Beiträge von Bert Esser
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AOK angefragt ???
Ich unterstelle jetzt mal, dass diese gesetzliche Krankenkasse (KK) oder eine andere gesetzlichen Krankenkasse die letzte ( vom heutigen Datum rückwärts blickend) war.
Also die jüngste Krankenkenkasse, also die zu einem beim rückwärts gehend zunächst entgegen kommt.
Sofern danach keine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bestand, dann ich die letzte gesetzliche KK zuständig.
Nach meiner Auffassung wird dann ab 1.4.2027 eine sogenannten Auffangpflichtversicherung durchgeführt. Die Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Eine Anzeige bei der letzten KK bewirkt, dass du dort versichert wirst.
Die Beiträge bis 30.11.2021 sind verjährt.
Beiträge bis zum Monat vor der Antragstellung, das könnte ja jetzt im März 2026 sein, können bis zum Ende des Vormonats (also bis 28.2.2026) auf Antrag ermäßigt werden.
Voraussetzung für die Ermäßigung ist, dass der Zeitraum länger als 3 Monate war (ja ist er)
UND für die rückwirkende Zeit KEINE Leistungen beansprucht worden und auch nicht mehr beansprucht werden.
Der Sozialhilfeträger wird dann normerweise ab Beginn des dortigen Leistungsbezuges (das dürfte hier März 2025 sein) die Beiträge übernehmen.
Frag doch dort mal nach, ob auch die Beiträge Dez 2021 bis Febr 2025 auch übernommen werden. Falls nicht könnte man wegen des Bezuges von SGB XII-Leistungen eine unbefristete Niederschlagung der Beiträge beantragen (Grund: du bist nur noch , und das auf Dauer, SGB XII_Leistungsbeziher, also "Sozialhilfe")
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Danke für die Komplimente

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Also es scheint so, als müsste ich zumindest für die 1,5 Jahre bis ich dann 55 bin versuchen, nochmal die (besondere) JAEG zu erreichen.
Nur mal theoretisch: Wenn ich den ALG1 Bezug unterbreche und mich abmelde für sagen wir 1,5 Jahre (4 Jahre sind ja möglich) als „Privatier“ lebe und dann den Rest ALG1 nehme und „zufällig“ mit genau 55 wieder anfange zu arbeiten, wäre das unschädlich für die PKV? Haken wäre natürlich, dass ich mich 1,5 Jahre komplett selbst finanzieren müsste incl PKV Beitrag, was auch wieder nen großen Teil der Abfindung verschlingen würde…
Die besondere (niedrigere)JAEG ist in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V beschrieben.
Du bist 52 Jahre alt und seit 28 in der PKV. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die besondere JAEG maßbend, wenn du am 31.12.2002 als Arbeitnehmer in der PKV warst. Das sind zwei Voraussetzungen. 1. Arbeitnehmer am 31.12.2002 mit einem Gehalt oberhalb der damaligen JAEG und 2. PKV an diesem Tag. Es reicht nicht, wenn du am 31.12.2002 z.B. als Student in der PKV warst. Wenn du aber vor 28 Jahren bereits in der PKV warst (also ab 1998) UND Arbeitnehmer (oberhalb der damaligen JAEG), dann ist dies Voraussetzung ja wohl erfüllt.
Alles was ich bisher gelesen habe, und nicht anderes ergibt sich aus § 6 Abs.1 Nr. 7 SGB V , gilt diese besondere JAEG dann ein Leben lang. Auch dann wenn zwischenzeitlich Zeiten von Arbeitslosengeld dazu kommen, Wechsel in Beschäftigungen usw usw.
Das praktische Problem könnte hier sein: Du findest einen neuen Arbeitgeber, der aber die Historie nicht kennt. Da müsstest du schon fein säuberlich nachweisen, dass BEIDE Voraussetzungen am 31.12.2002 vorliegen.
zur theoretischen Frage:
hier wirkt § 6 Abs. 3a SGB V der wie folgt lautet:
Versicherungsfrei sind.....
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung (meine Ergänzung: also zweite Voraussetzung) ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte (also 2,5 Jahre) dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig waren. (SATZ 3) Entfällt für diese Personen die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres, gelten die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die wegen hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit nicht bestehende Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5 als im Sinne des Satzes 2 fortbestehend. Der Voraussetzung nach Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 steht die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in den Sätzen 2 und 3 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 versicherungspflichtig sind.
Du bist ja dann bislang 5 Jahren nicht gesetzlich versichert = ok
Die Zeit in der du , wie jetzt noch JAE-Überschreiter bist und die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld (in der du dich von der Versicherungspflicht befreien lassen müsstest) müssen dann für die Zeit VOR einem Beschäftigungsbeginn mindestens 2,5 Jahre betragen ( bitte lass es lieber ein paar Tage mehr sein).
