Beiträge von berghaus

    Beim nochmaligen Durchlesen des Beitrags von ein_Buerger erkenne ich gerade, dass ich auf dessen Fragestellung nicht eingegangen bin.

    Aus dem Celler Urteil müsste man entnehmen, dass es von vorneherein nur einen Bausparzweck gibt und zwar entweder die Erlangung des Anspruchs auf das (ein) Darlehen oder bei den Renditeknallern die Verzinsung.

    Ich kann aber immer noch nicht erkennen, wo da ein Verzicht ist, der zeitlich begrenzt ist.
    Die Begrenzung müsste ja vertraglich vereinbart sein und ein Ziel haben.
    Natürlich verzichtet der Bausparer solange auf das Darlehen, bis er es beantragt oder endgültig darauf verzichtet.

    Nach wie vor: Hilflose Deutungsversuche!

    berghaus 15.05.

    Sollte die Zuteilung eines Bausparvertrages bezüglich eines Bonustarifes u.a. vor Ablauf einer vorgesehenen Mindestvertragslaufzeit (von z.B. 7 Jahren) erreicht worden sein, also vor Erreichen des Bonusanspruchs, liegt hier nicht (automatisch) ein zeitlich begrenzter Darlehensverzicht vor, um den Bonus zu erlangen?

    Eigentlich glaubten wir aus den beiden BGH-Urteilen gelernt zu haben, dass sich die 10 Jahre Kündigungsfrist nach der Zuteilungsreife bei Bonustarifen um das eine oder andere Jahr hinausschieben kann, nämlich dann, wenn bei der Zuteilungsreife, die 7 Jahre noch nicht rum sind.

    Weiter oben war in einem Beitrag ein Link zu der Aussage eines Rechtsanwaltes verlinkt, dass man davon ausgehen könnte, dass bei gestaffelten Bonuszinsen (3%, 4%, 5%) mit gestaffelten Zeiträumen der höchste Zinssatz mit dem längsten Zeitraum (7 Jahre) Anwendung finden müsste.

    Ich hadere immer noch an dem Begriff 'zeitlich begrenzter' Verzicht.
    Irgendwie ist die Möglichkeit oder besser die Zeit, auf das Darlehen zu verzichten, ja immer irgendwie begrenzt.
    Banal, wenn der Vertrag beendet ist, oder, wenn man schon verzichtet hat, kann man nicht noch mal verzichten.

    In den BGH-Urteilen steht 'zeitlich begrenzter' ja auch in Klammern.
    Das bedeutet erstmal, man kann es auch weglassen, wenn das, wie weiter oben von Juristen überzeugend dargelegt, bedeutet: "Egal, ob zeitlich begrenzt oder nicht...."

    Weiterhin bin ich der Meinung, dass es bei dem Verzicht nicht auf das 'Aussprechen' oder auch eine schriftliche Erklärung ankommt.
    In der Regel sind wohl bei der Annahme der Zuteilung Formulare auszufüllen. Da muss und kann man den Verzicht ankreuzen.
    Stellt man einen formlosen Antrag, wenn das geht, ist der Verzicht wohl ersichtlich, 'konkludent" nennen das die Juristen.

    Und bei einem Zwangverzicht (auf das Darlehen) und Zwangsannahme (der Zuteilung) zu einem ungewollten Zeitpunkt bei Kündigung durch die Bausparkasse liegt m.E. auch ein Verzicht vor.

    Natürlich sehen die Bausparkassen das je nach Bedarf anders.

    berghaus 14.05.17

    "Die Gesamtverzinsung von 5 Prozent wird auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000,- DM gewährt."

    Gemeint war ja, dass der Bausparer kündigt. Eine Kündigung durch die Bausparkasse war ja nur vereinbart, wenn der Bausparer trotz Aufforderung die Regelsparbeiträge nicht gezahlt hat.

    Nun könnte die Bausparkasse so widersprüchlich argumentieren wie bei den Bonusiznsen:

    "Die Bonuszinsen nach 7 Jahren und 7.000,- DM Guthaben gibt es nur, wenn der Bausparer kündigt!
    Wir haben aber nach dem BGB gekündigt und sind Dir mit unserer Kündigung zuvor gekommen. Ätsch!"

