Es ist vereinbart, dass
Erkrankungen des linken Oberschenkels jeglicher Art und deren Folgen UND Hauterkrankungen jeglicher Art und deren Folgen soweit ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem
Grundleiden medizinisch nachweisbar ist, eine Leistung aus der SI WorkLife EXKLUSIV-PLUS nicht bedingen und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen Gründen
unberücksichtigt bleiben.
Wird die versicherte Person aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses oder amtsärztlichen Gutachtens vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt, gilt aufgrund des vereinbarten
Leistungsausschlusses Folgendes:
Aufgrund des Leistungsausschlusses sind wir zusätzlich berechtigt zu prüfen, ob die im Leistungsausschluss genannten Gesundheitsumstände und/oder Tätigkeiten ursächlich oder mitursächlich für
die Entlassung oder Zurruhestandsversetzung sind. Ergibt die Prüfung, dass die vom Leistungsausschluss erfassten Gesundheitsumstände bzw. Tätigkeiten nicht (mit)ursächlich für die Entlassung
oder Zurruhestandsversetzung sind, gilt die versicherte Person als vollständig berufsunfähig im Rahmen der allgemeinen Dienstunfähigkeitsklausel.
Ergibt die Prüfung dagegen, dass die vom Leistungsausschluss erfassten Gesundheitsumstände bzw. Tätigkeiten (mit)ursächlich für diese Entlassung oder Zurruhestandsversetzung sind, gilt die
versicherte Person nicht als vollständig berufsunfähig aufgrund allgemeiner Dienstunfähigkeit.
In diesem Fall sind wir aber leistungspflichtig, soweit die versicherte Person unter Berücksichtigung des vereinbarten Leistungsausschlusses berufsunfähig im
Sinne des § 2 Absätze 1-3 und 8-14 der Allgemeinen Bedingungen für SI Worklife EXKLUSIV-PLUS (Berufsunfähigkeitsversicherung) ist.
Sofern eine Leistung bei teilweiser Dienstunfähigkeit eingeschlossen ist, wird ergänzend folgendes vereinbart:
Für Leistungen aufgrund teilweiser allgemeiner Dienstunfähigkeit gilt dies entsprechend.