Die Zeit in der du nichts machts und auch kein Arbeitlosengeld beziehst....da bist du NICHTS.
Das ist keine Zeit der Versicherungsfreiheit/Befreiung usw. Diese Zeit zählt NICHT zu den 2,5 Jahren hinzu.
Ab 1.1.2026 wurde ein neuer Satz 3 eingefügt. Den habe ich mit "(Satz 3)" gekennzeichnet.
Entfällt also für diese Personen die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres, gelten die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die wegen hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit nicht bestehende Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5 als im Sinne des Satzes 2 fortbestehend.
Das ist schon eine schwierige Rechtsmaterie. Trotz größter Mühe, die ich mir bei der Antwort gegeben habe, weise ich darauf hin, dass meine Aussage vollkommen ohne Gewähr sind.
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§ 8 SGB V ist, wie hier schon beschrieben, die gesetzliche Vorschrift, wenn man sich von der grundsätzlichen (eigentlichen) Versicherungspflicht befreien lassen will.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld ist dies noch möglich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V).
Bei einer folgenden Beschäftigung, bei der zu Beginn des 55. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, und das Bruttoentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, sehe ich, wie auch Faivruit es andeutet, KEINE Möglichkeit der Befreiung.
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Wenn ein krähender Hahn kommt (z.B. Betriebsprüfung) , der auch noch Ahnung und Motivation hat:
Unterstellt, dass Fragesteller dne Anspruch auf das erhöhte Gehalt erst nach dem 15.1.2026 erworben hat. Er meldet sich nicht bei der Krankenkasse bezüglich einer Befreiung.
Die Firma lässt ihn einfach so weiterhin bei einen JAE-Überschreiter fortlaufen und somit privat ist er weiter privat versichert (ohne Befreiung wohlgemerkt).
Nun kommt nach 4 Jahren die Prüfung (Ende 2029). Diese stellt, wenn Ahnung Motivation usw vorliegt, VERSICHERUNGSPFLICHT ab 1.1.2026 fest. Der Arbeitgeber muss diese Beiträge nachzahlen , für 4 Jahre wohlgemerkt. Der Arbeitgeber ist derjenige , der falsch gehandelt hat.
Diese Arbeitgeber hat nunmehr nur das Recht, dass er für nur 3 Monate die hälftigen Beitragsmonat vom Arbeitnehmer einbehalten kann. Natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer noch dort beschäftigt ist. Die private Krankenversicherung, na diese wurde ja nicht gekündigt.
Beiträge dorthin wird der Arbeitnehmer wohl nicht zurück erhalten. Für das Sonderkündigungsrecht muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht die Kündigung vornehmen.
Damit hat die PKV den Beitrag für 4 Jahre bekommen und der Arbeitgeber muss für 4 Jahre in die GKV nachuzahlen.
Inwieweit der Arbeitgeber einen Regressanspruch auf die ja eigentlich zu Unrecht vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitgeberzuschüsse hat, habe ich nicht überprüft.
LebenimSueden. Du scheinst ja Ahnung und auch Lebenserfahrung zu haben.
Und ja: sehr wahrscheinlich wird kein Hahn danach krähen. Nur kann man nicht so locker jemand ins Messer laufen lassen, denke ich. Was meinst Du ? Man muss es schon korrekt sagen.
Was der Fragesteller dann draus macht, ist natürlich seine Sache.
Nur mal aus meiner Praxis:
Eine Ärztin aus meiner Nachbarschaft war in einer Arztpraxis und wurde dort als Selbstständige geführt. Alles tooootal entspannt. Es wurden keine Beiträge abgeführt.
Es kam die Betriebsprüfung. Der Praxisinhaber musste 50.000 EUR nachzahlen.
Das Verhältnis zwischen der Ärztin und dem Praxisinhaber war danach zerrüttet
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Hallo Lebenim Sueden,
ich war knapp 5 Jahrzehnte bei einer gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigt.
Davon die letzten 3 Jahrzehnte Teamleiter, und zwar im dem Bereich, der sich um komplizierte Mitgliedschaftsfälle kümmern musste. Dieser Fall hier ist sogar recht einfach.
Und ja: es kann sein, dass kein Hahn danach kräht.
Bei mir landeten jedoch immer die Fälle, die vollkommen verschissen waren, weil doch ein Hahn danach gekräht hat. Hier z.B. eine Betriebsprüfung.