    Verdammt, warum fallen mir immer neue Boshaftigkeiten ein, die die Bausparkassen anwenden könnten.
    Hoffentlich nicht schon wieder eine Steilvorlage.

    berghaus 13.05.17

    ist der über Jahre erworbene Bonus(anspruch) hinfällig, wenn innerhalb der Kündigungsfrist kein Darlehensverzicht ausgesprochen wurde, so jedenfalls die Auskunft einer Mitarbeiterin der Bausparkasse.

    Komisch, dass in dem Fall der Bonusverzicht (schriftlich) 'ausgesprochen' werden muss.

    In dem Fall, dass die Bonuszinsen von der Bausparkasse mutwillig hinzugerechnet werden, kommt es darauf (wohl) nicht an!

    Aber, ich hatte in meinem ersten Beitrag (520) schon 'geunkt', die Hinzurechnung der im Hintergrund angesparten Bonuszinsen führt zwar zur Kündigung, d.h. aber noch lange nicht, dass sie auch ausgezahlt werden.
    Es kliegt ja kein Verzicht vor!

    berghaus 12.05-17

    A) Zitat aus dem Urteil de OLG Celle vom 12.4.2017 Az. 3 U 285/16:
    "Ein solcher Ausnahmefall [Anm. des Unterzeichners: ergänze "nach den Entscheidungen des BGH v. 21.2.2017 RdNr. 81 bzw. 84")] würde zum Beispiel vorliegen, wenn der Bausparer im Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen Zinsbonus erhält."


    Ich weiß immer noch nicht, was bei dem Verzicht auf das Bauspardarlehen 'zeitlich begrenzt' sein kann.
    Wenn es sowas überhaupt gibt, ist hier entweder beim BGH oder beim OLG Celle oder bei beiden sprachlich unsauber formuliert worden:

    Einen oder den Verzicht kann man in einem begrenzten Zeitraum aussprechen.
    Das könnte so vereinbart sein. Einen solchen Fall kenne ich aber nicht.

    Der Verzicht kann m.E. auch konkludent vorliegen, wenn man die Zuteilung nicht annimmt und die Bausparkasse den Bausparvertrag nach Vollbesparung kündigt.

    Auch, wenn der Bausparer den Bausparvertrag kündigt und dabei nicht das Bauspardarlehen beantragt, verzichtet er in dem Moment auf das selbige mit der Folge, dass die Bonusverzinsung ausgelöst wird.

    Zeitlich begrenzt ist ein Verzicht m.E. dann, wenn nur vorübergehend auf irgendetwas verzichtet wird, d.h. im Bausparfall, dass nach dem Verzicht doch noch das Darlehen beansprucht werden kann. (Was wohl unsinnig ist!)

    Im Prinzip verzichtet man nach der Zuteilung ja die ganze Zeit schon auf das (sich ständig vermindernde) Darlehen.


    B) Weiteres Zitat aus dem Celler Urteil:

    …….Mit der hier ……… geregelten Bonusverzinsung haben die Parteien den Vertragszweck allerdings nicht dahingehend modifiziert, dass er mit der Erlangung des Zinsbonus erreicht wäre………………
    ....................Die Klägerin erhält entweder den Zinsbonus oder das Bauspardarlehen, sodass eine Modifizierung des Vertragszwecks nicht vorliegt.

    Auch hier verstehe ich nur noch Bahnhof.
    Das klingt so, als wenn unter Modifizierung zu verstehen wäre, dass nur noch ein Vertragszweck vereinbart sein darf.
    Duden: Abwandlung, Änderung, Korrektur, Revision, Variation, Veränderung

    Ich glaube nicht, dass der BGH das so gemeint hat.

    Sicher bin ich allerdings, dass die Bausparkassen solche Formulierungen begierig aufgreifen werden, um zu versuchen auch noch den widerborstigsten Bausparer zur Strecke zu bringen.

    berghaus 07.05.17

    Ergänzung meines vorstehenden Beitrages mit funktionierendem LInk:

    verbraucherzentrale-bawue.de/media246187A.pdf.


    Lesenswert!

    Unglaublich, auf welche verbraucherunfreundlichen Ideen die Bausparkassen zum Zwecke der Gewinnmaximierung gekommen sind, die wir in diesem Thread noch gar nicht behandelt haben.

    Danke orbiter25!

    Da ist auch der von mir in meinem ersten Beitrag (520) behandelte Fall behandelt, dass die BHW androht, dass die Bonuszinsen (über Nacht) weg sind, wenn man mit Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien die Bausparsumme erreicht.

