Beiträge von Flieger2

    Ich beginne wie beim letzten Mal mit einem herzlichen Dank an die Community, speziell natürlich an @muc und Schlesinger! Nach einigen Tagen Abwesenheit war der neuerliche Besuch des Forums wieder ein großartiger ‚Informationstrip‘ (wenn auch die Nachrichtenlage bzw. Einschätzungen etwas divergent, vor allem nicht unbedingt rosig sind).

    Zwei Informationen sollte ich noch nachliefern:

    (1) Zum genauen Ablauf der AGB-Überlieferung, besser: Nicht-Überlieferung: In dem besagten Reisebüro waren wir bisher recht häufig Kunden. Chef u. Angestellte dürften wahrscheinlich recht gut unsere Kenntnisse/Lücken einschätzen (auch wenn das hier kaum zur Sache beiträgt). Natürlich wollten wir die gebuchten Flüge (zu den gebuchten Daten) und natürlich wollten wir auch so fliegen (warum hätten wir sonst die Tickets gekauft?). Aber über die Notwendigkeit der Einhaltung der Flüge, genauer: des ‚Verbots‘ einer Auslassung wurden wir weder schriftlich, noch mündlich informiert.
    Bezeichnenderweise hatte der Chef des Reisebüros im ersten (und dann auch letzten) Telefonat nach dem Desaster nassforsch gesagt: Na, das müsse doch jedem klar sein, dass die Flüge abgeflogen werden müssen. Schließlich informiere er uns doch auch nicht darüber, dass wir uns im Flugzeug gesittet zu verhalten haben. Genau hier, muss man doch sagen, liegt der Unterschied: zwischen Selbstverständlichkeiten und der Besonderheit dieses Coupons, die sich dem ‚gesunden Menschenverstand‘ gegenüber sperrt. Naiv formuliert: wenn ich fünf Gegenstände auf dem Supermarkt-Fließband bezahle und einen davon danach liegenlasse, weil ich ihn nicht mehr will, gehören mir doch immer noch die vier anderen. Dass es sich bei dieser Flugreise anders verhält: das wäre genau wichtig gewesen zu wissen und gehört sicher nicht zum Wissensrepertoire des durchschnittlichen Urlaubers.

    (2) Zum Rückflug: eigentlich sollte uns die Lufthansa zurückbringen, so gebucht. Einige Flüge im Land wurden gem. Flugcoupon von einer anderen Gesellschaft durchgeführt (auch so gebucht). Als die Lufthansa uns beim Rückflug dann nicht mitnahm, hat man uns am Schalter empfohlen, einen der nächsten Flüge neu zu buchen. Egal, so die Auskunft, ob wir auf eine freie Lufthansa-Maschine warten oder eine andere Maschine buchen: bezahlen müssten wir immer ein sehr teures Neu-Ticket. Da aber eine andere Gesellschaft, die oben besagte, früher nach Deutschland fliege als die Lufthansa, sollen wir doch besser die nehmen. Preislich mache es sowieso keinen Unterschied.

    Noch eine Anmerkung: rechtsanwaltlich haben wir bereits Rat gesucht und es wird demnächst einen Termin geben, bei dem wohl Reisebüro und Lufthansa ‘Gegner‘ sind. Ich habe unsere Angelegenheit ins Forum gebracht, weil wir andere zunächst nur informieren wollten –und weil wir uns selbst auch recht hilflos fühlen.

    Zum Schluss: Wenn Sie das Reisebüro als „Erfüllungsgehilfen“ der Lufthansa sehen, ist das rechtlich interessant, macht es die Sache für uns aber nicht leichter. Das ist schließlich ein richtig starkes Gewicht, das da im Gerichtssaal Platz nehmen wird. Ihre sehr interessante Empfehlung einer Schlichtungsstelle hätten wir natürlich sofort aufgegriffen, wenn, ja wenn wir früher bei Ihnen ‘gelandet‘ wären. Wie sagt muc: wir dürfen das wohl unter „Lebenserfahrung“ buchen. Na, hoffentlich nicht nur.