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Der wird kaum nachfragen und einen Kunden verlieren. Ich würde an der Stelle einfach gar nichts tun. Offensichtlich ist ja die JAEG durch die Gehaltserhöhung wieder überschritten und der TE will in der PKV bleiben. Wenn weder die Versicherung noch der Versicherte ein Interesse daran hat, und auch der Arbeitgeber nicht auf die Umstellung besteht, wird am Ende keiner nachprüfen, ob wirklich alles passt
Nicht zu tun, wäre falsch, wenn der Anspruch auf die erhöhten Bezüge erst nach dem 15.1.2026 entstanden sind.
Dazu hatte ich mit Literaturhinweis drauf aufmerksam gemacht..
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Hallo Philipp123,
ich unterstelle, dass du noch keine 55 Jahre alt bist.
Meine Antwort bezieht sich unter Berücksichtigung, dass du eben noch keine 55 Jahre bist auf
die Grundsätzliche Hinweise Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019
https://www.tk.de/resource/blob/…en-jae-data.pdf
Dort steht auf Seite 12 (die letzten 3 Worte und Seite 13) folgenden:
Im Unterschied hierzu b l e i b t ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und – allein aufgrund einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres – auch des nächsten Kalenderjahres übersteigt, von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen und damit (w e i t e r h i n) versicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt e r s t im Laufe des Monats J a n u a r des nächsten Kalenderjahres mit Wirkung vom Ersten dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf (z. B. durch tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung) spätestens bis zum 15. Januar entstanden ist (vgl. Urteil des BSG vom 31. August 1976 – 12/3/12 RK 21/74 -, USK 76126 in Verb. mit Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 28./29. September 1977).
Nach meiner Auffassung bedeutet das.
Ist der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt bis 15.1.2026 entstanden, dann BLEIBT es bei der Versicherungsfreiheit.
Ist der Anspruch erst danach entstanden, dann würde dem Grunde nach Versicherungspflicht eintreten ( wenn unter 55 Jahre), jedoch mit der Möglichkeit der Befreiung nach § 8 SGB V.
Achtung: Frist läuft dann 31.3.2026 aus.
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Danke Bert Esser,
ich frage mich ob der Versicherungsstatus zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung einen Einfluss auf die spätere Verbeitragung haben könnte. Also Alex2026 nimmt in den Jahren der Auszahlung einen Midijob an, ist somit Pflichtversicherter in der GKV und muss nichts verbeitragen. Wenn er dann 2 Jahre später wieder freiwillig versichert wäre, spielt dann die 10 Jahresfrist noch eine Rolle oder vergisst das System die Auszahlung vor 2 Jahren, weil damals Pflichtversichert? Wahrscheinlich ist das nicht möglich, aber wäre interessant zu klären.
Ich bin nicht sicher , ob ich die Frage verstehe (also in dem Sinne wie du es meinst).
Jetzt fragst du speziell nach Verbeitragung ( nicht zu FAMI)
Zu Verbeitragung meine Antwort
Es ist es rechtlich so , dass mit der Auszahlung "die Monate" (12 oder 120) beginnen zu laufen und auch abzulaufen. Wenn also 2 Jahre später (also nach Auszahlung) eine freiwillige Versicherung beginnt, dann sind ja klar die 12 Monate vorbei und das was ab Auszahlung für 12 Monate beitragspflichtig wäre, kann dann NICHT mehr mit Beiträgen belegt werden.
120 Monate = 10 Jahre. Davon sind nach 2 Jahren nur noch 8 Jahre der Beitragspflicht zu einer freiwilligen Versicherung unterlegen, also beitragspflichtig.
Du fragst noch, ob das System das vergisst. Welches System meinst du denn damit.
Der Versicherte hat , wenn er es richtig macht, alle Angaben zu machen, die zur Beitragspflicht wichtig sind. Das steht in § 206 SGB V.
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Hallo Babs,
in deinem ersten Satz hast du eine Frage zur Familienversicherung (FAMI).
Im zweiten Satz dann, was beitragspflichtig ist.
Da sind verschiedene Sachen. Ich denke, dass auch im zweiten Satz von dir gemeint ist, was schädlich für eine FAMI ist.
Insofern antworte ich zum Thema FAMI:
https://www.vdek.com/vertragspartne…en-29092022.pdf
hier steht auf Seite 29 (ganz unten), dass sich eine einmalige Kapitalleistung NICHT schädlich auf eine FAMI auswirkt, weil es sich eben nicht um regelmäßiges Gesamteinkommen handelt.
Zinsen (also Kapitalerträge) können alleine ( oder zusammen mit anderen Einnahmen, wie z.B. einem Minijob) die FAMI unmöglich machen. Der monatliche Grenzwert beträgt in Jahr 2026
565 EUR.
Bei einem Midijob besteht keine FAMI. Man ist im Midijob ja darüber versichert. Und dies ist eine Pflichtversicherung. In einer Pflichtversicherung sind Zinsen nicht beitragspflichtig.
