Beiträge von Oekonom

    nicht mehr so ganz aktuell, aber so what:

    Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 02.12.1994 entschieden:
    (1) Nicht alle nach Beamtenumzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind WK.
    (2) Als Umzugskosten sind nicht abziehbar die Kosten für die Einrichtung der neuen Familienwohnung, z. B. die (über die beamtenrechtlichen Pauschbeträge hinausgehenden) Aufwendungen für Gardinen in den Wohn- und Schlafräumen;
    (3) die Vorhänge für ein Arbeitszimmer wurden anerkannnt

    Bei exotischen Fonds wird eine vergleichsweise hohe Gebühr an (etwa 0,4 % des Anteilswerts).

    Das ist eine eher wohlwollende Aussage. Die Kosten können laut justetf bis zu 3% betragen, siehe hier: https://www.justetf.com/de/news/etf/wa…en-sollten.html

    Das liegt daran, dass es schwieriger ist, diesen Fonds zu besorgen.

    Das klingt im ersten Moment logisch, wenn man nachdenkt, erscheint es aber eher unsinnig. Warum sollte ich drei 3% ATC zahlen, wenn ich den ETF über die Börse kaufen kann und der Spread hier bei 0,4 Prozent liegt? Die ATC sind ja letztlich das Honorar, das der Marketmaker verdienen will, weil er nicht den Spread zwischen Geld und Brief an der Börse verdienen kann.

    Beispiel: Die ATC werden für einen ETF auf den CSI 300 mit 1,2 bis 3% beziffert. Kauft man den ETF über die Börse, liegt der Spread bei 0,4% (db x-tracker, ISIN LU0779800910), Flatex nimmt hier die 1,2%. Es lohnt sich also darüber nachzudenken, ob und wann es billiger ist, die normalen Ordergebühren von "richtigen" Onlinebrokern zu zahlen.

    Wir recherchieren gerade, wie andere Broker und Onlinebanken das handhaben.

    Normalerweise fallen die ATC nur bei Abwicklung über Fondsplattformen an - und bei Flatex. Hier muss man allerdings Flatex zugute halten, dass man trotz schwacher Nutzerführung und ahnungslosen Kundenservice meist die niedrigsten ATC am Markt aufruft.

    Wobei die 10.000 vermutlich deutlich zu hoch gegriffen sind, weil kein ETF 5% Dividendenausschüttung tätigt. Sorry, mein Denkfehler. Dennoch wäre es mein Ansatz.

    So was gibt es schon, aber mit einer eher speziellen Anlagephilosophie. Der Deka DaxPlus schüttet meist so 5 bis 6 Euro im Jahr aus und kostet jetzt so um die 92 Euro. Langfristige Entwicklung in etwa wie der DAX:
    [Blockierte Grafik: https://charts.comdirect.de/charts/rebrush…INGS=1&SHOWHL=1]

    Hier noch der Link zu den Ausschüttungshöhen / -renditen:
    https://www.deka-etf.de/products/23/dividends

    Auf deinem beschriebenen Weg finde ich bei Flatex keine ATC.

    Also ich bin schon daran gescheitert, dass ich bei Flatex die "ETF-Suche" nicht gefunden habe. Und wenn man die ISIN in das normale Suchfeld eingibt, findet sich nichts. Super Nutzerführung, Respekt Flatex!

    Vielleicht meinte @Joe_ die "ETF-Suche" bei justetf. Da gibt es dann auch das "+" Symbol, nur hier komme ich auch nicht zu den ATC, sondern nur zu der Aufforderung, mich zu registieren.... ?(

    hier der Link, den ich meine: https://www.justetf.com/de/find-etf.html?query=DE000A0F5UH1

    Nachtrag:
    Bei ebase kann man die ETF hier abfragen und sieht auch die Kosten: https://portal.ebase.com/(e3)/fs/fondsspektrum?eox=w

    Wenn du die beiden oben genannten ETF nimmst, ist alles gut.

    Ganz grundsätzlich:

    - wenn du einen ausschüttenden Fonds / ETF kaufst, spielt es keine Rolle, weil die Abgeltungsteuer unmittelbar von der Bank einbehalten wird.

    - wenn du einen ausländisch thesaurierenden Fonds / ETF kaufst, musst du darauf achten, dass es in 2017 nicht mehr zu einer Thesaurierung (=fikive Ausschüttung / Zufluss) kommt. Wenn das Geschäftsjahr am 30.06. endet und du nach dem 30.06. kaufst, ist alles gut. Wenn das Geschäftsjahr erst am 31.12. endet, ist der Fonds zum Kauf in 2017 für dich weniger geeignet, weil es uU zu steuerlichen Implikationen für 2017 kommt.