    Dies kann man in der Regel vermeiden, wenn man im Hinblick auf die zulässigen Kündigungsmöglichkeiten der Bausparkasse bei Vollbesparung oder 10 Jahren nach der Zuteilung, bzw. 17 Jahre nach Bausparbeginn bei 'Renditeknallern' vorher selbst die Zuteilung annimmt.

    Es gibt aber sicher auch Kündigungsfälle, in den Widerspruch erhoben wurde oder die sogar rechtshängig sind, in denen im Falle, dass der Bausparer obsiegt und der Bausparvertrag fortbestehen durfte, die jährlichen Basisinsen irgendwann in einer Silvesternacht dazu geführt haben, dass die Bausparsumme erreicht wird.

    Dann wird eventuell eine neue Sau durchs Dorf getrieben, was sich durch einfaches Nachrechnen vermeiden lässt.


    berghaus 26.04.17

    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat ihre umfangreiche Übersicht "Kündigungswelle bei Bausparverträgen" am 3.4.2017 aktualisiert. Hier der entsprechende Link verbraucherzentrale-bawue.de/media246187A.pdf. Darin wird u.a. auch eingegangen auf Praktiken der Aachener BSK und der Leipziger BSK und eine rechtliche (natürlich tendenziell verbraucherfreundliche) Einschätzung gegeben.

    Lesenswert!

    Unglaublich, auf welche verbraucherunfreundlichen Ideen die Bausparkassen zum Zwecke der Gewinnmaximierung gekommen sind, die wir in diesem Thread noch gar nicht behandelt haben.

    Danke orbiter25!

    berghaus 26.04.17

    Wenn der Vertrag vollgespart ist, egal ob durch fleißiges Sparen, Basiszinsen und Bausparprämien, kann die Baussparkasse kündigen.

    Wenn sie die Bonuszinsen zum geigneten Zeitpunkt hinzurechnen darf ,was das OLG Celle veneint hat, ist er auch vollgespart und die Bausparkasse kann kündigen.

    Da spielen die Kündigungsmöglichkeiten nach 10 oder 17 Jahren und so m.E. keine Rolle mehr.

    berghaus 03.04.17

    Folgt man den Ausführungen von test.de sind die BHW-Verträge Dipo-plus (ca. 1998) und Dispo-maXX (ab 2000) frühestens 17 Jahre nach ihrem Abschluß nach § 489 BGB kündbar, auch wenn die Zuteilung noch vor dem Ablauf der 7 Jahre lag.
    Die Kündigungsmöglichkeit kann sich dann noch nach hinten verschieben, wenn die Zuteilung wegen sparsamer Besparung später als 7 Jahre nach Vertragsabschluß erfolgt.

    Im Prinzip hat wn25421pbg das schon im Beitrag 870 so erklärt.

    berghaus 02.04.17

    hallo andipla


    Ich stimme der Auslegung zu und ziehe meine Version als ‚Erläuterung‘ zurück.
    Die Richtigkeit der Auslegung als ‚Alternative‘ wird auch deutlich bei dem Begriff (Zins)Bonus im gleichen Satz des BGH:

    „Egal, ob Zinsen oder was anderes, der Bonus kann auch aus Ostereiern oder Urlaubsreisen :) bestehen“, je nachdem, was in den ABB vereinbart ist.

    Immerhin haben wir, so gesehen, in dem vom BGH angeführten Beispiel zwei Alternativen.

    Lassen wir den zeitlich begrenzten Verzicht mal weg, weil noch nicht geklärt, was damit gemeint ist,
    bleibt die Frage, ob das Bauspardarlehen = Guthaben des Bausparers in dem Moment von der Bausparkasse vollständig (empfangen) worden ist, in dem die Beanspruchung der erhöhten Gesamtverzinsung durch den Bausparer möglich ist.

    Wie gesagt, beim BHW Dispo Plus (1998) gibt es die Gesamtverzinsung von 5 % nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000 DM automatisch.