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was daraus geworden ist.
Die Bank wollte bei der Kontenanlage alle 4 Erben vor Ort haben.
Das haben wir dann auch hinbekommen.
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wurde bislang nicht beantragt.
Ich habe (nur mal so zum Spaß) auch mal gefragt, was denn wäre, wenn die Erbengemeinschaft auf 100 oder 1000 Personen bestehen würde.
Antwort: dann müssten diese auch alle vor Ort erscheinen.
Weitere Fragen habe ich mir dann einfach erspart
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Hallo Andrej,
deine Antwort scheint sich auf eine laufende Rentenzahlung zu beziehen.
Der Fragesteller hatte in der Eingangsfrage von einer Auszahlung in einer Summe (Kapitalisierung; also Einmalauszahlung) gesprochen.
Grüße
Bert
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A)eine private Kapitallebensversicherung, die nicht verrentet wird , sondern als Einmalbetrag ausgezahlt wird, also kapitalisiert wird, wird längstens für 12 Monate nach Auszahlung einer freiwilligen Versicherung zur Beitragspflicht unterworfen. Hier nur der Kapitalertrag (nicht der Auszahlbetrag).
B)Bei einer privaten Rentenversicherung, die kapitalisiert wird, ist das hingegen anders.
Diese gilt für die Zeiten einer (auch erst nach Auszahlung) folgenden freiwilligen Versicherung für 120 Monate als beitragspflichtige Einnahme. Hier werden 120 Monate zu 1/120 des Auszahlungsbetrages (Ertrag) als beitragspflichtige Einnahme.
Für A und B gilt: Die Zeiträume beginnen zu laufen mit Auszahlungsmonat oder dem Folgemonat und nicht erst mit dem Beginn der freiwilligen Versicherung.
Zu Beginn der freiwilligen Versicherung sind daher von den 12 bzw. 120 Monate schon einige Monate verbraucht.
Meine Aussage sind ohne Gewähr.
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Hallo Hans2204,
vielen Dank erst einmal. Du hast ja Ahnung von der Materie.
Es geht um ein Konto im Inland (Deutschland).
Du hast geantwortet, welche Person über das Konto verfügen kann.
Mir ging es aber primär erst einmal um die Frage,
wie viele Personen die Kontoeröffnung UNTERSCHREIBEN müssen.
A) alle vier Erben
B) nur der Testamentsvollstrecker
Vielen Dank um deine Mühe, wenn du dir nochmals Zeit für meine Frage nimmst
Grüße
Bert
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Hallo zusammen,
es geht um eine Kontoeröffung für den Nachlass des Herrn X, der verstorben ist.
Person A,B,C und D sind laut Erbvertrag die Erben.
Person D ist Dauertestamentsvollstrecker.
Frage: reicht es für die Kontoeröffung bei der Bank aus, dass nur Person D bei der Bank eine Unterschrift für die Kontoeröffnung leistet oder müssen alle vier Erben unterschreiben.
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Ja, das wurden sie.
In diesem PDF steht auf Seite. 21
"Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) zählen zum Gesamteinkommen.
Zur Feststellung der Höhe dieser Einkünfte ist der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG
in Höhe von 801,00 EUR* einkommensmindernd in Abzug bringen. Der Abzug der tatsächlichen
Werbungskosten ist ausgeschlossen."Also gehe ich davon aus, dass wenn nur Einkünfte aus Kapitalvermögen existieren, der Maximalwert für Zinsen in 2025 7420€ beträgt.
Samstag 6.12.2025 16.03 Uhr hatte ich ausführlich beschrieben, wie im Regelfall der Mitarbeiter der KK arbeitet.
Ich wiederhole: Wenn die Zinsen im Einkommensteuerbescheid (ESTB) stehen, NIMMT der Bearbeiter DIESEN. Mit Ende des Monats der Erstellung wirkt der ESTB .
Erstellt 16.6.2026. Wirkt dann zum 30.06.2026.
Im Jahre 2026 ist der Grenzwert 7780 EUR (12 x 565 plus 1000).
Damit liegst du uuuuunter der Grenze und dürftest weiter in der Familienversicherung (FAMI) bleiben.
Nochmals: es ist nirgends exakt geregelt, ab wann der zeitliche Ansatz stattfindet.
So wie ich es gerade (nochmals) geschrieben habe, arbeiten die meisten Mitarbeiter bei der KK.
Was ist jetzt dein Job:
Rufe bei der KK an. Frage: ist es richtig, dass ich für die Beurteilung der FAMI am besten einen Einkommensteuerbescheid einreichen sollte, wo auch die Zinsen drin stehen.
Erhältst du ein JA:
Nächste Frage dann: ist es richtig, dass dies zum Ende des Monats WIRKT.