Hallo zusammen,
@jupp-zupp
@Octavian
Vielen Dank für die Überlassung des Schreibens. Das ist ein ganz schön starkes Stück - interessant, wie diese Bank die Urteile auslegt...Ich halte die Argumentation der Bank für nicht überzeugend. Die Gebühren sind nach Prüfung der vorgebrachten Argumente unwirksam. Sie haben unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH aus meiner Sicht einen klaren Anspruch auf Rückforderung. Ihre Chancen stehen gut - sie haben allerdings etwas mehr Aufwand. Zu den Argumenten im Einzelnen:
1. Die Grundsätze des Bauspar-Urteils sind auf den Kredit der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH übertragbar.
Eins vorausgeschickt: der BGH hat in 2010 die Abschlussgebühr beim Bausparen für zulässig erachtet. Die Ausführungen des BGH zur Abschlussgebühr beim Bausparen stellen dabei das kollektive System und die Besonderheiten des Bausparens in den Vordergrund. Zitat aus dem BGH-Urteil vom 07.12.2010:
„Beim Bausparen kommt ein stetiges Neukundengeschäft - anders als in einem bilateralen Austauschvertrag - gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkassen mit dieser durch die Abschlussgebühr zu vergütenden Tätigkeit auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden.“
Nur aufgrund dieser Besonderheit war die Abschlussgebühr beim Bausparvertrag zulässig. Ein Kredit zur Finanzierung eines Autos ist in keiner Weise mit dem Bausparsystem vergleichbar – es gibt hier kein Kollektiv – es liegt lediglich ein bilateraler Austauschvertrag vor.
2. Bearbeitungsgebühren zur Abdeckung allgemeiner Vertriebskosten sind unzulässig
Die Bank stellt darauf ab, dass sie ein besonderes Vertriebsmodell habe und eine besondere Beratung im Autohaus anbiete: das sind keine Zusatzleistungen, für die sie gesonderte Gebühren verlangen könnte. Zitat aus dem BGH-Urteil vom13.05.2014, XI ZR Az. 405/12:
„Die Erfassung von Kundenwünschen sowie die Führung von Vertragsgesprächen sind keine selbstständigen Leistungen (RdNr. 53).“
Darüber hinaus hat die Bank keine zusätzliche Leistung angeboten.
„Eine selbstständig vergütungsfähige Sonderleistung kann nicht auf die Erbringung einer Beratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Eine gesondert vergütungsfähige Beratungsleistung setzt eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (RdNr. 55).“
Solche besonderen Beratungsleistungen wurden von der Bank nicht erbracht.
3. Die Bearbeitungsgebühr wurde zusätzlich zu den Zinsen erhoben
Selbstverständlich wurde die Beratungsgebühr zusätzlich zu den Zinsen erhoben. Die interne Kalkulation der Bank ist an dieser Stelle irrelevant.
Es liegt damit weder ein wesentlicher tatsächlicher noch ein rechtlicher Unterschied zu den Konstellationen vor, die der BGH in seiner Rechtsprechung vom Mai und Oktober zu bewerten hatte. Die Annahmen des BGH treffen auf diese Bearbeitungsgebühren in gleicher Weise zu. Sie unterliegen deshalb der Inhaltskontrolle und sind aus meiner Sicht unwirksam.
Jetzt haben Sie 3 Möglichkeiten:
- Entweder an die Schlichtungsstelle wenden oder
- nochmal schreiben, dass man die Argumentation der Bank für falsch hält – auf die Argumente eingehen und erneut kurze Frist (7 Tage reicht) zur Zahlung setzen und androhen, dass ansonsten ohne weitere Ankündigung die Angelegenheit gerichtlich geltend gemacht wird.
- Gleich zum Anwalt
Lassen Sie sich nicht beirren oder verunsichern - bleiben Sie hartnäckig - Sie haben die besseren Argumente!
Viele Grüße,
Britta