vom 1. April 2025 an besteht Krankenversicherungs p f l i c h t.
https://www.tk.de/resource/blob/2038142/67eb1d3a377f6df37703c5a0e3b93bf4/rundschreiben-jae-data.pdf
In diesem Link (Grundsätzliche Hinweise Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019) steht das beschrieben.
Für Laien ist das nicht immer einfach zu lesen.
Im Punkt 5.1 (hier auf Seite 17) steht zu lesen:
Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. In Betracht kommen im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert. Dies ist gerechtfertigt, da das aus Anlass der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederung ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung (Kurzarbeitergeld bzw. Krankengeld) ersetzt wird und der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach unberührt bleibt. Darüber hinaus lässt eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.*** Die Versicherungsfreiheit besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
***Hier geht es also darum, dass, wenn eine Senkung bis zu drei Monaten stattfindet, die Versicherungsfreiheit (also keine Versicherungspflicht) erhalten bleibt.
JETZTZ aufpassen: im nächsten Satz steht,
"Die Versicherungsfreiheit besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze."
Dies bedeutet, dass die drei-Monats-Theorie (Weitergeltung der Versicherungsfreiheit und damit keine Pflichtversicherung) sich n i c h t auf die Fallkonstellationen der Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit bezieht.
Der Text der TK ist damit korrekt. Es kommt zur Versicherungspflicht.
Wäre es anders, also dass bei der Elternzeitbeschäftigung (hier 2 Monate) bei der Krankenversicherungsfreiheit (kein Versicherungspflicht) bleibt, hätte man den Satz mit der Elternzeit gar nicht erwähnen und aufführen müssen.
Hätte der Satz mit der "drei-Monats-Theorie" h i n t e r dem Satz mit der Elternzeit gestanden, dann hätte dieser wohl auch für die Elternzeit-Beschäftigung gegolten.
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Das ganze ist in den Beitragsverahrensgrundsätzen Selbstzahler (also für die freiwillige Versicherten) gesetzlich geregelt:
Aber zunächst einmal zurück zu Partner 1 (der pflichtversicherten Person).
Hier besteht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Pflichtmitgliedschaft fort.
Es handelt sich um ein beitragsfreie Mitgliedschaft.
Aber jetzt wieder zur gesetzlichen Grundlage der freiwillig versicherten Person (Partner 2).
In § 8 Abs. 6 der Beitragsverahrensgrundsätze Selbstzahler steht:
§ 8 Abs. 6 (und hier nehme ich die unbedeutenden Passage der besseren Lesbarkeit schon raus......)
1Mitglieder (also freiwillige Mitglieder sind ja hier damit gemeint), die vor 1. Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, .........dem Personenkreis der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer (also Arbeitnehmer, die mit dem Gehalt über der Jahresarbeitarbeitentgelt verdienten) zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit ..... b e i t r a g s f r e i, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.
Das heißt also:
Würde eine Familienversicherung (rein fiktiv) bestehen können (ohne die freiwillige Versicherung von Partner 2) , dann läuft die fortbestehende freiwillige Versicherung (Partner 2) BEITRAGSFREI weiter.
Die Familienversicherung , die fiktiv bestehende müsste für die beitragsfreie Fortführung, wird NICHT durch den Bezug von Elterngeld (beim Partner 2) ausgeschlossen.
Also: das Elterngeld ist nicht schädlich. Es wird nicht angerechnet.
Siehe hier: (auf Seite 40)
Wie arbeitet die Krankenkasse (KK) (bzw. deren Computer).
Der Computer sieht keine Beiträge für Partner 2 kommen.
Unter Umständen geht die KK auf Partner 2 zu und fragt, was denn los ist.
Je nach KK kann es sein, dass die KK die Höchstbeiträge gegen Partner 2 festsetzt
(was ja sowieso schon passiert ist; nur zahlt bislang der Arbeitergeber: Rechtlich ist aber der freiwillig Versicherte der Beitragsschuldner).
Es sollte daher auf jeden Fall auf die KK zugegangen werden und die Beitragsfreiheit für Partner 2 (aufgrund des bestehenden Anspruch auf Familienversicherung) beantragt werden.
Gruß
Bert
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Hallo zusammen,
das eigene Haus wird der Tochter übertragen. Die Eltern bekommen lebenslanges Nießbrauchsrecht.
