Okay vielen Dank schonmal, sowas habe ich mir schon gedacht. Vielen Dank auch für das Zitieren des Gesetzes, das macht einen Einspruch doch deutlich fundierter.
Das Finanzamt schreibt folgendes:
Die Festsetzung des verbleibenden Verlustvortrags ist gem. §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
- der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§4 Absatz9, §9 Absatz 6, §12 Nummer 5 EStG)
Im Anschluss daran dann eine ausführliche Vorläufigkeitserklärung mit Verweis auf einige Urteile (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II S. 11)
Folglich beruft sich das Fianzamt, wie oben geschrieben, auf schwebende Verfahren, die es so nicht gibt bzw. die diesen Fall garnicht betreffen? In einem Telefonat mit der sachbearbeitenden Dame hat diese nur gemeint, dass für die Jahre 2011 und 2012 eben noch eine Entscheidung ausstehe, das Jahr 2013 allerdings ohne Zweifel als Werbungskosten anrechenbar sein wird (alles Studienjahre).
Hinsichtlich der Dauer der Ausbildung dürfte es auch keine Ablehnungsgründe geben, sie hat eine dreijährige Ausbildung zur Bankkauffrau absolviert. Das Ausbildungszeugnis wurde auch dem Finanzamt vorgelegt, was ja eigentlich als hinreichender Nachweis anzusehen sein sollte.
Im Lauf der Beschäftigung mit der gesamten Thematik hat sich eine weitere Frage aufgetan:
Meine Freundin erhält den Maximalfördersatz für BAföG (nicht das "Meisterbafög"). Im Laufe von 5 Jahren Studium hat sich hier natürlich ein Betrag angesammelt, der deutlich über den 10.000€ liegt, den man zurückzahlen muss. Sie bekommt also seit Jahren Geld für ihre Ausbildung "geschenkt". Da die Dame vom Finanzamt im gleichen Telefonat, in dem sie obig erläuterten Steuerbescheid gerechtfertigt hat, bereits angedeutet hat, dass man dann ja eventuell das BAföG verrechnen müsse, würde ich auch hierzu gerne eine sachkundige Meinung hören. Auf einer anderen Seite ( http://www.studis-online.de/St…sten-absetzen.php?seite=2 ) habe ich nur folgendes gefunden:
"Dort findet sich auch der Hinweis, dass BAföG-Förderbeträge nicht abzuziehen sind, weil es sich um Bezüge handelt, die nicht nur die Ausbildung fördern, sondern auch den Lebensunterhalt sichern sollen. Doch Vorsicht: Ausgenommen sind solche Bezüge, die Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung abdecken. Für BAföG-EmpfängerInnen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, heißt das: Sie müssen doch einen Teil ihres BAföGs von den Ausbildungskosten abziehen. Unklar bleibt leider, in welcher konkreten Höhe."
Leider bin ich nicht sicher, ob sich dieser Text auf Sonderausgaben oder Werbungskosten bezieht. Wie genau sieht es bei Werbungskosten aus? Da sie nicht bei ihren Eltern wohnt, müsste sie ja dementsprechend einen Teil des BAföGs abziehen (Die Kosten für die Miete liegen bei etwa 2/3 des BAföGs).
Auch hierzu habe ich versucht, genauere Infos zu finden, bin jedoch leider nicht weiter gekommen. Sollte das Thema hier schon einmal diskutiert worden sein, so reicht natürlich ein einfacher Verweis auf den Thread.
Noch einmal herzlichen Dank! Dieses Forum sticht eindeutig mit der Qualität der Antworten hervor, dafür möchte ich noch einmal explizit großes Lob aussprechen 