Investmentsteuerreformgesetz So musst Du Deine Aktienfonds und ETFs versteuern
Finanztip-Experte für Bank und Börse
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
Seit 1. Januar 2018 ist die Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) in Kraft. Sie betrifft insbesondere Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds. Im Vergleich zu vorher haben sich für Sparer ein paar Dinge geändert, wenn es um die Besteuerung ihrer Anlagen in Indexfonds (ETFs) oder Fonds geht.
Vorab solltest Du wissen:
Finanztip hat sich die Änderungen bei Aktienfonds und Aktien-ETFs genauer angeschaut, da diese nach unserer Ansicht Teil einer ausgewogenen Geldanlage sein sollten. In den folgenden Abschnitten erklären wir, worauf die Investmentsteuerreform abzielt, wie die neue Besteuerung genau funktioniert und was sich für Sparer im Detail ändert.
Wie unter anderem das Bundesfinanzministerium ausführt, soll die Investmentsteuerreform gleich mehrere Punkte adressieren:
Weniger Arbeit für Depotbanken und Finanzverwaltung - Statt 33 sollen 4 Rechengrößen ausreichen, um die Höhe der Abgeltungssteuer zu bestimmen. Das spart Aufwand und Zeit.
Weniger Arbeit für den Sparer - Die Steuer auf Investmentfonds wird von der Depotbank berechnet und direkt einbehalten. Das gilt auch für thesaurierende Fonds, die im Ausland aufgelegt sind. Sparer müssen keine Extra-Angaben mehr in der Steuererklärung machen und keine Unterlagen mehr aufheben. Tipp: Vorsichtige Anleger sollten jedoch erst einmal ihre Depotunterlagen aufbewahren und kontrollieren, ob ihre Depotbank die Systemumstellung hinbekommt.
Schließen von Steuerschlupflöchern - Unabhängig davon, ob Fonds und/oder Anleger im Ausland oder Inland sitzen: Grob gesprochen fallen auf die Aktien im Fonds ab 2018 15 Prozent Steuer an. (Neu sind insbesondere die 15 Prozent Körperschaftssteuer auf deutsche Dividenden in deutschen Fonds. Bei ausländischen Fonds und/oder Dividenden fällt weiterhin Quellensteuer an). Systematische Leihgeschäfte bringen Profis dann keinen Vorteil mehr.
Steuerstundung vermeiden - Bei manche Fonds fielen bislang beim Sparer erst Steuern an, wenn er den Fonds verkauft hat (zum Beispiel bei synthetischen ETFs, die den Index über ein Tauschgeschäft mit einer Bank abbilden). Diese Steuerstundung wird nun durch eine jährliche, pauschale Besteuerung abgelöst.
Für Sparer wirken sich die neuen Besteuerungsregeln an mehreren Stellen aus.
Wichtig zu wissen ist, dass alle Investmentfonds (Publikumsfonds) grundsätzlich nun jährlich und anhand einer Pauschale besteuert werden. Quellensteuer auf ausländische Dividenden können Anleger nicht mehr auf die Abgeltungssteuer anrechnen. Stattdessen sind bei Aktienfonds (Aktienanteil mindestens 51 Prozent) ab 2018 pauschal 30 Prozent aller Erträge steuerfrei (Teilfreistellung). Zu den Erträgen zählen Pauschalen, Dividenden und auch der Verkaufserlös. Bei Mischfonds sind 15 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei offenen inländischen Immobilienfonds sind 60 Prozent des Gewinns von der Steuer befreit – und sogar 80 Prozent, wenn dieser seinen Anlageschwerpunkt im Ausland hat.
Auf alle nicht befreiten Erträge zahlen Anleger dann 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag (Soli). Bei manchen kommt noch die Kirchensteuer dazu. Praktisch ist: Die Depotbank führt die Steuer direkt an den Fiskus ab. Wer einen Freistellungsauftrag einrichtet und den Freibetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei Verheirateten im Jahr nutzt, zahlt gar keine Steuern.
