Beiträge von Naseweis

    Bei dieser Konstellation ist es sinnvoll, erst zu einer Fachanwaltin für Erbrecht zu gehen und anschließend den finalen Entwurf bei der Notarin beurkunden zu lassen.

    Die Notarin berät zwar rechtlich, muss aber neutral bleiben. Eine Fachanwältin kann dagegen einseitig optimieren, z. B. bezüglich Pflichtteilsrisiken, Absicherung des Ehepartners, Gestaltung rund ums selbst bewohnte Haus und steuerlichen Aspekten.

    Für einfache Standardfälle reicht eine Notarin allein. Aber bei dieser (unbekannten) Vermögenshöhe und mehreren pflichtteilsberechtigten Kindern bietet die Kombination aus Anwältin + Notarin meist die deutlich bessere, konfliktärmere und langfristig sicherere Lösung.

    Interessanterweise ist das Vermögen der Eltern überhaupt nicht bekannt.

    Natürlich kann jeder der will, einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen. Er sollte nur darauf gefasst sein, dass erhebliche (zusätzliche) Kosten auf ihn zukommen. Und die Kosten des Notars werden um keinen Cent günstiger wenn ein beurkundungsreifer Entwurf vorgelegt wird. Eine umfassende Beratung gibt's, wie bereits aufgeführt, beim Notar kostenlos zur Beurkundung. Und die von dir aufgeführten Gründe für die zusätzliche Beauftragung eines Fachanwalts stechen m.E. nicht, ein guter Notar ist in diesen Dingen bestens bewandert.

    Zum Thema Neutralität des Notars vers. "einseitiger Optimierung": Die spielt hier keine Rolle. Wie ich schon schrieb, muss ein Notar den Willen der Testierer (nicht des Erben) erforschen und die möglichen Lösungen aufzeigen, je mit Für und Wider. Ein vorgelegter Entwurf für eine Beurkundung entbindet den Notar nicht von der Pflicht, über den Inhalt zu beraten. Sollte also ein potentieller Erbe einen für sich günstigen und zum Nachteil eines anderen abgefassten Entwurf vorlegen, muss der Notar darauf hinweisen. Nur wenn es eindeutig so gewollt ist, darf beurkundet werden.

    Nein, ein guter Notar ist Fachmann für die von dir genannten Konfliktfälle. Wer das nicht beherrscht, ist fehl am Platz.

    Über den Nachlass ist nur bekannt, dass ein "Haus" vorhanden ist.

    Deine Vorbehalte darfst du natürlich gerne behalten. Wo du mir aber sicher zustimmen wirst: Das Wichtigste ist natürlich einen guten Notar (gerne auch guten Fachanwalt) zu finden. Und da gibt's in den Bundesländern, (da es Ländersache ist), bei den Notaren große Unterschiede. Du hattest bisher wohl keine so guten Erfahrungen.

    Und zur Klarstellung: statt Notar, Fachanwalt und Fachmann ist natürlich auch Notarin, Fachanwältin und Fachfrau gemeint.

    Macht es eigentlich einen Unterschied (ohne, dass der TE Gründe nennen soll) was "verschollen" für eine Erbe bzw. das Nachlassgericht bedeutet?

    Also z.B. wirklich verschollen z.B. auf einer Reise, irgendwo obdachlos/drogensüchtig lebend, evtl. mittlerweile im (ausl.) Gefängnis sitzend, normal verheiratet aber weit weg lebend, oder was es sonst noch für Szenarien geben mag.

    Das kommt drauf an😀

    Wenn man davon ausgeht, dass die Person noch in der BRD lebt, findet das Nachlassgericht oft sehr schnell die Person, auch wenn die gesuchte Person im Melderegister eine Auskunftssperre eintragen ließ. Von daher dürfte die Schwester für das Nachlassgericht vermutlich sehr schnell zu finden sein. Trotzdem sollte Fabe86 schauen, dass es eine notarielle Verfügung von Todes wegen gibt, in der er Alleinerbe des Letztsterbenden wird und die Schwester, wenn die Eltern sie nicht enterben möchten, nur Vermächtnisse erhält, da sie sonst die Abwicklung blockieren könnte. Dies sollten auch alle bedenken, die eine psychisch labile Person als Miterben erwarten.

    Wenn die Person "echt" verschollen ist, z.B. war auf einem untergegangen Schiff, Kriegsgebiet etc., dann muss vor Erteilung eines Erbscheins der Tod des Verschollenen gerichtlich festgestellt werden. Da gibt es Fristen, ab wann dies möglich ist.

    Alle anderen von dir aufgeführten Gründe gelten nicht als echte Verschollenheit. Da muss die Person ermittelt werden. Nur wenn das nach Ermittlungen nicht gelingt, kann man beantragen, dass ein Abwesenheitspfleger vom Gericht für die gesuchte Person eingesetzt wird. Das wird aber nur geschehen, wenn "ordentlicher" Nachlass und ein sogenanntes "Bedürfnis" vorliegt.

    Ich hoffe, dass ich damit deine Frage verständlich beantworten konnte.

