Wie immer bei Mutti Justitia: Drei Rechtskundige = 25 Meinungen!
Nö, ich vertrete die Auffassung, dass hier § 212 BGB nicht greift, weil laut BGH - Entscheidungen die Ansprüche bis vor 2011 zwar verjährt wären, doch wegen der eher undurchsichtigen, unklaren Rechtslage zu Gunsten der Kunden, die Verjährung auf 10 Jahre ausgedehnt wurde. Zappenduster ist also am 31.12.2014 für alle Verträge, die vor dem 01.01.2012 abgeschlossen wurden. Wenn die Bank event. die BG zahlt, Zinsen aber nicht, wären Letztere mit dem 31.12.2014, 24.00 Uhr verjährt. Ich verstehe es auch so, dass es sich um drei unabhängige Forderungskomponenten handelt ( BG, Zinsen, Nutzungsentschäd. ).
Habe mal beim anderen Schwarzkittel eingelesen:
http://www.benedikt-jansen.de/48-0-Verjaehru…gsgebuehr-.html
Eigentlich gut und verständlich aufgebaut.
Huch... ich weiß nicht was passiert ist da oben, also hier nochmal meine Antwort, falls es jetzt funktioniert...
@lobster53 und auch @pebbels
Lobster, danke für den Link zu AW Jansen. Vielleicht hat er recht, dass man
sich nicht darauf verlassen sollte, dass die Gerichte verbraucherfreundlich entscheiden werden, und man vorsichtshalber verjährungshemmende Maßnahmen einleiten sollte, um
mehr Zeit zu haben, sein vermeintliches Recht zu erstreiten.
Für mich ist es aber logisch, dass eine Rückzahlung eines Teils
dessen, was ich als Gesamtanspruch habe in dem Kontext, in dem ich das
beschrieben habe, verjährungshemmend wirken muss. Denn....
ansonsten...wäre es ja ein Leichtes für die Banken.
Die melden sich einfach erstmal gar nicht oder allgemein gehalten,
zahlen bei uns allen am 30.12. nur die Bearbeitungsgebühr und
wutsch, sind sämtliche Zinsen und Nutzungsentgelte futsch, weil
man keine Zeit mehr hat, darauf zu reagieren.
Kenne das mit den Teilforderungen zwar auch, die ggf. einzeln eingefordert
werden müssen, aber das bezieht sich meiner Ansicht nach z.B.
auf verschiedene Kredite bei einer Bank - diese sollte man ggf.
vorsichtshalber jeweils separat einfordern. Da kann man ggf. nicht davon
ausgehen, dass weil man die BG von eines der Darlehen bekommen hat, die
in dem Anschreiben zurück gefordert wurden, automatisch
verjährungshemmend wirkt auf die anderen Darlehen, die man im
gleichen Schreiben erwähnt hat.
Aber 1 Darlehen und die Zinsen und Gebühren darauf, das ist 1 Angelegenheit, 1 Forderung.
Ich hab das in einem anderen Zusammenhang als Gläubiger selbst
bzw. mein Anwalt so erlebt und erklärt bekommen, und es war
auch so; es trat keine Vejährung ein, auch gegen die Zinsen
und Nutzungsentschädigung konnte die andere Partei nach Jahren
nichts ausrichten, weil immer Teilzahlungen eingegangen sind. Und diese
Teilzahlungen werden dann eben der Reihenfolge nach erstmal als
Rückzahlung der Gebühren, der Zinsen etc. und dann der
Hauptforderung gerechnet