Hinweis: Gewinne, die ein Fonds bis 31. Dezember 2017 erzielt hat, werden nach den alten Regeln besteuert. Für Anleger, die einen Fonds bereits ein paar Jahre im Depot haben, ermittelt die Depotbank solche Gewinne und dokumentiert sie bis zum eigentlichen Verkauf.
Anleger, die thesaurierende Fonds oder ETFs beispielsweise auf den Weltaktienindex MSCI World gewählt haben, sollten außerdem diese Veränderungen kennen:
Manche Anleger haben bislang absichtlich einen ausschüttenden Fonds gewählt oder einen thesaurierenden Fonds nur dann, wenn er in Deutschland aufgelegt war. Solche Anlagen galten auch als „steuereinfach“:
Folgende Tabelle vergleicht die alte und neue Besteuerung von Aktienfonds. Dabei unterscheiden wir zwischen Fonds, die Dividenden wiederanlegen (thesaurieren) und ausschütten. Deutlich wird, dass ab 2018 für alle Fondstypen die gleiche Logik der Besteuerung angewendet wird.
bis 31. Dezember 2017 | seit 1. Januar 2018 | |
inländische thesaurierende Fonds / physisch-thesaurierende ETFs | In der Regel 26,375 % Abgeltungssteuer inkl. Soli auf alle Dividenden (ggf. nach Anrechnung von Quellensteuern) und Zinsen. | 26,375 % Abgeltungssteuer inkl. Soli von 70 % der Vorabpauschale (Teilfreistellung). Die Steuer wird von der Depotbank abgeführt. Bei gleicher oder negativer Wertentwicklung des Fonds zum Jahresende entfällt die Steuer. Anleger können einen Freistellungsauftrag stellen. Die Anrechnung der Quellensteuer beim Anleger (bei physischen Fonds) entfällt. |
Steuern werden vom Fondsvermögen abgezogen. Freistellungsauftrag möglich. | ||
ausländische thesaurierende Fonds / physisch-thesaurierende ETFs | In der Regel 26,375 % Abgeltungssteuer inkl. Soli auf alle Dividenden (ggf. nach Anrechnung von Quellensteuern) und Zinsen. | s. oben |
Steuern werden nicht direkt abgeführt. Anleger müssen die Angaben von der Jahressteuerbescheinigung der Bank in die Steuererklärung übertragen. Freistellungsauftrag greift nicht. | ||
synthetisch-thesaurierende ETFs | 26,375 % Abgeltungssteuer inkl. Soli werden erst bei Verkauf fällig. | s. oben |
ausschüttende Fonds / ETFs | In der Regel 26,375 % Abgeltungssteuer inkl. Soli auf alle Dividenden (ggf. nach Anrechnung von Quellensteuern) | 26,375 % Abgeltungssteuer inkl. Soli von 70 % der Vorabpauschale, gemindert um Dividenden (Teilfreistellung). Bei gleicher oder negativer Wertentwicklung des Fonds zum Jahresende werden nur 70 % der Dividenden besteuert. Anleger können einen Freistellungsauftrag stellen. Die Anrechnung der Quellensteuer beim Anleger entfällt. |
Steuern werden dem Anleger vom Dividendenertrag abgezogen. Freistellungsauftrag möglich. |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 14. Februar 2017)
Alle Investmentfonds werden jährlich und anhand der sogenannten Vorabpauschale besteuert. In der Praxis dürfte diese Pauschale und die darauf anfallende Steuer Privatanleger kaum kümmern. 801 Euro an Kapitalerträgen im Jahr (1602 Euro für Verheiratete) sind für sie frei. Ab 2023 beträgt der Freibetrag sogar 1.000 Euro (2.000 Euro für Verheiratete). Und sollten doch Steuern fällig werden, so würden diese von der Depotbank ausgewiesen und direkt an den Fiskus abgeführt.
Vorabbesteuerung für 2023: Da der Basiszins für 2023 mit 2,55 Prozent positiv war, fällt für 2023 erstmals seit mehrere Jahren wieder die Vorabpauschale an. Du musst also Anfang 2024 auf Deinen Investmentfonds vorab Steuern zahlen. Du muss diese Berechnung aber nicht selbst anstellen. Das übernimmt Dein Depotanbieter für Dich und bucht die Steuer im Januar 2024 automatisch von Deinem Verechnungskonto ab.
