... hatte noch vergessen, dass es für Leistungen nach Kap 4 des SGB12 eine abweichende Regelung in §43 (5) SGB12 gibt:
Die Begrenzung auf ca. 27,- EUR gilt nicht, stattdessen gilt: "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt,sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betragvon 100 000 Euro liegt."
Es gibt ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 25.04.2013 B 8 SO 21/11 R), dass diese Einkommensgrenze für jeden Elternteil einzeln gilt. Mit Gesamteinkommen ist nämlich nicht "Gesamteinkommen aller Unterhaltspflichtigen" gemeint, sondern nur Gesamt im Sinne von Brutto.