    Also mach dir keinen Kopf und nimm einfach mal die beiden ETF, die du dir ausgesucht hast. Damit bist du sowohl steuerlich als auch hinsichtlich der breiten Streuung auf der sicherern Seite.

    Die Grundidee der Abgeltungsteuer war und ist, dass bei Auszahlung der Erträge (Zinsen, Dividenden, sonstige Ausschüttungen) an der Quelle eine Steuer erhoben wird und die Sache damit erledigt ist. Also kein Aufwand mehr mit und bei der Steuererklärung. Das geht aber nur, vereinfacht gesagt, solange der Schuldner und/oder die depotführende Bank im Inland sitzen. Bei ausländisch thesaurierenden Fonds sitzt der "Schulder" im Ausland und es kommt zu einer Auszahlung, sondern die Erträge werden sofort thesauriert (=wieder angelegt). Hier hat also auch die depotführende Stelle im Inland keinen Zugriff auf die Erträge und kann daher keine Steuer an der Quelle einbehalten. Deshalb musst du die Erträge in der Steuererklärung angeben und (nach)versteuern.

    Durch die Neuregelung der Besteuerung von Investmentfonds wird das ab 2018 anders. Auch für die ausländisch thesaurierenden Fonds wird deine Bank im Inland einmal jährlich eine Steuer berechnen, einbehalten (oder vom Konto einziehen) und an das Finanzamt abführen. Daher gibt es ab 2018 auch an dieser Front keinen Handlungsbedarf mehr.

    Alles hier ganz ausführlich beschrieben: https://www.finanztip.de/indexfonds-etf…erreformgesetz/

    angesichts der Nutzungsdauer empfinde ich den Vergleichsvorschlag von hhp als SEHR großzügig.
    Demnach empfehle ich Dir,das Angebot anzunehmen und das Gerät anschließend bei Ebay zu verkaufen.

    Das Angebot ist in meinen Augen auch i.O., allerdings scheidet ein Verkauf aus, weil @Barbara85 das Gerät auf Basis des Angebots von hhp zurücksenden muss.

    Welche Fachrichtung muß ein Anwalt zu diesem Thema haben ?

    Denke nicht, dass man hier einen Fachanwalt braucht, das sollte jeder (gute) Anwalt hinkriegen.

    Ich habe mit diesem Anwalt gute Erfahrungen gemacht: http://anwaltskanzlei-tanneberg.de und er bietet eine erste kostenlose Einschätzung an.

    Ich bin kein Jurist, daher frage ich eben aus purer Neugierde...

    Warum sollte die für den Gegner kostenpflichtige Einschaltung eines RA nicht gerechtfertigt sein, wenn der auf eine vorherige Mahnung/Einspruch mit Fristsetzung nicht reagiert hat?

    Das ist ja genau der Punkt. In meinen unjuristischen Augen ist das nicht so wirklich nachvollziehbar, dass die Einschaltung für den Gegner kostenpflichtig ist. Die Erhebung von Abschlagszahlungen ist doch keine "falsche Rechnung", sondern nur eine Vorauszahlung.

    Wenn ich meine neuen Abschlagspläne (zB heute) bekomme, dann ist die erste Abschlagszahlung oft erst Ende Juli fällig. Wenn man jetzt die Absenkung der Abschlagszahlung mit einer Frist von zwei Wochen fordert und dies nicht passiert, wo ist dann in zwei Wochen der Schaden, der die Einschaltung eines RA rechtfertigt, den die Gegenseite zahlen soll?

    Und: Selbst wenn ich überhöhte Abschläge zahlen "muss", habe ich doch maximal einen Zinsschaden, der bei den aktuellen Zinsen auch kaum zu Buche schlägt. Auch hier sehe ich wenig Raum, dagegen gleich juristisch auf Kosten der Gegenseite vorzugehen - insb. wenn die Anwaltskosten den Zinsschaden um ein Vielfaches überschreiten. Wie hoch ist dann eigentlich der Gegenstandswert und welcher Anwalt hat Spaß und Zeit, sich bei Gegenstandswerten von ein paar hundert Euro rumzuschlagen?

    Wie gesagt, ich bin kein Jurist, aber wenn es tatsächlich so leicht ist, dem Gegner die Kosten eines Anwalts risikolos aufs Auge zu drücken, dann ist das in meinen Augen schon fast eine zu einfache Vorlage für Streithansel.

    Wenn ich einen ETF-Sparplan abschließe, müsste ich dann zwingend Jährlich einen Lohnsteuerjahresausgleich machen zwecks der anfallenden Steuer?