In unserem Ratgeber zur Vorabpauschale erklären, wir Dir mit wie viel Steuer Du rechnen musst. Außerdem erfährst Du dort wie sich die Höhe der Vorabpauschale genau berechnet.
Je nach Fondsart wird nun nicht die gesamte Vorabpauschale oder Dividende versteuert, sondern nur ein Teil. Man spricht auch von Teilfreistellung.
Für Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung 30 Prozent, für Mischfonds (mindestens 25 Prozent der Anlagen müssen Aktien sein) 15 Prozent. Die Teilfreistellung ersetzt die bisherige Praxis, dass sich Anleger auf Dividenden Teile der Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer anrechnen lassen können.
Beispiel Teilfreistellung bei Aktienfonds:
Die errechnete Vorabpauschale eines thesaurierenden Aktienfonds oder Aktien-ETFs beträgt 100 Euro. Anleger zahlen die 26,375 Prozent Abgeltungssteuer aber nur auf 70 Prozent der Pauschale, in diesem Fall also auf 70 Euro.
Die Steuerlast beträgt dann 0,26375 x (0,7 x 100 €) = 0,26375 x 70 € = 18,46 €.
Bei einem ausschüttenden Aktienfonds mindern, weiterhin als Beispiel, 60 Euro Dividendenerträge die Vorabpauschale von 100 Euro auf 40 Euro. Besteuert werden in beiden Fällen nur 70 Prozent.
Die Steuerlast beträgt dann
für die Dividende: 0,26375 x (0,7 x 60 €) = 0,26375 x 42 € = 11,08 €,
für die verbleibende Pauschale: 0,26375 x (0,7 x 40 €) = 0,26375 x 28 € = 7,38 €.
Am Ende führt die Depotbank in beiden Fällen den gleichen Betrag an Abgeltungssteuer, 18,46 Euro, an den Fiskus ab. Sparer können den Steuerabzug vermeiden, wenn sie den Freibetrag von 1.000 Euro nicht überschreiten und ihrer Depotbank einen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilen. Dies gilt auch für den Sparplan.
Falls Du keinen Freistellungsauftrag erteilt hast oder den Freibetrag überschritten hast, solltest Du dafür sorgen, dass auf dem Verrechnungskonto Deines Depots genug Geld ist, um die Besteuerung der Vorabpauschale bezahlen zu können. Diese wird direkt nach dem Jahreswechsel fällig. Als Anhaltspunkt für den zu erwartenden Steuerabzug kannst Du den Basisertrag 2020 nutzen, der 4,90 Euro pro 10.000 Euro Fondsanteile beträgt (10.000 € x 0,07 % x 0,7 = 4,90 € ). Nach Berücksichtigung von Teilfreistellung (erneut x 0,7) und Steuersatz (0,26375) ergeben sich rund 90 Cent je 10.000 Euro Wert der Fondsanteile.
Schließlich ändert sich auch die Systematik der Besteuerung bei Verkauf des Investmentfonds. Die wichtigsten Neuerungen: Alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer des Fonds angesetzt wurden, werden auf den Verkaufserlös in voller Höhe angerechnet. Diese Erträge müssen Sparer somit kein zweites Mal besteuern. Vom verbleibenden Verkaufserlös sind dann bei Aktienfonds 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent.
Die neue Steuermethodik bewirkt, dass ausschüttende und thesaurierende Fonds während der Haltedauer steuerlich unterschiedlich belastet werden können, spätestens aber bei Verkauf gleichgestellt sind. Dies könnte Anleger interessieren, die noch überlegen, ob sie größere Beträge in einen thesaurierenden oder ausschüttenden Fonds stecken sollen und sich jenseits des steuerlichen Freibetrags bewegen.