    Sovereign Ja, Geiz frisst Hirn. Das Zauberwort "Steuerersparnis" hat leider viele Opfer des Strukturbetriebs in den Ruin getrieben. Wer nicht genügend Kapital hatte und innerhalb der 10jahresfrist verkaufen musste, bekam oft nur 50 % des ursprünglichen Kaufpreises und musste die erhaltenen Abschreibungsbeträge (bei Ostimmobilien waren nach miner Erinnerung 50% Abschreibung in den ersten beiden Jahren möglich) an das Finanzamt zurückzahlen.

    Das Ausmaß war so schlimm, dass das Beurkundungsgesetz verschärft wurde.

    Wir befinden uns in einer art Grauzone, da meine Schwester als erbberechtigte Person zwar mit allen Personalien (außer der exakten Adresse) bekannt ist, aber eben ggf. nicht auf die Anfrage des Nachlassgerichts reagiert. Daruas folgend ergeben sich für mich hier und heute folgende Optionen:

    1) mit meinen Eltern sprechen und das Testament anpassen lassen.

    2) Zu gegebener Zeit einen Teilerbschein beantragen.

    Nachteil bei Punkt 1 könnte der geringe Schenkungs-Freibetrag zwischen Geschwistern sein. Hier würde mich noch interessieren, ob und wo man da evtl. klarere Zahlen findet. Dennoch wäre es, so, wie ich es rauslese, sinnvoll, die Gestaltung zu ändern, da der Fall - ich wiederholfe mich - eben in einer Grauzone liegt und der Teilerbschein womöglich nicht ausreicht.

    So, jetzt hast du endlich die fehlenden Angaben geliefert und die Spekulationen, die wir gemacht haben, kannst du (fast) alle vergessen.

    Deine beiden Eltern leben und sind geschäftsfähig. Sie haben bereits ein Testament. Sie sehen das Problem "Schwester" und wollen, dass du im Erbfall keine Probleme bekommst.

    In deinem Fall ist es unbedingt erforderlich, dass das Testament vor einem Notar errichtet wird. Der Notar ist zur Beratung und Erforschung des Willens der Erblasser verpflichtet. Die Eltern sollten sich also vorher schon Gedanken machen, was sie in Bezug auf die Schwester möchten. Übrigens, da auch immer Kosten eine Rolle spielen: Wenn es zu einer Beurkundung kommt, wird die Beratung nicht extra berechnet. Warum ein notarielles Testament und nicht ein selbstgeschriebenes oder vom Anwalt entworfenes? Mit dem notariellen Testament (samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts) kann die Erbfolge direkt ins Grundbuch erfolgen, man braucht den Erbschein nicht, auch bei Banken etc. genügt dies. Das ganz große Problem, wie bekomme ich einen Erbschein ist damit erledigt.

    Was brauchst du in deinem Fall sonst noch? Unbedingt eine notarielle (da ja der Grundbesitz vorhanden ist) General- und Vorsorgevollmacht deiner Eltern. Warum, damit in jeder Hinsicht gehandelt werden kann, wenn ein Elternteil (oder beide) nicht mehr handeln können.

    So, ich denke, jetzt kannst du loslegen. Viel Erfolg.

    Pumphut Bei der Beantragung eines Erbscheins müssen alle Erben mit vollständigen Personalien (einschließlich Anschrift) angegeben werden. Weiter (u.a.) muss an Eides statt vor Nachlassgericht oder Notar versichert werden, dass alle Erben die Erbschaft angenommen haben. Der nicht den Antrag stellende Miterbe erhält durch das Nachlassgericht rechtliches Gehör. Natürlich gibt es Wege, dies alles zu umgehen, aber zum Betrug raten, kann nicht Aufgabe des Forums sein.

    Ein Teilerbschein ist wertlos, die Bank z.B. zählt nicht die Hälfte des Guthabens aus.

    Hallo Fabe86,

    Jein. Die „Schwester“ als Miterbin zu 50% ist namentlich bekannt und wird im Erbschein – soweit beantragt – auftauchen. Dass sie nicht auffindbar ist, ist nicht mehr die Sache des Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht wird nur aktiv, wenn die Erben gänzlich unbekannt sind. Dann wird ein Nachlasspfleger eingesetzt, der die Erben sucht. Dessen Kosten trägt die Erbmasse, oder wenn nicht vorhanden der Steuerzahler.

    Um das Erbe auseinandersetzen zu können, d.h. wer bekommt was, ist es allein Ihr Problem Ihre Schwester zu finden und zur Mitarbeit zu bewegen. Allerdings kann im Grundbuch auch Jahrzehnte stehen, Eigentümer ungeteilte Erbengemeinschaft nach XY. Solange Sie die Grundsteuern und alle anderen Lasten und Gebühren bezahlen, wird sich niemand daran stören. Sie können das Haus auch selbst bewohnen, nur verkaufen können Sie es nicht. Dazu müssen Sie zwingend Ihre Schwester finden oder für tot erklären lassen.

    Falls jetzt noch etwas zu regeln ist, haben meine Vorposter schon die Hinweise gegeben.