    Grundsätzlich nein, weil ja üblicherweise Abgeltungsteuer einbehalten wird und die Sache damit erledigt ist. Ausnahmen wären die hier oft diskutierten ausländisch theasaurierenden Fonds, bei denen weder von der ausländischen Fondsgesellschaft noch von deiner inländischen Bank die Steuer einbehalten wird, sondern dies erst im Rahmen der Steuerveranlagung (nach Sparerfreibetrag) geschieht.

    Konkret hinsichtlich der beiden Fonds:

    - der ishares ist ein ausschüttender Fonds, also wird deine inländische Bank die Abgeltungsteuer einbehalten und alles ist erledigt.

    - der comstage ist ein ausländisch thesaurierender Fonds, wäre also möglicherweise eher ungünstig. Das Geschäftsjahr endet aber immer am 30.06. (= fikiver Zufluss der Erträge). Wenn du den Sparplan also nach dem 30.06. beginnst, gibt es für 2017 keinen steuerlichen Handlungsbedarf und ab 2018 gilt die neue Investmentbesteuerung, wodurch auch die ausländisch thesaurierenden Fonds "steuereinfach" werden.

    Ich habe im Laufe meines recht langen Lebens zweimal meine Steuererklärung durch einen Steuerberater machen lassen. Beide Male musste ich Nachzahlungen leisten.

    Naja, die zentrale Aufgabe eines Steuerberaters ist es, eine korrekte Steuererklärung zu erstellen. Es ist immer noch ein verbreiteter Irrglaube, dass die Beauftragung eines Steuerberaters zwingend zu einer (besonders hohen) Rückzahlung führen muss.

    Ansonsten ist vielleicht ein Lohnsteuerhilfeverein eine kostengünstige Alternative....

    Andererseits habe ich Sorgen, wegen der Abschreibungen, ob ich das Korrekt mache, da dies über die Jahre doch eine Menge Geld ist.

    Das Ausfüllen der Anlage V ist kein Hexenwerk. Außerdem gibt es dazu zunächst mal die amtliche Anleitung (https://www.google.de/url?sa=t&rct=j…oK6d-aw&cad=rja).

    Die Ermittlung der Abschreibungsbasis (also rausrechnen von Grund und Boden) wird das FA so oder so überprüfen, da kannst du eigentlich nicht so viel falsch machen. Im Idealfall ist das (sachgerecht) im Kaufvertrag schon ausgewiesen. Im Zweifelsfall gibt es auch dafür Anleitungen: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Sta…skaufpreis.html

    Ansonsten kann ich auch nur eine Steuersoftware empfehlen. Da wirst du gut durch das Thema geführt und zur Not gibt es auch noch eine Hotline.

    Ist nun Alpha-Tarif ein eigenständiger Fondsvermittler ? Oder ist Alpha-Tarif Bestandteil von AAV ?

    Der Alpha-Tarif ist der Kickback-Tarif von AAV. Es gibt grundsätzlich keinen Telefonsupport mehr und die Kommunikation läuft nur per Mail. Oder man wählt die kostenpflichtige Nummer 0900 - 1 110 123 (0,99 €/Min*).

    Hier kannst du die Infos abgleichen:
    - http://www.alpha-tarif.de/impressum-kickback.html
    - http://www.fondsvermittlung.de/Fonds-ohne-Aus…/impressum.html

    Bei den Antworten habe ich unterstellt, dass es sich um einen ETF handelt, der die Aktien auch physisch im Depot hält, also nicht über Swapgeschäfte irgendwelche Indices nach bildet.

    1. Frage
    Wann (1. Fall bzw. 2. Fall) muss der Aktienbesitzer welche Steuern (Kapitalertragsteuer und/oder Investmentsteuer) zahlen?Ein kleiner Teil dieser Antwort ist eventuell in Frage 2 und 3 vorhanden.

    vgl. Fragen 2 und 3.

    2. Frage
    Ist es richtig, dass im 2. Fall auf die jährliche ausgezahlte Dividende von 50 € (25 * 2 €) eine Kapitalertragsteuer von 13,19 € (50 € x 26,375%) bezahlt werden muss?

    Ja, die Kapitalertragsteuer (hier Abgeltungsteuer) wird automatisch von der Bank am Auszahlungstag einbehalten. Das gilt im übrigen auch im Fall des thesaurierenden Fonds, egal ob er im Inland oder im Ausland aufgelegt wurde.