    Beim Dispo maXX (2003) gibt es z.B.4,25% auch erst nach 7 Jahren und, wenn der Bausparer bei der Annahme der Zuteilung auf das Darlehen verzichtet.
    Ob dieser Verzicht aktiv erklärt werden muss oder ob es genügt, dass er offensichtlich ist, weil z.B. die Inanspruchnahmes des zustehenden Darlehens unwirtschaftlich ist, ist noch offen.
    Ob der Bausparer in diesem Fall zu der Annahme der Zuteilung gezwungen werden kann oder ob der Bonus gar weg ist, wenn die Bausparkasse dem Bausparer durch eine zulässige Kündigung zuvorkommt, muss (auch) noch geklärt werden.

    Für das aktiv werden des Bausparers spricht die Ausage des BHW im April 2015, dass der Bonus über Nacht weg ist, wenn durch Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien die Bausparsumme erreicht oder überschritten wird, weil dann kein Raum mehr für ein Darlehen bleibe und „folglich auch kein Darlehensverzicht mehr ausgesprochen werden könne“.
    Siehe mein (erster) Beitrag unter # 520

    Widersprüchliches könnte im Raum stehen!

    berghaus 31.03.17

    Also:
    Erst mit dem Zeitpunkt der Erlangung der Bonuszinsen ist das Darlehen, das die Bausparkasse vom Bausparer durch fortwährende Einzahlungen bekommen hat, vollständig erreicht.

    Allerdings nimmt der BGH das auch nur an, so genau weiß er es auch nicht.

    Dann beginnt die 10jährige Kündigungsfrist.

    Das in den Randziffern 81 und 84 erwähnte Beispiel mit ‚Verzicht‘ und ‚Treuebonus‘ ist ja nur ein Beispiel.
    Da bleibt Spielraum für viele andere Fallkonstellationen.

    Die Tatsache, dass in dem Beispiel der Randziffern 81 und 84 das (zeitlich begrenzt) in Klammern steht, soll wohl der Erläuterung in diesem Beispiel dienen.

    Ich verstehe diese Erläuterung allerdings nach wie vor nicht.

    Stünde (zeitlich begrenzt) nicht in Klammern, wäre es m.E. eine Einschränkung dahingehend,
    dass ‚etwas anderes‘ in diesem Beispielsfall nur gilt, wenn der Verzicht zeitlich beschränkt ist.

    Das kann ja auch nicht sein.

    berghaus 31.03.17

    Ziffer 81 des Urteils des BGH v. 21.02.2017
    „Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.3 BGB a.F. anzunehmen ist.“

    Noch ein paar Gedanken zu den Ausführungen des BGH in Ziffer 81:

    a) Das Gericht sagt nicht, „etwas anderes kann gelten, sondern ,…. gilt!

    b) ohne das Beispiel nach z.B. heißt es:
    ........gilt anderes, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer einen Bonuszins erhält.

    c) Wenn der einzige Vertragszweck die „Erlangung des Anspruchs auf ein Darlehen“ ist, macht doch ein modifizierter Vertragszweck, der eben diesen Anspruch ausschließt, irgendwie keinen Sinn.
    Da kann es sich doch nur um einen Sparvertrag handeln, der nach Wahl des Bausparers erst erfüllt ist, wenn die Bausparsumme erreicht ist oder auch eher, wenn der Bausparer das Geld braucht oder anderswo besser anlegen kann.

    Man muss dabei im Auge behalten, dass damals Bausparen auch mit Bonuszinsen nicht unbedingt die zinsattraktivste Anlage war. Erst die Wohnungsbauprämie und ev. die Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen verbesserten die Rendite ein wenig. Und wenn man bauen wollte (und auch konnte) war zeitweilig auch das Bauspardarlehen sinnvoll und attraktiv.

    Wie sagt es die Alte-Leipziger in ihrem Kundenblatt von 05/2015 hier.
    http://www.alte-leipziger.de/broschuere-hun…nde-pro0122.pdf

    „Gute Gründe für das Bausparen
    Ein Bausparvertrag bietet vielseitige Verwendungsmöglichkeiten. Wir sind beim Aufzählen auf immerhin 97 gekommen, die mit Hilfe eines Bausparvertrages realisiert werden können.
    Bausparen lohnt sich immer:
    - zum Bau, Kauf oder zur Modernisierung eines Eigenheims oder einer
    Eigentumswohnung
    - zum Erwerb von Bauland, zwecks Errichtung eines Wohngebäudes
    - zur Ablösung teurer Baukredite
    -oder ganz einfach zum Sparen.“

    d) Interessant ja auch, dass bei bis 2008 abgeschlossenen Verträgen das Bausparguthaben einschließlich der Wohnungsbauprämie nach 7 Jahren nicht mehr unbedingt zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung benutzt werden muss (siehe hier: http://www.alte-leipziger.de/infoblatt-kund…ng-va306.01.pdf).