    Vorab schon einmal herzlichen Dank für die zahlreichen Tipps und Kommentare! Das ist mindestens so professionell wie das was wir bisher von der Rechtsberatung erfahren haben. Hier noch einige Antworten auf Fragen und Aufklärung von Unklarheiten oder missverständlichen Äußerungen meinerseits. Wir würden uns sehr freuen, wenn Forum-Teilnehmer uns daraufhin noch einige weitere Hilfestellungen zukommen lassen.

    1.
    Thema AGB: Wie schon gestern gesagt, wir haben im Reisebüro keine Reise, sondern nur Flugtickets gebucht. Bei dieser Buchung haben wir zu keinem Zeitpunkt die AGB erhalten und sind auch mit keinem Wort darüber informiert worden. Dass ich im Forum darüber berichtet und sie zitiert habe, erklärt sich aus der nachträglichen Beschaffung – nach der Rückkehr nach Deutschland (finden sich im Internet-Auftritt der Lufthansa). Das Reisebüro muss wohl aber, um für uns Tickets zu buchen, die AGB standardmäßig durch „Anklicken“ akzeptieren. Bleibt also weiterhin die Frage, ob hier ein nicht ein schweres Versäumnis des Reisebüros vorliegt, insoweit es mit keinem Wort den Kunden über die „no show“-Klausel und ihre Konsequenzen in Kenntnis gesetzt hat. Und ist dann nicht – zumindest in diesem Punkt – Anspruchsgegner das Reisebüro, statt der Airline?

    2.
    Sehr informativ fand ich die ausführliche Darstellung der (in bestimmten Fällen (nachvollziehbaren) „no show“-Regel, um gezielte Tarifunterwanderungen zu verhindern. Auch wenn „das Recht“ nicht Einzelfälle und Motive bewertet, sondern Normen aufstellt, ist dennoch festzuhalten, dass im konkreten Fall keine Tarife unterlaufen wurden (unterlaufen werden konnten), weil überhaupt nur eine kleine, im Gesamtpaket völlig unbedeutende Strecke „privat“ geflogen wurde (sonst hätten wir das schon aus Kostengründen gar nicht gemacht). Vor allem hat uns dieser „Extratour“ genau aber wieder zu dem Flughafen gebracht, von dem aus dann der „große Rückflug“ über den Teichangetreten werden sollte.

    3.
    Schlesinger schreibt:„Fazit: Die Beförderung hätte im Sachverhalt nicht verweigert werden dürfen! Ein bewußtes Unterlaufen des Tarifsystems ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Airline ist nachträglich berechtigt umzutarifieren.“

    Das haben wir genau so auch den AGB entnommen (und wäre auch ein Stück nachvollziehbar, soweit man Abweichungen von der Regel als Kostenproblem betrachtet). Aber: es wurde halt nicht „umtarifiert“, sondern wir wurden einfach stehengelassen.

    4.
    Koryphäe schreibt:„Bezüglich der AGB würde ich mir an Ihrer Stelle nicht allzu große Hoffnung machen. Sie sind klar und eindeutig. Sie haben die Informationspflicht verletzt. Damit sind Sie der Airline gegenüber schon einmal grundsätzlich schadensersatzpflichtig (§ 280 BGB).“

    Wir haben die „Informationspflicht verletzt“, weil das Reisebüro uns diese nicht zur Kenntnis gebracht hat. Davon abgesehen, stellt sich doch die Frage, welche Schadensersatzansprüche eine „Verletzung der Informationspflicht“ nach sich ziehen – tatsächlich die Verweigerung der Mitnahme auf einen bereits bezahlten Flug (weil die Plätze bereits erneut verkauft waren)?