Folgende Tabelle zeigt, wie sich thesaurierende und ausschüttende Fonds während der Haltedauer in der Besteuerung ab 2018 unterscheiden:
thesaurierender Fonds | ausschüttender Fonds | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Jahr | Wertent- wicklung Fonds-anteile¹ | Vorab-pauschale² | Steuer auf die Vorab-pauschale | Wertent-wicklung Fonds-anteile¹ | Dividende | Steuer auf die Dividende |
alle Angaben in € | ||||||
0 | 10.000 | 10.000 | ||||
1 | 10.700 | 61 | 11 | 10.400 | 300 | 55 |
2 | 11.449 | 65 | 12 | 10.816 | 312 | 58 |
3 | 12.250 | 70 | 13 | 11.249 | 324 | 60 |
4 | 13.108 | 75 | 14 | 11.699 | 337 | 62 |
5 | 14.026 | 80 | 15 | 12.167 | 351 | 65 |
6 | 15.007 | 85 | 16 | 12.653 | 365 | 67 |
7 | 16.058 | 91 | 17 | 13.159 | 380 | 70 |
8 | 17.182 | 98 | 18 | 13.686 | 395 | 73 |
9 | 18.385 | 105 | 19 | 14.233 | 411 | 76 |
10 | 19.672 | 112 | 21 | 14.802 | 427 | 79 |
Summe | 841 | 155 | Summe | 3.602 | 665 |
¹ Wir unterstellen eine jährliche Wertentwicklung der Fondsanteile von 7 Prozent – 3 Prozent sind den Dividenden geschuldet.
² Wir rechnen mit dem Basiszins für 2018, 0,87 Prozent.
Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 7. Februar 2018)
Im Beispiel steigen die Fondsanteile jedes Jahr 7 Prozent im Wert. 3 Prozent davon steuern die Dividenden bei. Nach zehn Jahren hat der Anleger im thesaurierenden Fonds 9.672 Euro Gewinn auf sein Anfangsinvestment von 10.000 Euro erzielt. Beim Anleger des ausschüttenden Fonds sind es 8.404 Euro (4.802 Euro plus 3.602 Euro Dividenden). Der Gewinn ist niedriger als im thesaurierenden Fonds, da der Ausschütter keine Zinseszinsen auf Dividenden anspart.
Wir nehmen an, dass die Dividende immer höher ist als die Vorabpauschale. Während der Anleger des ausschüttenden Fonds damit jedes Jahr 70 Prozent der Dividende mit Abgeltungssteuersatz inklusive Soli von 26,375 Prozent versteuern muss, sind es beim Anleger des thesaurierenden Fonds nur 70 Prozent der Vorabpauschale. Am Ende bezahlt der Anleger des ausschüttenden Fonds so über die Jahre mehr Abgeltungssteuer als der Anleger des thesaurierenden Fonds (665 Euro versus 155 Euro).
Bei Verkauf hebt sich dieser Unterschied aber auf, wie folgende Gegenüberstellung zeigt.
thesaurierender Fonds | ausschüttender Fonds | |
---|---|---|
Wertsteigerung nach 10 Jahren | 9.672 € | 4.802 € |
bei Verkauf zu versteuern, nach Anrechnung der Pauschalen | 8.830 € | 4.802 € |
bei Verkauf zu versteuern, nach Teilfreistellung von 30 % | 6.181 € | 3.362 € |
Steuer bei Verkauf | 1.630 € | 887 € |
Steuerlast insgesamt (inkl. bereits jährlich bezahlte auf Pauschalen / Dividenden) | 1.785 € | 1.552 € |
Ertrag gesamt² | 9.672 € | 8.404 € |
Steuern / Ertrag | 18,46 % | 18,46 % |
¹ Die Rechnung berücksichtigt keine Freibeträge.
² Zur Wertsteigerung beim Ausschütter nach 10 Jahren kommen noch die Dividenden i.H.v. 3.602 Euro.
Quelle: Finanztip-Berechnungen (Stand: 7. Februar 2018)
In der Tabelle wird deutlich, dass der thesaurierende Fonds nach 10 Jahren einen etwas höheren Ertrag aufweist (9.672 Euro) als der Ausschütter (8.404 Euro). Das liegt an den Zinseszinsen auf die angesparten Dividenden. Insgesamt liegt die Steuerlast beim Thesaurierer daher auch etwas höher (1.786 Euro) als beim Ausschütter (1.552 Euro).
