Entscheidend ist für mich folgender Satz in dem Urteil:
"Kein häusliches Arbeitszimmer ist anknüpfend an diese raumbezogene Betrachtungsweise ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist oder der auf einer Empore oder offenen Galerie eingerichtet ist".
Letztlich ist es immer eine Einzelfallentscheidung. Also mach einfach die Kosten für das Arbeitszimmer geltend und lege einen Grundriß der Wohnung bei, dann kann sich das FA ein Bild machen.
Grundsätzlich geht es darum, dass es ein abgeschlossenes Zimmer sein muss - die Anzahl der Türen spielt hier in meinen Augen keine Rolle. Anders ist es nur dann, wenn du versuchst, einen Gang oder eben einen großräumigen Durchgangsbereich, der aber kein Zimmer im eigentlichen Sinne ist, als Arbeitszimmer geltend zu machen. Mit "kein Zimmer im eigentlichen Sinne" ist gemeint, welche vordergründige Funktion hat der Raum. Geht es vor allem darum, andere Zimmer zu erreichen oder dort wohnen (oder eben arbeiten) zu können.
Noch ein Hinweis für den Fall, dass es sich um Wohneigentum handelt -> Stichwort "Steuerfalle Arbeitszimmer":
"Wird das Arbeitszimmer im eigenen Haus oder der eigenen Eigentumswohnung genutzt, kann dies bei einer Veräußerung der Immobilie zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Dies, soweit die 10-Jahresfrist gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 unterschritten wird. Eine Veräußerung von Immobilien innerhalb von 10 Jahren bleibt steuerfrei, soweit die Immobilie vor der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§23 Abs. 1 Nr. 1, S.3). Ein häusliches Arbeitszimmer stellt keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im steuerlichen Sinn dar und führt demgemäß zu einem anteiligen Veräußerungsgewinn /Veräußerungsverlust. Dies unabhängig davon, ob die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuermindernd geltend gemacht wurden."
Ausführlich hier beschrieben: http://www.steuer-gonze.de/web/index.php/…arbeitszimmers-