Das ist anscheinend bereits seit Jahren so. Dem Finanzprodukt fehlen klar die zugesicherten Eigenschaften. Warum viele Banken “nein” sagen:
In der Praxis scheitert es oft daran, dass die Depotbank den Ausübungsantrag nicht anbietet oder keine Filiale als Lieferpunkt/Annahmestelle benennen will; formal ist es aber Teil des vorgesehenen Abwicklungswegs, dass die Depotbank diese Rolle übernimmt. Die Produktseite und FAQ von EUWAX Gold II bestätigen die nur die theoretische Auslieferbarkeit ab 1 g und die gebührenfreie Lieferung ab 100 g in geeigneten Stückelungen, nennen aber keine Bankliste. Geht Richtung Anlegertäuschung.
Juristische Prüfung meiner KI ergibt:
Prospekt-Check: Basisprospekt/Final Terms und Produktunterlagen gegen die tatsächliche Umsetzbarkeit halten; bei Diskrepanzen anwaltlich prüfen lassen, ob prospektrechtliche Ansprüche (z. B. §§ WpPG a. F./ProspektVO/Prospekthaftung im engeren/weiteren Sinne) oder vertragliche Ansprüche greifen.
Eskalation staffeln: Zunächst formelle Mängelrüge an Emittenten mit Fristsetzung zur Lieferung per prospektiertem Verfahren; bei Nichterfüllung Optionen wie Ombudsmannverfahren/Schlichtung und sodann Klage prüfen.
Maßgeblich sind die konkret gültigen Prospektdokumente und die Beweislage, dass die prospektierte Lieferung trotz ordnungsgemäßer Ausübung objektiv nicht erbracht werden kann; ohne solche Anhaltspunkte ist eine Haftung des Emittenten wegen fehlender “Bankenliste” oder Bankverweigerungen regelmäßig schwer durchzusetzen.
Mein Ergebnis: den Aufwand scheut jeder Anleger, er verkauft dann lieber. Deshalb Wunsch an Finanztip.de: Könnt Ihr in diesem grundsätzlichen Investoranliegen nicht an den Emittenten von EWG2LD herantreten ?