Beim thesaurierenden Fonds fällt der größere Anteil an Steuern (1.630 der 1.785 Euro) allerdings erst bei Verkauf an. Die bereits besteuerten Pauschalen werden angerechnet, machen aber betragsmäßig wenig aus. Beim Ausschütter ist es umgekehrt: Die bei Verkauf fällige Steuer (887 der 1.552 Euro) ist niedrig, weil über alle Jahre bereits die gesamte Ausschüttung besteuert wurde.
Setzt man die gesamte Steuerlast ins Verhältnis zum gesamten Ertrag, ist das Ergebnis bei beiden Fonds gleich: Der Steuersatz, der rein auf Anlegerebene anfällt, liegt in beiden Fällen bei rund 18,5 Prozent.
In der Rechnung unberücksichtigt bleiben die Quellensteuern auf ausländische Dividenden (und gegebenenfalls Körperschaftsteuer auf inländische Dividenden), die direkt in den Quellenstaaten einbehalten werden. Für die allermeisten Länder betragen diese Steuern nach Doppelbesteuerungsabkommen 15 Prozent. Würde man diese Steuer auf Fondsebene in der Rechnung berücksichtigen, so ergäbe sich im Beispiel ein Gesamtsteuersatz des Anlegers von grob 26 Prozent. Die Belastung läge damit in der Nähe der Abgeltungssteuer inklusive Soli.
Wichtig ist: Der Gesamtsteuersatz, den ein Anleger am Ende auf seine Fondsanteile bezahlt, kann variieren: Nach der neuen Besteuerungssystematik ist er umso höher, je mehr die Dividenden zum Gesamtertrag beitragen. Die Abzüge aus Quellen- und Körperschaftsteuer fallen dann stärker ins Gewicht. Die Teilfreistellung der verbleibenden Dividende kann dies nicht ausgleichen.
Unser Podcast zum Thema
Bislang sind wir davon ausgegangen, dass der Aktienfonds kontinuierlich an Wert gewinnt, Dividenden ausschüttet und der Anleger am Ende mit Gewinn verkauft. Natürlich ist aber auch denkbar, dass der Fonds im ein oder anderen Jahr an Wert verliert oder Anleger ihn mit Verlust verkaufen. In einem solchen Fall ändert sich die Methodik der Besteuerung nicht.
Wie geschildert, müssen Anleger bei einem ausschüttenden Fonds laufend Dividenden versteuern – auch in einem Verlustjahr. Anleger thesaurierender Fonds zahlen im Verlustjahr keine Steuern. Sollte der Fonds einen Zickzack-Kurs einschlagen, also beispielsweise in einem Jahr gewinnen und den Gewinn im nächsten Jahr wieder einbüßen, so würde der Anleger im Gewinnjahr normal die Vorabpauschale versteuern.
Im Falle, dass ein thesaurierender Fonds zum Verkaufszeitpunkt keine Wertsteigerung aufweist oder gar Verlust gemacht hat, fallen bei Verkauf keine neuen Steuern an. Bereits festgestellte Vorabpauschalen werden dennoch angerechnet. Ein Nullertrag wird dadurch zum Verlust oder der Verlust vergrößert sich. Anleger können den Verlust ins nächste Steuerjahr vortragen.
Hast Du Anteile eines Aktienfonds oder Aktien-ETF so gekauft, dass zum Jahresende 2017 ein Gewinn vorlag, musst Du aufpassen. Denn der Kurs vom 31. Dezember 2017 ist der Referenzkurs, an dem sich künftige Verluste messen. Verkaufst Du den Fonds und hat dieser mit Blick auf den Stichtag 31. Dezember 2017 Verlust gemacht, lässt sich dieser Verlust nur anteilig auf frühere Gewinne anrechnen. Du zahlst dann unter Umständen mehr Steuern als erwartet.
