Ziffer 81 des Urteils des BGH v. 21.02.2017
„Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.3 BGB a.F. anzunehmen ist.“
Noch ein paar Gedanken zu den Ausführungen des BGH in Ziffer 81:
a) Das Gericht sagt nicht, „etwas anderes kann gelten, sondern ,…. gilt!
b) ohne das Beispiel nach z.B. heißt es:
........gilt anderes, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer einen Bonuszins erhält.
c) Wenn der einzige Vertragszweck die „Erlangung des Anspruchs auf ein Darlehen“ ist, macht doch ein modifizierter Vertragszweck, der eben diesen Anspruch ausschließt, irgendwie keinen Sinn.
Da kann es sich doch nur um einen Sparvertrag handeln, der nach Wahl des Bausparers erst erfüllt ist, wenn die Bausparsumme erreicht ist oder auch eher, wenn der Bausparer das Geld braucht oder anderswo besser anlegen kann.
Man muss dabei im Auge behalten, dass damals Bausparen auch mit Bonuszinsen nicht unbedingt die zinsattraktivste Anlage war. Erst die Wohnungsbauprämie und ev. die Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen verbesserten die Rendite ein wenig. Und wenn man bauen wollte (und auch konnte) war zeitweilig auch das Bauspardarlehen sinnvoll und attraktiv.
Wie sagt es die Alte-Leipziger in ihrem Kundenblatt von 05/2015 hier.
http://www.alte-leipziger.de/broschuere-hun…nde-pro0122.pdf
„Gute Gründe für das Bausparen
Ein Bausparvertrag bietet vielseitige Verwendungsmöglichkeiten. Wir sind beim Aufzählen auf immerhin 97 gekommen, die mit Hilfe eines Bausparvertrages realisiert werden können.
Bausparen lohnt sich immer:
- zum Bau, Kauf oder zur Modernisierung eines Eigenheims oder einer
Eigentumswohnung
- zum Erwerb von Bauland, zwecks Errichtung eines Wohngebäudes
- zur Ablösung teurer Baukredite
-oder ganz einfach zum Sparen.“
d) Interessant ja auch, dass bei bis 2008 abgeschlossenen Verträgen das Bausparguthaben einschließlich der Wohnungsbauprämie nach 7 Jahren nicht mehr unbedingt zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung benutzt werden muss (siehe hier: http://www.alte-leipziger.de/infoblatt-kund…ng-va306.01.pdf).
Sieht da nicht auch der Staat den Spargedanken im Vordergrund?
Man kann ja auch das Bausparguthaben eines voll besparten Bausparvertrages, auf den die Bonuszinsen noch oben drauf kommen, ganz prima zum Bauen verwenden.
e) Wenn RA Meyer in dem Link in Beitrag 871 mit „maximalen Bonuszins“ z.B. die 5 % nach 7 Jahren z.B. in dem BHW-Tarif Dispo Plus (1998) meinen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bonuszinsen nicht an einen Verzicht gebunden sind.
Die Verzichtstarife gibt es bei BHW erst ab 2000 und diese haben auch keinen maximalen Bonuszinssatz, sondern nur eine ‚Erhöhung auf die Gesamtverzinsung‘.
f) Was mit (zeitlich begrenztem) Verzicht gemeint ist, weiß ich immer noch nicht.
Vielleicht gibt es das ja bei anderen Bausparkassen?
berghaus 29.03.17