Beiträge von mrettst

    Wow! 30 Einreichungen in 6 Monaten (oder 26 Wochen). Etwa jede Woche eine Einreichung (oder ein Arztbesuch). Das kommt mir viel vor. Täusche ich mich?

    Das kommt wie folgt Zustande: zum einen reiche ich jede Rechnung einzeln ein (also Arztrechnung / Labor / Spezialist / Rezept / Folgerezept) zum anderen sind es ja auch Rechnungen meiner Kinder (die nicht so viel haben wie ich).

    Hallo Zusammen - tatsächlich wurde bei mir dieses Jahr durch die langsame Bearbeitungszeit in nur 14 von 30 Einreichungen die Bearbeitungszeit eingehalten. Seit einer Woche scheint es wieder zu flutschen, da sind es ~1-2 Tage Bearbeitungszeit, was ich als sehr angemessen empfinde. Ansonsten kann ich jedem empfehlen, nochmal einen genauen Blick drauf zu werfen. Wichtig ist, dass Feiertage (bei Sitz der Gesellschaft in Coburg gelten die Feiertag in Bayern) die Bearbeitungszeit verlängern, also ein 6.1. (an einem Samstag) auch berücksichtigt werden muss.

    Hoffe und Referat Janders :) das hat sich dann gezogen weil Sie ja selbst im Hintertreffen waren. Ich hab es aber in der Tat versemmelt, hier nochmals zu informieren. Es wurde jeder zu lange dauernde Vorgang ohne irgendeine Verjährungsdiskussion anstandslos mit je 10 Euro erstattet. Übrigens ist es momentan wieder so, dass die HUK die Erstattung innerhalb von 10 Werktagen nicht schafft…

    Hallo Zusammen, ich habe seit 1998 ein Private Krankenversicherung bei der HUK Coburg abgeschlossen. Vor etwa 10 Jahren wurde in sämtlichen Tarifen eine Schnelligkeitsgarantie eingeführt, so beworben auch unter

    https://www.huk.de/gesundheit-vor…v-oder-gkv.html

    Schnelligkeitsgarantie: Die HUK-COBURG-Krankenversicherung garantiert eine schnelle Bearbeitung der Leistungsanträge innerhalb von zwei Wochen. Sollte dies nicht innerhalb dieses Zeitraums geschehen, zahlt sie als "Entschuldigung" 10 €. Die zwei Wochen zählen ab Posteingang bei der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG, Feiertage innerhalb dieses Zeitraums verlängern die Frist entsprechend. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Leistungsscheck verwendet wird.

    Ich reiche abweichend von der genannten Formulierungen die Unterlagen elektronisch per App oder über das Portal "Meine Gesundheit" ein. Im weiteren Verlauf der Webseite steht da jedoch auch: Die HUK-COBURG verspricht, die Rechnungen innerhalb von 10 Arbeitstagen zu bearbeiten. Mit der App "Meine Gesundheit" geht das noch schneller: Einfach Rechnung fotografieren, absenden und schon wird der Vorgang bearbeitet.

    Mir ist das jetzt erst aufgefallen, dass es diese Garantie gibt. Alleine die letzten beiden Einreichungen haben 26 Arbeitstage bzw. 18 Arbeitstage benötigt (ich habe hier weder Sa/So noch Feiertage einkalkuliert). Bislang habe ich in keinem Fall diese Entschädigung erhalten. Ich habe jetzt die HUK freundlich aufgefordert, die Bearbeitungsdauern für die letzten 10 Jahre nachzuweisen und die Entschädigung bei Überschreitung von 10 Arbeitstagen je Einreichung anzuweisen.

    Meine Frage ist, ob und wie ihr mit der Schnelligkeitsgarantie umgegangen seid/welche Erfahrungen ihr gemacht habt und eine rechtliche Einschätzung, ob man hier nur 3 Jahre rückwirkend fordern kann oder sogar bis zu 10 Jahre...