Ein Beispiel: Aktienfonds-Anteile waren zum 31. Dezember 2017 8.000 Euro mehr wert als zum Kaufdatum. 2018 haben die Anteile aber 7.600 Euro an Wert eingebüßt. Versteuern müssen Anleger dann nicht etwa die 400 Euro Nettogewinn, sondern mehr. Den 8.000 Euro Gewinn bis Ende 2017 stehen wegen der Teilfreistellung auf Erträge aus Aktienfonds nur 5.320 Euro Verlust in 2018 gegenüber – 70 Prozent von 7.600 Euro. Die Bank führt Abgeltungssteuer auf den restlichen „Ertrag“ von 2.680 Euro ans Finanzamt ab – mehr als 700 Euro.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) bestätigt die für den Sparer nachteilige Rechnung. Begründung: Es könne ja auch der umgekehrte Fall vorliegen, also Verluste bis Ende 2017, die nur anteilig Gewinnen im Jahr 2018 gegengerechnet werden. So könnten Anleger einen höheren Verlust vortragen. Der Wechsel des Besteuerungsregimes könne für den Steuerpflichtigen im Übergangszeitraum Vorteile aber auch Nachteile bringen, je nach den Verhältnissen des konkreten Falls. Eine Günstigerprüfung sei vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen.
Wenn Du vorhast, Aktienfonds zu verkaufen, achte unbedingt auf die Steuerlast.
Anleger, die Fonds noch vor der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 gekauft haben, konnten sich bislang darauf verlassen, bei Verkauf keine Steuern auf Gewinne zahlen zu müssen. Mit der Investmentsteuerreform fällt dieser sogenannte Bestandsschutz allerdings teilweise weg. Alle Gewinne, die ab 2018 anfallen, müssen nun besteuert werden. Allerdings gilt für jeden Sparer ein Freibetrag hierfür. Der Anleger kann diesen auf mehrere Fonds anwenden.
Die Gewinne von Altfonds, die bis 31. Dezember 2017 anfallen, bleiben steuerfrei. Um dies festzuhalten, tut der Gesetzgeber so, als würden Altfonds Ende 2017 fiktiv verkauft und wiederangeschafft. Alle Gewinne, die ab 2018 anfallen, werden dann nach der neuen Methodik versteuert: jährlich anhand einer Pauschale. Dabei greifen die jährlichen Freibeträge für Sparer.
Spannend wird es schließlich beim Verkauf des Fonds. Von der Wertsteigerung ab 1. Januar 2018 bis zum Verkaufstag gehen zunächst die bereits angesetzten Pauschalen ab. Anschließend fällt Abgeltungssteuer auf 70 Prozent des verbleibenden Gewinns an (Teilfreistellung).
Nun kommt der Freibetrag für Sparer von 100.000 Euro ins Spiel. Stand Januar 2017 ist noch nicht geklärt, ob der volle um die Pauschalen geminderte Gewinn den 100.000 Euro gegengerechnet wird oder der zusätzlich um die Teilfreistellung geminderte Gewinn. Letzterer Fall wäre für Sparer vorteilhafter. Um den Sachverhalt zu klären, braucht es gegebenenfalls noch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Angenommen, ein Anleger hätte mit einem ETF auf den MSCI World seit 2007 eine jährliche Rendite von 6 Prozent erzielt. Aus 50.000 Euro im Jahr 2007 wären Ende 2017 knapp 90.000 Euro geworden. Ende 2017 wird der Fonds nun fiktiv verkauft und der Gewinn von knapp 40.000 Euro steuerfrei fixiert.
Ab 2018 gelingt es dem Anleger, für weitere zehn Jahre 5 Prozent Rendite im Jahr zu erzielen. Ende 2028 hätte er dann weitere knapp 71.000 Euro Gewinn gemacht. Nach Anrechnung aller Pauschalen blieben ihm noch knapp 62.000 Euro als Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer, nach Teilfreistellung noch gut 43.000 Euro. Es würden gut 11.000 Euro Abgeltungssteuer anfallen.
