Die erste Variante von SK ist richtig. Es tritt Versicherungspflicht ein.
Bei jeder Änderung des Gehaltes wird die JAE-Berechnung erneut vorgenommen.
Neus Gehalt x 12 = neues Jahresarbeitsentgelt
Die TK hat auf deren Seite, die Versicherungspflicht bejaht (später unten erkläre ich noch die Grundlage)
Die TK schreibt (ich kopieren nur auszugsweise rein)
Der Arbeitnehmer wird nun Vater und nimmt ab 1. April 2025 z w e i Monate Elternzeit in Anspruch. In dieser Zeit reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 28 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt dann 4.200 Euro. Ab 1. Juni 2025 arbeitet er wieder Vollzeit und bezieht sein vorheriges Gehalt.
Was gilt nun in Bezug auf die Krankenversicherungsfreiheit?
Durch die Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts wird die JAEG ab 1. April 2025 nicht mehr überschritten.
Das heißt, vom 1. April 2025 an besteht Krankenversicherungs p f l i c h t.
https://www.tk.de/resource/blob/2038142/67eb1d3a377f6df37703c5a0e3b93bf4/rundschreiben-jae-data.pdf
In diesem Link (Grundsätzliche Hinweise Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019) steht das beschrieben.
Für Laien ist das nicht immer einfach zu lesen.
Im Punkt 5.1 (hier auf Seite 17) steht zu lesen:
Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. In Betracht kommen im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert. Dies ist gerechtfertigt, da das aus Anlass der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederung ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung (Kurzarbeitergeld bzw. Krankengeld) ersetzt wird und der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach unberührt bleibt. Darüber hinaus lässt eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.*** Die Versicherungsfreiheit besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
***Hier geht es also darum, dass, wenn eine Senkung bis zu drei Monaten stattfindet, die Versicherungsfreiheit (also keine Versicherungspflicht) erhalten bleibt.
JETZTZ aufpassen: im nächsten Satz steht,
"Die Versicherungsfreiheit besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze."
Dies bedeutet, dass die drei-Monats-Theorie (Weitergeltung der Versicherungsfreiheit und damit keine Pflichtversicherung) sich n i c h t auf die Fallkonstellationen der Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit bezieht.
Der Text der TK ist damit korrekt. Es kommt zur Versicherungspflicht.
Wäre es anders, also dass bei der Elternzeitbeschäftigung (hier 2 Monate) bei der Krankenversicherungsfreiheit (kein Versicherungspflicht) bleibt, hätte man den Satz mit der Elternzeit gar nicht erwähnen und aufführen müssen.
Hätte der Satz mit der "drei-Monats-Theorie" h i n t e r dem Satz mit der Elternzeit gestanden, dann hätte dieser wohl auch für die Elternzeit-Beschäftigung gegolten.