Beiträge von Oekonom

    Stell dir vor, man klaut dir dein fünf Jahre altes Bike. Zeitwert ist 800 Euro, Neuwert (wie Kaufpreis) liegt bei 2.000 Euro. Es macht also einen Unterschied, welchen Wert die Versicherung ersetzt.....

    Gegenseitige Veräußerung wertloser Aktien zwischen fremden Dritten

    Unter dem Regime der Abgeltungsteuer liegt eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt. In einer solchen gegenseitigen Veräußerung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten ist nach Erkenntnis des FG München kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen, weshalb der entstehende Verlust berücksichtigt werden kann.

    FG München, Urt. v. 17.07.2017, 7 K 1888/16, EFG 2017, S. 1792, Rev. anhängig, Az. BFH: VIII R 9/17

    Auch nicht schlecht:

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünftenführen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltendzu machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Februar 2018 XR 10/16 in einem Musterverfahren für mehr als 1 400 geschädigte Anlegerentschieden.

    https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen…um%3D2018-02-07

    Ab dem VZ 2017 ist die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 € der Steuererklärung anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, nicht mehr anzuwenden. Nach Wegfall dieser Nichtbeanstandungsregelung sind ab dem VZ 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, zur Nutzung der Anlage EÜR und zu deren authentifizierter Übermittlung verpflichtet. Formlose Gewinnermittlungen genügen diesen Anforderungen nicht.

    Jetzt wurden ein paar Ausnahmen definiert: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/732948/

    Die "4-Jahres-Frist" heißt exakt Festsetzungsfrist und ist in § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung geregelt. Der Beginn der Festsetzungsfrist steht dann im § 170 Abs. 2 Nr. 1AO. Schlampig zitiert steht da:

    "Die Festsetzungsfrist beginnt, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist".

    Wie andere Kunden bei Verivox schon geschrieben hatten wurde der Abschlag ca. 10% höher angesetzt als die in den AGB hinterlegte Berechnung hergibt. Ferner wurde von meinem angegebenen Verbrauch auf einen (angemessen) höheren Verbrauch umgestellt, dabei aber nicht der ausgelobte Gratismonat nach ober angepasst.

    Halte ich als ein nicht akzeptables Geschäftsgebahren, auf meine Reklamation wurde innerhalb sieben Tage nicht geantwortet. Habe deswegen heute den Widerruf erklärt. Mal sehen wie das weitergeht, ich werde berichten.

    Gehört zwar nicht zu Immergrün - passt aber zu diesem Kommentar: Ich habe heute die Vertragsbestätigung für meinen Wechsel ab morgen (!) bekommen. Wenn jetzt irgendwas nicht in Ordnung wäre, würde ich bei einem Widerruf in die Grundversorgung fallen. Irgendwie auch doof.

    Zum Procedere: Mein bisheriger Stromanbieter hat vor Wochen die Kündigung bestätigt, der Netzbetreiber vor zwei Wochen und mein neuer Anbieter (Vattenfall) heute.....

    Ist der "persönliche Steuersatz" das, was im Steuerbescheid unter "Steuerbelastung" steht?

    Mir ist nicht so ganz klar, was du mit "Steuerbelastung" meinst, den Begriff finde ich nicht in einem Einkommensteuerbescheid. Ein persönlicher Steuersatz wird im Steuerbescheid nicht ausgwiesen.

    Ich versuche mal, deine Frage an einem Beispiel grundsätzlich zu beantworten:

    Bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.024 Euro beträgt die festgesetzte Einkommensteuer 5.427 Euro. Der durchschnittliche Steuersatz liegt somit (5.427 / 30.024) bei rund 18 Prozent.

    Bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.060 Euro beträgt die festgesetzte Einkommensteuer 5.438 Euro. Der Grenzsteuersatz - also die steuerliche Belastung der "zuletzt" verdienten Euros - beträgt also (5.438 - 5.427) : (30.060 - 30.024) knapp 31 Prozent.

    Was es so alles gibt :whistling:

    Kindergeldanspruch für die Dauer einer Untersuchungshaft

    Ein Kindergeldanspruch für die Dauer der Untersuchungshaft setzt u.a. eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung voraus. Eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausbildung liegt nicht vor, wenn das Kind zwar zu einem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsmaßnahmen durchführt, in Untersuchungshaft genommen wird, jedoch weder während der Untersuchungshaft noch im Anschluss an deren Ende eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt (BFH v. 18.01.2018)

    http://www.sis-verlag.de/archiv/einkomm…ft-eines-kindes

    Selbst wenn Sie als Vollzeitstudent beispielsweise während Ihres Masterstudiums kein zu versteuerndes Einkommen haben,

    Das ist schon korrekt, aber du hast eben ein zvE, wenn auch nur 1.199 Euro....