Wer Altfonds nach 2018 verkauft, muss im Zweifel die Steuer erst einmal vorstrecken: Fondsanbieter führen die Abgeltungssteuer zunächst an das Finanzamt ab. Sparer müssen sich die Erstattung dann über die Steuererklärung zurückholen. Bislang ist noch unklar, ob und wie sie die Erstattung beantragen und ihren Freibetrag freischalten können. Klar ist bislang nur: Das Finanzamt verwaltet den Freibetrag pro Kopf.
Wert der Fondsanteile beim Kauf am 1. Januar 2008 | 50.000 € |
Wert der Fondsanteile beim fiktiven Verkauf am 31. Dezember 2017¹ | 89.542 € |
Wert der Fondsanteile beim Verkauf am 31. Dezember 2027 | 160.357 € |
Gewinn gesamt | 110.357 € |
davon steuerfreier Gewinn zum 31. Dezember 2017 | 39.542 € |
Gewinn seit 1. Januar 2018 | 70.815 € |
Gewinn nach Anrechnung der Vorabpauschalen | 70.815 € - 7.188 € = 63.627 € |
Gewinn nach Anrechnung der Vorabpauschalen und Teilfreistellung | 63.627 € * 0,7 = 44.539 € |
darauf fällige Abgeltungssteuer | 11.747 € |
¹ Wir unterstellen eine jährliche Rendite auf das Fondsvermögen von 6 Prozent und rechnen mit dem Basiszins von 2018, 0,87 Prozent.
Quelle: Finanztip (Stand. 7. Februar 2018)
Diese Steuer muss der Sparer in letzter Instanz nicht bezahlen, sondern kann in der Steuererklärung den Freibetrag anteilig dafür geltend machen. Unklar ist aber noch, was er den 100.000 Euro gegenrechnen muss: die gut 63.000 Gewinn (nach Anrechnung der Pauschalen) oder die gut 44.000 Euro Gewinn (nach Pauschalen und Teilfreistellung).
Der zweite Fall wäre für ihn besser: Dann würden von den 100.000 Euro Freibetrag 56.000 Euro verbleiben. Den verbleibenden Freibetrag kann der Anleger einsetzen, sollte er weitere Altfonds im Depot haben und diese zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen wollen.
Sollte der Anleger zu einem späteren Zeitpunkt einen Fonds mit Verlusten verkaufen, kann er diesen Verlust nachträglich mit bereits geltend gemachten Gewinnen verrechnen. Der Freibetrag kann dadurch wieder aufgefüllt werden.
Wie wir beschrieben haben, fällt Abgeltungssteuer auf Altfonds erst ab 2018 an. Es ergibt daher für Sparer keinen Sinn, ihren Fonds noch vorher zu verkaufen und dann neu anzusparen. Im Gegenteil. Wer 2018 neu anspart, hat keinen Anspruch auf den Freibetrag von 100.000 Euro. Bleibe also unbedingt dabei, wenn Du das Geld nicht ohnehin noch 2017 abrufen wolltest, weil Du eine Anschaffung planst.
Im Einzelfall könnte allerdings das Verschenken an die Kinder eine interessante Option sein. Schließlich gilt der Freibetrag von 100.000 Euro pro Person. Vererbst oder verschenkst Du Deine Fonds, so bleibt die steuerliche Qualifikation der Fondsanteile als Alt-Anteile grundsätzlich erhalten: Der Erbe/Beschenkte tritt als (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers/Schenkers, so dass der Status der Investmentanteile als bestandsgeschützte Alt-Anteile übergeht. Der konkrete Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft ist unbeachtlich.
Allerdings muss etwa die Schenkung wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Und je nach Betrag und Verwandtschaftsverhältnis können Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer anfallen. Um auf Nummer sicher zu gehen, solltest Du im Einzelfall auf jeden Fall Rat vom Steuerberater einholen.
Unsere ETF-Empfehlungen für MSCI-World-ETFs: iShares (ISIN: IE00B4L5Y983), Xtrackers (ISIN: IE00BJ0KDQ92) und Invesco (IE00B60SX394); für MSCI-All-Countries-World-ETFs: SPDR (IE00B44Z5B48) und iShares (IE00B6R52259)
* Was der Stern bedeutet:
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