wegen der anwalts- und gerichtlichen mahnkosten bin ich so informiert, dass der schuldner - also in dem fall die bank - die rechtsanwaltkosten und gebühren für den mahnbescheid nicht zahlen muss, wenn sie den mahnbescheid also die schulden gleich akzeptiert bzw. bezahlt ??!!
deswegen erst mal zum ombudsmann und die verjährung hemmen.
ja, dass mit der zehnjährigen verjährungsfrist war eine targobank mitarbeiterin.
bis jetzt scheint ja noch niemand irgendeine schriftliche stellungnahme von der targo erhalten zu haben...
Also, laut Aussage meines Anwaltes bin ich so informiert, dass die Bank in Verzug ist, sobald sie nicht innerhalb meiner Frist antwortet und meine Forderung bezahlt. Danach sind die Anwalts-und weitere Kosten von der Bank zu tragen.
Des weiteren habe ich noch diesen Auszug gefunden:
Verzugsschaden: Gerichtsgebühren dem Mahnbescheid hinzuschlagen Im Falle der Eintreibung berechtigter Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren muss der Schuldner die notwendigen Kosten für die Eintreibung tragen. Die gesamten für den Mahnbescheid vom Gläubiger zu zahlenden Gerichtskosten können und sollten daher auf dem Mahnbescheid der Forderungssumme als Verzugsschaden hinzugeschlagen werden.
Alle im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung angemessenen und zurechenbaren Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Verzugs dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Erstattungsfähig sind aber nur Kosten, wenn sie dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können. Dementsprechend können Kosten für die Tätigkeit von eigenen Mitarbeitern nicht; die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dagegen als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Mit einem beauftragten Rechtsanwalt kann bei gerichtlichen Mahnverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen vereinbart werden, dass er für den Fall der erfolglosen Beitreibung auf einen Teil der Gebühren verzichtet und stattdessen ihm ein Teil der Forderung abgetreten wird.
Mehr hierzu bei: https://www.finanztip.de/mahnverfahren/#ixzz3KgfXZ6C4