    Freue mich auf eure Antworten :)

    Grüße rett_de

    Hallo Zusammen,

    Ich nutze die kostenlose Amex Payback-Karte und habe für 35 Euro im Jahr telefonisch den Turbo aktiviert. So sammle ich 1 Paybackpunkt je Euro Umsatz. Die Paybackpunkte lasse ich mir auf mein Konto 1:1 auszahlen. Ist ein Cashback von 1% auf den Umsatz für eine Jahresgebühr von 35 Euro.

    Das schöne daran: das Cashback ist vom Betrag her nicht begrenzt.

    Für die Frage "Zahle ich 2020 oder 2021 ein" gilt:

    Ein Entgeltpunkt kostet 2020 7.542,49 Euro, in 2021 werden es 7.726,63 Euro sein.

    In 2020 kann man maximal 25.045,80 Euro zu 90% steuerlich geltend machen, 2021 werden es 25.786,80 Euro zu 92% sein. Diese Höchstbeträge reduzieren sich um die in dem Jahr bereits gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung. Daher ist das Steuerberatungsbüro eine notwendige Station bevor es ans Zahlen geht.

    Die gegenläufigen Effekte (Kosten in der Rentenversicherung steigen von Jahr zu Jahr, steuerliche Absetzbarkeit steigt von Jahr zu Jahr) muss man dann abwägen.

    Das wäre ja prädestiniert für einen Excel Kalkulator um sich den Steuerberater zu ersparen. Hat sich da schon mal jemand Gedanken gemacht?

    Hallo Pantoffelheld - besten Dank dafür. Wichtig zu wissen ist, dass der Zinsbonus einen sehr engen Rahmen hat. Man muss den Darlehensverzicht erklären und, dass vor Ablauf der 15 Jahre. Dann gibts für die bisherigen Zinsen eine Verdreifachung.

    Ich lag übrigens zum Basiszins falsch: es sind "nur" 1% p.A.

    Das heißt: ab 2026 gibt es keinen Zinsbonus und offen, ob der noch gilt, wenn man diesen weiterbespart, wie du oben schon schreibst. Ich frage da mal beim ursprünglichen Berater nach, ob man den Vertrag weiter besparen kann.

    Punkt 1 ist die Kontoführungsgebühren nicht mehr zu zahlen und ab 2017 zurückzubekommen. Da bist Du aber schon dran, richtig? Kontoführungsgebühren Bausparvertrag

    Korrekt, bin ich. Man müsste halt Stand heute davon ausgehen, dass die Kontoführungsgebühr bis zum Vertragsende zu zahlen ist, da es keine höchstrichterliche Entscheidung so schnell geben wird

    Zu Punkt 2: wenn aufs Darlehen verzichtet wird, wird der Zins um den Faktor 3 - am Ende der Laufzeit - mutipliziert.

    Ich vermute auch, dass es an besten ist, den Bausparvertrag trotz aller Kosten bis zu seinem Vertragsende 2026 weiterlaufen zu lassen. Die Frage ist halt: was sind die Optionen für

    mich nach der Zuteilung? Dann sind es nur noch 13 Jahre bis zur Rente und dann nochmal für 150 Euro Wechselgebühr in ??? Wechseln oder einen neuen Riester-Bausparplan beim selben Anbieter, wieder 1,6% Abschlussgebühr, wieder 30 Euro Kontführung nur zu 0,0x% Zins?

    Oder doch gleich wechseln z.B. zu in Fairr (weil DWS und Co bei nur noch 19 Jahren Laufzeit sich sperren)...

    Hallo Zusammen,

    meine Frau, teizeitbeschäftigt, - wir haben 3 Kinder - hat in 2011 bei der Badenia Bausparkasse einen Riester-Bausparvertrag abgeschlossen. Um die max.imalen Zulagen zu bekommen, genügt Ihr ein monatlicher Beitrag von 5 EUR. Der Vertrag ist noch mit 2% p.A. Zinsen (und ein Zinsplus bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens um das 3fache der vereinnahmten Zinsen) veranschlagt. Neben den 390 EUR einmaligen Abschlusskosten, sind jährlich 30 EUR Kontoführungsgebühren fällig.

