Ja, mein Text an die Bank.
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit der oben bezeichneten Finanzierung haben Sie mir ein
Bearbeitungsentgelt in Höhe von 550 Euro berechnet. Dieses Entgelt
ist unzulässig.
Die Bearbeitung des Darlehensvertrages und der vorbereitenden Tätigkeiten
stellen keine gesonderte Leistung für den Kunden dar, so dass ein Entgelt nicht verlangt
werden darf. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR
170/13 und Az.: XI ZR 405/12) entschieden.
Im
Übrigen weise ich auf die Urteile des Bundesgerichtshofes vom
28.10.2014 – Az.: XI ZR 348/13
und
– Az.: XI ZR 17/14, hin. Der BGH hat entschieden, dass Kenntnis
erst ab Ende 2011 vorlag, so
dass Verjährung für alle im Jahre 2005 und später gezahlten Entgelte
noch nicht vorliegt.
Ich fordere Sie deshalb auf, das einbehaltene Entgelt, zuzüglich
Verzugszinsen in Höhe von 5% über Basiszins ab Vertragsbeginn
(25.02.2010) bis zum 13.11.2014 auf mein Konto, IBAN:
zu überweisen.
Ebenfalls fordere ich Sie auf, die auf Basis des Vertragszinses zu viel
gezahlten Zinsen binnen vorgenannter Frist ordnungsgemäß zu
berechnen und auf das o. g. Konto zu überweisen.