Die Eltern zahlen weiter den Unterhalt des Hauses (Versicherungen , Kosten Instandhaltung).
Muss die Übertragung (notariell natürlich) dem Gebäudeversicherer gemeldet werden.
Ferner wird ein vermietetes Haus der Tochter übertragen. Die Eltern bekommen lebenslanges Nießbrauchsrecht.
Die Eltern zahlen auch hier den Unterhalt des Hauses (Versicherung, Kosten Instandhaltung).
Muss die Übertragung (auch natürlich notariell vorgenommen) dem Gebäudeversicherer gemeldet werden.
Grüße
Bert
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monstermania
Es ging nicht darum, dass der Grieche Türke usw , wenn er 5 Jahre eingezahlt hat, keine Rente erhalten soll.
Es ging mir nur darum, wie soll der Sachbearbeiter der DRV rausbekommen, dass der Mensch in dem Land ein Rente bezieht.
Und ja, wenn du jetzt noch sagst.... er kann den Menschen ja fragen...
da würde ich jetzt die Antwort nicht wissen wollen.
Und ja, wenn du jetzt jetzt noch sagst, dass der Statt mit Griechenland und Türkei doch mal einen Datenaustausch anstreben soll.... da würde ich jetzt mal gar nicht zu sagen.
Und würde ich auch noch sagen, dass dieser Mensch ja auch noch in Russland, Uganda , Neuseeland, Kanada leben könnte (das wäre ja außerhalb Europas).
Wenn so eine schwachs..... Rechtslage kommen würde, dann müsse man aus Gerechtigkeit natürlich die Renten der anderen Länder hinzurechnen. Sonst wäre es ja nicht gerecht.
never ever kann das in der Praxis gelingen
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Ich habe mehr als 4 Jahrzehnte bei einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger gearbeitet ( nicht jedoch bei der Rentenversicherung).
Dabei hab ich tausendfach erlebt, dass der privat versicherte Selbstständige seine Ehefrau mit einem Gehalt ein wenig höher als die Minijobgrenze angemeldet hat. Jeder von euch wird solche Fälle kenne. Das war nicht nur der Arzt , sondern auch der Bauunternehmer usw usw.
Der Vorteil, dass die Ehefrau knapp oberhalb der Minijobgrenze angemeldet war, liegt klar auf der Hand, nämlich eine Krankenversicherung für ein Appel und ein Ei.
Daraus ergibt sich natürlich eine kleine Rente. Das Vermögen hat der Selbstständige sich natürlich durch die Selbstständigkeit verdient.
Wenn nun die Ehefrau des reichen Ex-Selbstständigen, die ja eine kleine Rente erhält, von dem Rentner, der eine gute Rente bekommt, etwas abbekommt.... dann haben wir aber Unfrieden im Land.
Wenn jetzt jemand sagt, dass man ja evt noch das Vermögen der Ehefrau prüfen muss, ob sie Mietshäuser mit ihrem Ehemann zusammen oder alleine hat......dies wäre ein waaaahnsinniger Verwaltungsaufwand.
Außerdem hatte ich zu tun mit Personen, die schwer reich waren und mit Personen , die sehr arm waren. Nehmen wir einmal an, mit einer klitzekleinen Rente von 400 bis 600 EUR .
Diese erhalten neben der Rente Grundsicherung von der Stadtveraltung (früher "Sozialhilfe).
Wenn man nun den Rentner mit einer hohen gesetzlichen Rente etwas abnehmen würde, um den Sozialhilfe beziehenden Rentner etwas dazu zu geben, dann würde die Stadtverwaltung weniger zahlen müssen.
Kommen wir noch zu dem Rentner mit einer kleinen Rente, der z.B. aus Griechenland gekommen ist. Hat in Deutschland ein paar Jährchen gearbeitet. Mit 65 oder 67 bezieht er (dann wieder in GR wohnend) eine kleine deutsche Rente.
hmmmmm...bezieht er denn auch eine Rente aus Land x oder y und muss man diese dazu rechnen. Gibt er diese an. Wie soll man dahinter kommen.