    Das Darlehen, nach Ablauf der 15 jährigen Laufzeit, wird Sie nicht benötigen. Zumal nur ich Eigentümer unserer Immobilie bin und das Darlehen meines Wissens dafür (sie ist ja nicht Eigentümerin) nicht verwendet werden darf. Bis zur Rente sind es noch 19 Jahre, somit ist ein Übertrag in ein Riester-Fondssparplan bei vielen Anbietern nicht mehr möglich (in der Regel werden 20 Jahre Ansparzeit verlangt).

    Ich selbst habe einen Fondssparplan, den ich 1998 abgeschlossen habe (UnionInvest).

    Was würdet Ihr uns empfehlen ohne auf die Riesterzuschüsse zu verzichten? Warten bis 2026 bis der Vertrag Zuteilungsreif und der Zinsbonus greift (dann stellt sich die Frage, was dann zu tun ist), oder sofort übertragen und auf den Zinsbonus verzichten oder doch das Darlehen begünstigend einsetzen?

    Ich denke, es passt beides. Mein AG ist auch eines der größeren DAX30 Unternehmen und da läuft es so, wie du es beschrieben hast. Ich habe auch die 1%-Regelung sowie eine pauschlierte, fixe Zuzahlung. Die 1% werden nur für den Anteil fällig, welche vom AG gedeckelt sind (z.B. 50.000 €) und für den Rest (z.B. der Bruttosumme wird 0,95% Leasing vom Netto bezahlt.

    Für 2016 und für 2017 habe ich diese vom Netto getragenen Kosten zusätzlich als sonstige Werbungskosten angegeben und wurden auch anerkannt. So gesehen haben wir wohl beide Recht.

    Ich werde nun einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids wegen des nachträglichen bekannt Werdens neuer Tatsachen nach § 173 Abgabenordnung stellen und darauf verweisen, dass ich Laie bin und dass es weder in der Erklärung noch in der Erläuterung vermerkt war, dass man dies als Werbungskosten ansetzen kann.

    Das müsste doch so gehen?

    Hier schreibt kein Steurberater sondern ein interessierter Laie.

    Verständnisfrage: Der BFH hat hier mMn keine allgemein neue sondern eine spezifische Entscheidung getroffen und zwar dahingehend, dass nicht nur eine monatliche Nutzungsgebühr sondern auch individuelle Zahlungen z.B. der Tankrechnungen den gwV mindern. Insofern scheint mir die Rechtslage nicht neu zu sein. (s. erster Absatz der BFH-Pressemitteilung).

    Mein AG hatte den gwV bereits schon in der Vergangenheit um die Zuzahlung reduziert. War dies bei Dir nicht der Fall?

    Wenn tatsächlich bei Dir falsch entsprechend der Umstände des Urteils abgerechnet wurde würde ich laienhaft argumentieren, dass der gesamte Erhebungszeitraum zu berichtigen ist. Mit dem Urteil wird die Praxis der Finanzverwaltung auf Basis BFH - VI R 57/06 aufgehoben, das sollte den genannten 12 Jahren entsprechen.

    @Kater.Ka
    bei mir hat der AG den gwV nicht um die Zuzahlung reduziert. Meinem Verständnis nach ist das auch nicht korrekt. Du hast wohl absolut Recht, dass dieser Umstand wohl doch schon seit 2012 anders gehandhabt werden sollte (Finanzgericht Münster vom 28.3.2012, 11 K 2817/11 E). Hier wurde festgelegt, dass man die Zuzahlungen eben nicht vom gwV abziehen darf, sondern dass diese als sonstige Werbungskosten abzusetzen sind, wie ich dies erstmals für 2016 gemacht habe.

    Bleibt trotzdem die Frage offen, ob ich das für die letzten 12 Jahre und mit welcher Begründung korrigieren lassen kann...