    3. Frage
    Ist es richtig, dass im 2. Fall nach 10 Jahren beim Verkauf der Aktien die Kapitalertragsteuer von 329,89 € auf den Kursgewinn gezahlt werden muss?
    Rechnung: 25 Stück x 5 € x 10 Jahre = 1250 €nach 10 Jahren wären diese Aktien nicht mehr 5.000 €, sondern 6250 € Wert. Beim Verkaufen dieser 25 Aktien muss eine Kapitalertragsteuer von 329,89 € bezahlt werden (1250 € x 26,375 % = 329,89 €)

    Ja genau so läuft das mit der Besteuerung und zwar wieder unabhänig davon, ob du einen ausschüttenden oder thesaurierenden Fonds gekauft hast.

    Beim thesaurierenden Fonds liegt der tatsächliche Kurswert in deinem Beispiel höher, weil die Dividenden nicht ausbezahlt, sondern eben thesauriert wurden. Letzlich ist aber nur der Kursanstieg zu versteuern, weil die Dividenden schon jährlich versteuert wurden. Im Detail gibt es hier noch Unterschiede bei inländischen und ausländischen thesaurierenden Fonds, aber im Ergebnis sieht es so aus, wie von dir beschrieben.

    4. Frage
    Ist es richtig, dass es ab 2018 (Investmentsteuergesetz) keinen Unterschied macht, ob das Fondsdomizil in Deutschland oder Ausland (z.B.Luxemburg) ist?

    Es macht am Ende auch heute schon keinen Unterschied. Allerdings ist die Handhabung von ausländisch thesaurierenden Fonds heute etwas kompliziert. Wenn man es richtig macht, kommt aber in allen Fällen das Gleiche am Ende nach Steuern raus, wenn man mal den Zinseszinseffekt aus der Thesaurierung der Dividenden vernachlässigt.

    Entscheidend ist für mich folgender Satz in dem Urteil:

    "Kein häusliches Arbeitszimmer ist anknüpfend an diese raumbezogene Betrachtungsweise ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist oder der auf einer Empore oder offenen Galerie eingerichtet ist".

    Letztlich ist es immer eine Einzelfallentscheidung. Also mach einfach die Kosten für das Arbeitszimmer geltend und lege einen Grundriß der Wohnung bei, dann kann sich das FA ein Bild machen.

    Grundsätzlich geht es darum, dass es ein abgeschlossenes Zimmer sein muss - die Anzahl der Türen spielt hier in meinen Augen keine Rolle. Anders ist es nur dann, wenn du versuchst, einen Gang oder eben einen großräumigen Durchgangsbereich, der aber kein Zimmer im eigentlichen Sinne ist, als Arbeitszimmer geltend zu machen. Mit "kein Zimmer im eigentlichen Sinne" ist gemeint, welche vordergründige Funktion hat der Raum. Geht es vor allem darum, andere Zimmer zu erreichen oder dort wohnen (oder eben arbeiten) zu können.

    Noch ein Hinweis für den Fall, dass es sich um Wohneigentum handelt -> Stichwort "Steuerfalle Arbeitszimmer":

    "Wird das Arbeitszimmer im eigenen Haus oder der eigenen Eigentumswohnung genutzt, kann dies bei einer Veräußerung der Immobilie zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Dies, soweit die 10-Jahresfrist gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 unterschritten wird. Eine Veräußerung von Immobilien innerhalb von 10 Jahren bleibt steuerfrei, soweit die Immobilie vor der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§23 Abs. 1 Nr. 1, S.3). Ein häusliches Arbeitszimmer stellt keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im steuerlichen Sinn dar und führt demgemäß zu einem anteiligen Veräußerungsgewinn /Veräußerungsverlust. Dies unabhängig davon, ob die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuermindernd geltend gemacht wurden."

    Ausführlich hier beschrieben: http://www.steuer-gonze.de/web/index.php/…arbeitszimmers-

    1. Ich bin Selbstaendig und arbeite zu Hause. Mein Arbeitszimmer hat zwei Eingaenge (Flur und zur Zimmer neben an). Man hat mir gesagt es sei nicht erlaubt so ein Zimmer als Arbeitszimmer abzusetzen. Richtig?

    Das sehe ich nicht so. Es gibt ein BFH-Urteil zum Thema "Durchgangszimmer" und da ist ein Abzug zwar ausgeschlossen, aber der Fall ist in meinen Augen nicht vergleichbar. Aber lies selbst: http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzei…&listId=1701218

    2. Meine Frau is Professorin an der Uni, wo sie ein Arbeitszimmer hat. Sie arbeitet aber sehr oft zu Hause. Kann sie (ein Teil) die Kosten fuer ihr Arbeitszimmer zu Hause absetzen?

    Da schaut´s wohl eher schlecht aus. Hier hat der BFH entschieden "kein häusliches Arbeitszimmer für den Prof", nachzulesen hier: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…Art=en&nr=27424