    Geben Sie während des Studiums eine Steuererklärung ab, in der Sie einen finanziellen Verlust feststellen lassen. Diesen Verlustvortrag können Sie in die ersten Berufsjahre hinüberziehen, in denen Sie ein zu versteuerndes Einkommen haben.

    Das ist genau das, was ich oben geschrieben habe, du musst (insgesamt, nicht nur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) einen Verlust haben, also wenn du so willst, ein negatives zvE:

    Ausnahme: Du hast so hohe vorweggenommene Werbungskosten (zB durch Fahrtkosten), dass dein zvE negativ wird. Dann kannst du diesen Verlust mit künftigen Einkünften verrechnen.

    Konkret: Wenn deine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit höher sind als deine Zinseinkünfte, entsteht ein Verlust, den du dann feststellen lassen kannst.

    Das habe ich auch gelesen, wäre mal interessant, auf welcher Rechtsgrundlage finanztest glaubt, solche Empfehlungen aussprechen zu können:

    Tipp Geben Sie in Ihrer Steuererklärung zunächst an, was Ihnen bekannt ist.

    Wenn man das schon so macht, dann nur verbunden mit dem Hinweis, dass die Anlage KAP nicht vollständig ausgefüllt werden konnte, mangels fehlender Daten.

    Legen Sie die Bescheinigungen für aus- ländische thesaurierende Fonds bei. Das müssen Sie tun, auch wenn Sie dem Finanzamt andere Belege nur noch auf Anforderung schicken sollen.

    "Das müssen Sie tun" - auch ja, warum? Ganz abgesehen davon, dass nicht jede Bank solche gesonderten Bescheinigungen ausstellt.

    Also mein Veranlagungsbeamter hat mir einfach - ohne dass ich danach gefragt habe - die Frist verlängert und gesagt, warten Sie, bis Sie alle Unterlagen haben und dann reichen Sie eine vollständige Erklärung ein.

    Ich habe die Kapitalerträge in einem Jahr und in demselben Jahr kaufe ich für 200,00 € Fachbücher. Nun würde ich gerne diese 200,00 € als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen, sodass ich sie nach meinem Studium mit meinen ersten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit verrechnen kann.
    Funktioniert dies oder gibt es ein Problem, da die Kapitalerträge größer als 200,00 € sind?

    Die Antwort steht doch oben, selbst wenn die Anerkennung als vorweggenommene WK (ggf. durch offenhalten des Bescheides) funktionieren sollte, bringt es nichts:

    Wenn du nur Werbungskosten von 200 Euro hast, erzielst du einen Verlust aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 200 Euro, die dein zvE von 1.199 Euro auf 999 Euro mindern. Bringt dir aber nix, weil weniger als Null Steuern geht nun mal nicht.

    Egal, ob dein zvE bei 999 oder 1.199 Euro liegt, du liegst unter dem Grundfreibetrag von 8.820 Euro (im Jahr 2017) und damit ist und bleibt deine Steuerbelastung Null.

    Nun möchte ich im selben Jahr 200,00 € für Fachbücher als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Ist dies möglich oder wird bei mir schon die Werbungskostenpauschale von 1000,00 € mit eingerechnet, da mein zu versteuerndes Einkommen über 0,00 € liegt?

    Die Werbungskostenpauschale wird nur angerechnet, wenn du (positive) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hast. Bei deinem Beispiel mit einem zvE von 1.199 Euro ist die noch nicht drin und kann auch nicht berücksichtigt werden.

    Wenn du nur Werbungskosten von 200 Euro hast, erzielst du einen Verlust aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 200 Euro, die dein zvE von 1.199 Euro auf 999 Euro mindern. Bringt dir aber nix, weil weniger als Null Steuern geht nun mal nicht. Ausnahme: Du hast so hohe vorweggenommene Werbungskosten (zB durch Fahrtkosten), dass dein zvE negativ wird. Dann kannst du diesen Verlust mit künftigen Einkünften verrechnen.

    vor allem keine Freude daran mir jede Linie, Chart oder Option anzuschauen und daher ist diese Strategie für mich die 98% richtige. Ich verschenke damit sicherlich Rendite,

    Ich glaube nicht, dass du "sicherlich" Rendite verschenkst, im Gegenteil, du machst mit großer Wahrscheinlichkeit nichts falsch oder postitiv formuliert, viel richtig. Wer in deinem Alter ist, schon länger konsequent spart und seinen Anlagehorizont in Jahrzehnten sieht, kann und sollte damit gut schlafen und erfolgreich sein können. Ich habe nur ein Problem damit, wenn man mehr oder weniger unerfahrenen Anlegern auf dem aktuellen Kurs- und Bewertungsniveau nahelegt, dass Aktien jetzt und sofort und für immer alternativlos sind. Dazu habe ich in den Jahren 2000 bis 2003 zuviel Dramen erlebt. Und keinem von denen ist heute geholfen, wenn ich ihnen jetzt sage, hättest du nicht verkauft, dann würdest du heute zumindest +/- Null dastehen.