    Hallo Community,

    ich hatte erstmals in der Steuererklärung für 2016 meine monatliche Zuzahlung zum Dienstwagen (sogenannte Dienstwagennutzungsgebühr) angegeben und erfolgreich abgesetzt. Dieser Sachverhalt ist mir erst seit Mitte 2017 bekannt, die Steuererklärungen von 2015 und davor sind jedoch schon rechtskräftig, daher hatte ich mich nicht getraut, diese ändern zu lassen. Es geht hier jedoch um deutlich 4stellige Beträge, die ich aus dem Netto jährlich aufgebracht habe.

    Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wird ein Steuerbescheid zum Vorteil des Steuerzahlers korrigiert, wenn Sie Ihrem Finanzamt noch nachträglich und ohne eigenes Verschulden eine neue Tatsache präsentieren können.

    Weiss jemand, ob diese nachträgliche Änderung für diesen Fall möglich ist, ggf. mit einer anderen Referenzierung oder Begründung? Der Sachverhalt wurde vom BFH erst mit der Pressemitteilung Nr. 11/2017 vom 15.02.2017 veröffentlicht und präzisiert?

    Falls es noch möglich ist: wie weit kann man denn die vergangenen Jahre zurück gehen (ich zahle schon seit 12 Jahren diese Nutzungsgebühr) und das Finanzamt um Änderung des Bescheides bitten?

    @muc das kann daran liegen, dass die Entscheidung schon aus dem Jahr 1998 ist und in der Datenbank nur Urteile ab 2000 angezeigt werden. Einfach mal im Internet danach suchen.

    Wie sieht es denn mit Familienunterhalt aus? Muss man das wirklich auch per Ehevertrag vereinbaren? Meinem Verständnis reicht da auch eine vertragliche Regelung mit vorheriger anwaltlicher Beratung um Sittenwidrigkeit auszuschließen, oder ist da nur ein Notarieller Vertrag bindend für das Sozialamt?

    Zum Thema Ehevertrag wird oft auch der Sachverhalt "Schwiegerkindhaftung" beim Elternunterhalt diskutiert. Ich halte das für unsinnig für die Zeit WÄHREND der Ehe wenn man beim Erwerb vor und während der Ehe acht gibt, wer welchen Vertrag schließt. Gütertrennung herrscht bei Zugewinngemeinschaft während der Ehe so oder so. Ansprüche auf den Familienunterhalt lassen sich mit einem Ehevertrag evtl.soweit begrenzen, dass es nicht sittenwidrig ist. Das kann man jedoch auch meines wissens ohne Notarvertrag vereinbaren...

    Habe dazu parallel einen eigenen Thread gestartet. Bin gespannt, wie so die Meinungen ausfallen.

    Zur Vermeidung der indirekten Schwiegerkindhaftung wird oftmals empfohlen, einen notariellen Ehevertrag mit Gütertrennung abzuschließen. Ist das denn überhaupt sinnvoll? Meinem Verständnis nach, ist doch bei Zugewinngemeinschaft sowieso im Grundsatz eine Gütertrennung vereinbart, der "Ausgleich" erfolgt ja lediglich bei scheitern der Ehe. Auch eine etwaiger Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs an den Partner (Familienunterhalt) wäre doch so oder so sittenwidrig bzw. könnte auch mit einer schriftlichen Vereinbarung untereinander ohne Notar zumindest begrenzt werden auf z.B. 5% des Nettoverdienstes, was sicher nicht sittenwidrig (s. Urteil BGH XII ZR 140/96)

    Wenn man beim Erwerb von Gütern ein Augenmerk vor und während der Ehe hat und dies vertraglich nachweisen kann, was könnte denn noch ein hinreichender Grund sein, einen notariellen Ehevertrag mit dem Hintergrund einer drohenden Schwiegerkindhaftung sein?

    Vielleicht liege ich ja auch nicht richtig mit meiner laienhaften Meinung,

    Freue mich auf eine rege Diskussion.