Das kann alles nicht funktionieren
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Die Mindesbemessungsgrenze (Mindestwert aus dem die Beiträge berechnet werden) bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Versicherung
beträgt monatlich 1248,33 EUR.
Die Höhe der Einnahmen unter diesem Wert spielen daher keine Rolle,
VG Bert
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ja, das ist zu 100 % sicher, dass eine FAMI(lienversicherung klappt.
Ich war selbst knapp 5 Jahrzehnte bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt ( und will hier einer befreundeten Familie helfen).
§ 6 Abs. 3 a SGB V gilt als VersicherungsFREIHEITStatbestand nur bei Fällen, die der grundsätzlichen VersicherungsPFLICHT (z.B. Beschäftigung (oberhalb Mini-Job-Grenze und unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) oder Bezug von Arbeitslosengeld). Versicherungspflicht ist in § 5 SGB V geregelt. Die Familienversicherung , um die es hier geht ist aber KEIN Tatbestand nach § 5 SGB V. Weil die Familienversicherung nicht in § 5 SGB V geregelt ist, kann § 6 (hier Abs. 3a) SGB V NICHT als VersicherungsFREIHEITStatbestand wirken.
Siehe auch hier:
Familienversicherung für Ehepartner | Verbraucherzentrale Niedersachsen
Gibt es eine Altersgrenze für die Familienversicherung?
Anders als bei der Versicherungspflicht, zum Beispiel als Arbeitnehmer oder bei Arbeitslosengeldbezug, gibt es für die Familienversicherung von Ehepartnern keine Altersgrenze. Auch nach dem 55. Geburtstag und im Rentenalter ist eine Familienversicherung möglich. Die Altersrente wird jedoch in der Regel die Einkommensgrenze überschreiten.
Gruß
Bert
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Hallo zusammen,
eine Frau ist seit ihrem 28 Lebensjahr als Frisörin selbstständig und privat krankenversichert (Vollversicherung).
Jetzt ist sie 60 Jahre alt. Wenn sie die Rente beziehen wird ( mit 65 oder 67; das muss ich noch prüfen....ich helfe ihr gerade)
wird diese Rente so gering sein, dass sie bei ihrem Ehemann (gesetzliches Pflichtmitglied) in die Familienversicherung (kostenlos) kommt.
Es wäre durch die kostenlose gesetzliche Familienversicherung wirtschaftlich nicht sinnig, dass sie ihre private Vollkrankenversicherung behält (akuell ca 900 EUR).
Sie möchte allerdings gerne eine Zusatzversicherung für stationären Krankenhausaufenthalt (ein/zwei-Bettzimmer und Chefarztbehandlung) behalten.
Die letzten 32 Jahren in der sie in der privaten Krankenversicherung ist, sind ein paar Krankheiten gekommen.
Frage:
kann sie ohne Gesundheitsprüfung, Ausschlüsse usw. von der privaten Vollversicherung (zum Zeitpunkt des Beginns der Familienversicherung, wenn sie ihr Gewerbe aufgibt und eine Rente unterhalb des Grenzwertes für die Familienversicherung bezieht) in die "nur"-Zusatzversicherung ?
Grüße
Bert
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Die Antwort zu dieser Frage ist geregelt, nämlich in den
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen
im Sinne der Regelungen
über die Familienversicherung
vom 29. September 2022Dort auf Seite 31 im ersten Absatz.
Dort liest du dann bitte folgenden Satz (es ist der zweite Satz auf dieser Seite)
Die daraus hervorgehenden Angaben sind vom Beginn des auf die Ausstellung
des Steuerbescheides folgenden Monats an zu berücksichtigen.Das erkläre ich jetzt auch nochmals an einem Beispiel:
Für das Steuerjahr 2024 weist der Einkommensteuerbescheid für die privat versicherte Ehefrau Einkünfte aus Gewerbe in Höhe von 120.000 EUR aus ( also oberhalb der Jahresentgeltgrenze). Die Einkünfte des gesetzlichen versicherten Ehemann betragen WENIGER als 120.000 EUR.
Der Einkommensteuerbescheid (für 2024) wurde am 15.5.2025 durch das Finanzamt ausgestellt.
Lösung: Ende der Familienversicherung zum 31.05.2025; also zum Ende des Monats der Ausstellung des Einkommensteuerbescheides.
Grüße Bert Esser