    Sieht da nicht auch der Staat den Spargedanken im Vordergrund?

    Man kann ja auch das Bausparguthaben eines voll besparten Bausparvertrages, auf den die Bonuszinsen noch oben drauf kommen, ganz prima zum Bauen verwenden.

    e) Wenn RA Meyer in dem Link in Beitrag 871 mit „maximalen Bonuszins“ z.B. die 5 % nach 7 Jahren z.B. in dem BHW-Tarif Dispo Plus (1998) meinen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bonuszinsen nicht an einen Verzicht gebunden sind.
    Die Verzichtstarife gibt es bei BHW erst ab 2000 und diese haben auch keinen maximalen Bonuszinssatz, sondern nur eine ‚Erhöhung auf die Gesamtverzinsung‘.

    f) Was mit (zeitlich begrenztem) Verzicht gemeint ist, weiß ich immer noch nicht.
    Vielleicht gibt es das ja bei anderen Bausparkassen?

    berghaus 29.03.17

    Der vorstehende Beitrag, der nicht ganz richtig ist, lässt sich leider nicht mehr bearbeiten oder löschen.
    Moderator. Bitte 879 löschen!


    @eagle_eye # 878

    Möglich, dass RA Mayer - etwas einseitig - nur die Bonuszinsverträge mit gestaffeltem Guthabenzinssatz gemeint hat, der sich im Tarif D-Plus von BHW automatisch von dem Basiszinssatz von 2 % nach 3, 5, 7 Jahren auf 3%, 4 %, 5 % erhöht und keinen Einfluß auf den Darlehenszinssatz hat.
    Solche Verträge aus den neunziger Jahren gibt es sicher auch bei anderen Bausparkassen.

    Soweit ich aus mir vorliegenden Verträgen sehe, erfolgte die Zuteilung meist nach 5 - 7 Jahren.
    Erfolgte die Zuteilung vor Ablauf der 7 Jahre, kann sich ein Zeitgewinn für längere Zinszahlungen von ein oder zwei Jahren ergeben.

    Mehr Hoffnung für noch längere Zinszahlungszeiträume habe ich eigentlich nur bei den Verträgen ab 1999, den Renditeknallern, wie z.B der Dispo-maXX von BHW, bei denen der Bonuszins gewährt (fällig) wird, wenn der Bausparer nach mindestens 7 Jahren bei der Annahme der Zuteilung auf das (erarbeitete) Darlehen verzichtet.
    Auch hier könnte sich ein Zeitgewinn von ein oder zwei Jahren ergeben, wenn die Zuteilung früher erfolgte.

    Allerdings meine ich, sollte der Bausparer den vereinbarungsgemäß modifizierten Vertragszweck einer möglichst hohen Rendite auch ausschöpfen können und nicht 10 Jahre nach Erreichen des andern möglichen Vertragszweckes, nämlich eines Bauspardarlehens mit Verzicht auf den Bonuszins, davon abgeschnitten werden .

    Originalton BHW beim Dispo maXX (2003):
    "Bausparen frei gestalten: Mit dem BHW Disp maXX haben Sie alle Freiheiten. Günstiges Baugeld oder hohe Rendite - das entscheiden ganz allein Sie."
    Zu beachten ist auch, dass in § 3 der ABB steht, dass das Bausparguthaben sogar die Bausparsumme übersteigen kann (darf), es allerdings für den übersteigenden Betrag keine Bonuszinsen mehr gibt.
    Das alles wurde auch jahrzehntelang so gehandhabt und im Vertrauen auf diese Praxis wurden ständig neue Verträge abgeschlossen. .