    Gruß Pumphut

    Ein Erbe darf im Erbschein erst aufgenommen werden, wenn sicher ist, dass er das Erbe angenommen hat, das kann er aber erst nach Kenntnis vom Erbfall und Grund der Berufung. Es könnte auch sein, dass die Schwester vor verstorben ist. Dann wäre der Erbschein auch falsch.

    Da könnte dann evtl. unnötig viel Schenkungssteuer-/Erbschaftsteuer anfallen: Zum einen beim TE als Alleinerbe der beiden Elternteile (Freibetrag jeweils 400.000) und bei der Schwester in Höhe der Schenkung durch den TE (25% des jeweiligen Erbes; Freibetrag aber nur 20.000!). Besser wäre es, den TE testamentarisch zum Alleinerben zu machen und der Schwester ein Vermächtnis etwa in Höhe ihres Erbteils zuzusprechen, anrechenbar auf den Pflichtteil. Genaue Ausformulierung unbedingt durch einen spezialisierten Notar.

    Sittliche Pflicht und Anstand käme hier sicher in Betracht und dann hätte die Schwester ihren "elterlichen" Freibetrag.

    4. Was wäre jetz schon Sinvolles zu tun:
    Nachlassgericht frühzeitig informieren (kostenlos)

    Das klappt nicht, denn das zuständige Nachlassgericht steht erst beim Ableben fest und wird erst dann tätig.


    Welche Möglichkeiten hast du heute:

    Falls der Erblasser noch testtierfähig und nicht an ein gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag gebunden ist, kann z.B. ein Testamentsvollstrecker durch ein Testament ernannt werden. Es ist auch möglich, dass die Schwester enterbt wird. Sollte sie einen Pflichtteil haben, würde das die Nachlassangelegenheit nicht blockieren, da es nur ein Geldanspruch ist. Man braucht ihre Mitwirkung nicht.

    Wenn das nicht mehr möglich ist, wird das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen, der die Erben ermittelt und den Nachlass solange verwaltet.

    Na ja ...ich sagte in einer meiner viel zu späten Antworten auf meine Anfrage ...lasse mich da korrigieren oder ähnliches.

    Was fehlt für dich mit Namen Finanzgenie ...meine Frau und ich bewohnen noch unser eigenes Haus sind folgerichtig nicht eingezogen! Ich glaube aber dass, die alles entscheidende Information ist..... ein Wertgutachten erstellen zu lassen.

    Vielleicht noch der Vollständigkeit halber ...an eine Ausgleichzahlung an das zweite Kind war immer schon gedacht...die Frage die sich auftut ist...muss das Wertgutachten Einzug in die Ausgleichszahlung an das zweite Kind halten?

    Klar ist, das wäre die plausibelste Vorgehensweise könnte das ganze komplizieren wenn´s zu hoch ausfällt.

    Das einzige was ich mit Sicherheit erkenne ist, dass du Steuern sparen willst. Um das zu erreichen, sollte man aber den ungefähren Verkehrswert wissen. Dann kann man dir einen Weg zeigen. Ferner ist wichtig, ob deine Tochter die Geschwister jetzt schon auszahlen könnte oder erst im Erbfall ausgeglichen werden soll. Ein Wertgutachten brauchts m.E. nicht, wenn ihr euch in der Familie über den heutigen Wert einig seit.

    Das stimmt so nicht zu 100%.

    Natürlich wollen die Banken im Rang vor dem Wohnrecht/Nießbrauch (was auch immer) stehen. Sollten sie dies nicht, so habe ich erlebt, dass dann der Zinssatz schlechter wird.

    Ich kenne in diesem Jahrtausend keinen Fall, wo dies eine Bank gemacht hat. Das muss eine große Ausnahme (evtl bei der Bank beschäftigt?) sein und ganz sicher ausgeschlossen für den nachgefragten Fall.

    Ich habe nicht alles gelesen, aber zu einigen Informationen muss ich auch meinen Senf dazugeben.

    Ein Wohnungsrecht grundbuchlich gesichert für Oma müsste ersten Rang haben, damit Omi abgesichert ist, dann bekommst du aber keinen Kredit von der Bank.

    Du meinst, dass der Preis günstig ist. Ich denke, du übersiehst dabei, dass das nur der Fall wäre, wenn das Haus Zug um Zug gegen Räumung zu bezahlen wäre. Ein vermietetes bzw. vom früheren Eigentümer weiter genutztes Einfamilienhaus kann man nur mit erheblichen Abschlägen los werden. War das vielleicht der Grund, warum der frühere Verkaufswunsch zurückgezogen wurde?

    Das geringe Eigenkapital, die vage Vorstellung, wann Oma tatsächlich auszieht etc. sind, wie vielfach schon festgestellt, weitere ernstzunehmende Faktoren, über die du nicht einfach hinweg sehen solltest.

    Ich hatte auch schon beides bei meinem Finanzamt, Fehler zu meinen Gunsten und zu meinen Ungunsten. Jeder Mensch macht mal Fehler - sogar ich 😉. Eine Absicht würde ich nie unterstellen.