    5.
    Koryphäe schreibt weiter:„Wenn Sie vortragen, Sie seien nicht befördert worden, ist das nicht zutreffend. Sie sind halt nur auf dem Flug, von dem Sie konkludent zurückgetreten sind, nicht mehr mitgekommen, weil die Plätze inzwischen anderweitig verkauft wurden. Dazu war die Airline berechtigt und das ist auch in Ihrem Sinne, um den Schaden zu verringern. Dass Sie dann deutlich mehr für den Rückflug bezahlt haben, liegt an dem anderen Tarif, den Sie dann buchen mussten.Auf diese Rechtsfolge wird in den AGB hingewiesen. Zu ermitteln wäre, ob Ihnen der gezahlte Preis für das Rückflugticket angerechnet wurde. Wäre das der Fall wäre die Sache meines Erachtens in Ordnung. Nur wenn die Airline die Tickets tatsächlich "zweimal" verkauft hätte, wäre dies eine ungerechtfertigte Bereicherung auf Seiten der Fluggesellschaft. Dann hätten Sie ein Recht, den ursprünglich gezahlten Preis anteilig für den Rückflug zurückzufordern.“

    Hier wäre für uns wichtig zu wissen, warum Ihrer Meinung nach die Airline berechtigt war, die Plätze inzwischen anderweitig zu verkaufen und welchen .Schaden sie damit verringerte. Denn das Geld für den Rückflug hatte sie doch schon längst erhalten und hätte sie uns mitnehmen können/müssen. Naiv gesprochen: wären die Plätze unbesetzt geblieben, weil wir aus Sicht der Airline durch das „no show“ beim vorletzten Flug den Rücktritt vom Gesamtpaket, also auch vom letzten Flug erklärt haben, hätte die Airline dennoch unser Geld für die Plätze gehabt. Wenn nun aber diese Plätze besetzt waren, hat dann die Airline nicht tatsächlich die Plätze „zweimal verkauft“? Und – da dies 2, 3 Tage vor dem tatsächlichem Flugdatum geschehen sein muss – dürfte die Airline für diese Plätze auch einen sehr hohen Preis erzielt haben (ähnlich hoch, wie wir ihn dann für die neu gebuchten Tickets bezahlen mussten).

    6.
    Übrigens konnten wir nicht mit derselben Airline zurückfliegen, weil deren nächsten Flüge an den beiden Folgetagen auch besetzt waren. Wir haben eine andere Gesellschaft genommen, die aber ein Code-Sharing mit der Airline hatte, was uns auch am Schalter der Airline in Amerika empfohlen wurde, zumal die enorm hohen Ticketpreise in beiden Fällen nahezu identisch waren.

    7.
    Noch eine letzte Anmerkung zur Frage, ob wir auf dem „Kostenlevel einer Fernbusfahrkarte“ geflogen sind. Das Gesamtticket war mit etwa 3.000 € nicht ganz billig; vor allem war der Preis des Gesamttickets – gegenüber einer Einzelbuchung von (a) Hin-/Rückflug nach Amerika und (b) der 3 Flüge im Land selbst, von denen wir dann einen ausfallen ließen – nur unwesentlich teurer, fast identisch war. Also auch hier: kein geschicktes Unterlaufen von Tarifoptionen.

    Es handelte sich nur um Flugtickets, keine Pauschalreise. Ich entnehme Ihrer Frage, dass Sie nicht unbedingt von einer Übertragbarkeit der von mir genannten Gerichtsentscheidungen auf "unseren Fall" ausgehen. Dann wäre es für uns wichtig zu wissen, was - aus Ihrer Sicht - dagegenspricht, denn das Grundproblem scheint mir gut vergleichbar. Natürlich wären auch ein ausführlicherer Kommentar interessant bzw. Ratschläge und eine Einschätzung, wie sich für Sie die Angelegenheit darstellt und was man ggf. machen kann.

    danke + Grüße