    Bis etwa 1995 (ab 1986?) gab es dann bei BHW noch die Tarife D (wie Dispo), bei denen man bis zur ersten Auszahlung durch schriftliche Anzeige den Guthabenzins zwischen 2 und 5 % frei wählen konnte. Davon war dann wohl auch der Darlehenszins abhängig.
    Bei diesen Verträgen ist besonders spannend, ob die Wahl auch noch nach der Kündigung durch die Bausparkasse (u.U. mit Zwangsauszahlung) möglich ist..

    berghaus 27.03.17

    @eagle_eye # 878

    Möglich, dass RA Mayer - etwas einseitig - nur die Bonuszinsverträge mit gestaffeltem Guthabenzinssatz gemeint hat, der sich im Tarif D-Plus von BHW automatisch von dem Basiszinssatz von 2 % nach 3, 5, 7 Jahren auf 3%, 4 %, 5 % erhöht und keinen Einfluß auf den Darlehenszinssatz hat.
    Solche Vertraäge aus den neunziger Jahren gibt es sicher auch bei anderen Bausparkassen.

    Soweit ich aus mir vorliegenden Verträgen sehe, erfolgte die Zuteilung meist nach 5 - 7 Jahren.
    Daraus kann ich noch keinen Zeitgewinn ableiten, wenn der BGH (leider nur) den frühestmöglichen Zeitpunkt gemeint hat.

    Hoffnung habe ich eigentlich nur bei den Verträgen ab 1999, den Renditeknallern, wie z.B der Dispo-maXX von BHW, bei denen der Bonuszins gewährt (fällig) wird, wenn der Bausparer bei der Annahme der Zuteilung auf das (erarbeitete) Darlehen verzichtet.

    Bis etwa 1995 (ab 1986?) gab es dann bei BHW noch die Tarife D (wie Dispo), bei denen man bis zur ersten Auszahlung durch schriftliche Anzeige den Guthabenzins zwischen 2 und 5 % frei wählen konnte. Davon war dann wohl auch der Darlehenszins abhängig.
    Bei diesen Verträgen ist besonders spannend, ob die Wahl auch noch nach der Kündigung durch die Bausparkasse (u.U. mit Zwangsauszahlung) möglich ist..

    berghaus 27.03.17

    Ziffer 81des Urteils des BGH v. 21.02.2017
    „Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.3 BGB a.F. anzunehmen ist.“

    Es ist zwar schön, dass der BGH in Ziffer 81 die Möglichkeit auch noch eines anderen bzw. erweiterten Vertragszwecks erwähnt, jedoch lässt die Formulierung alle Fragen offen, die wir bei Bonuszinsverträgen bisher schon hatten.

    Was ist denn überhaupt ein ‚zeitlich begrenzter Verzicht‘?

    Hier noch mal beispielweise die Bonusbedingungen von BHW Verträgen aus meinem Beitrag 756 für Dispo-Plus Verträge (ca 1995 -1999) und Dispo-maXX Verträge (ab 2000):
    Dispo-Plus
    "Das Bausparguthaben ist nach § 3 Abs. 1 ABB-Tarif X mit einem Basiszins in Höhe von 2 % p. a. zu verzinsen. Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABB-Tarif X unter den dort genannten Voraussetzungen rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 3 %, 4 % oder 5 % p. a. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ABB-Tarif X wird die Gesamtverzinsung auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000,- DM gewährt.
    Dispo-maXX
    "§ 3 Verzinsung des Bausparguthabens
    (1) Das Bausparguthaben wird mit 2 % jährlich verzinst.
    (2) Verzichtet der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 % jährlich. Für Guthaben, die die Bausparsumme übersteigen, erhöht sich die Gesamtverzinsung nicht."

    Was meint der BGH mit ‚Erlangung des Bonus‘?

    Ist damit (leider nur) der frühestmögliche Zeitpunkt gemeint, z.B. Ablauf der 7 Jahre oder kann der Bausparer die Höherverzinsung (Dispo-Plus) oder den Bonuszins (Dispo-maXX) nur bei eigener aktiver/beantragter Annahme der Zuteilung ‚erlangen‘?

    Was könnte mit „maximalen Bonusanspruch“ aus dem in Beitrag 871 verlinkten Erklärungen von RA Meyer gemeint sein?:

    „Wir interpretieren das BGH Urteil vom 21.02.2017 so, dass bei solchen Verträgen die Kündigung auch erst 10 Jahre nach Eintritt des maximalen Bonusanspruches zulässig ist.“

    Der maximale Bonusanspruch ergibt sich doch erst, wenn man den Vertrag mit Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien voll bespart hat.
    Und dann noch 10 Jahre bis zur Kündigung wird die Bausparkasse wohl nicht abwarten.

    berghaus 26.03.17