Unterhalt ab 18 (2024 & 2025) Das müssen Eltern für volljährige Kinder zahlen
Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
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Inhalt
Volljährige Kinder dürfen Auto fahren, wählen und selbst Verträge abschließen – ganz ohne Eltern. Finanziell stehen die meisten mit 18 Jahren aber noch nicht auf eigenen Beinen. Junge Leute haben in vielen Fällen weiterhin Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern. Wir erklären, mit wie viel Geld im Monat zu rechnen ist und wie sich ein Studentenjob oder Bafög auf den Kindesunterhalt auswirkt.
Jedes Kind hat Anspruch darauf, dass seine Eltern die schulische und berufliche Ausbildung finanzieren (§ 1610 Abs. 2 BGB). Eine Altersgrenze gibt es nicht, allerdings muss das Kind dabei zügig und zielstrebig sein.
Eltern müssen den Lebensbedarf ihrer Kinder sicherstellen (§ 1601 BGB). Die Pflicht endet nicht mit dem 18. Geburtstag, auch nicht mit dem 25. Geburtstag wie beim Kindergeld. Erst wenn das Kind in der Lage ist, finanziell auf eigenen Füßen zu stehen, endet die Unterhaltspflicht.
Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter Anspruch auf Unterhalt, wenn sie wegen ihrer Behinderung ihr Leben nicht aus eigener Kraft und auch nicht aus eigenem Vermögen finanzieren können.
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Für Schülerinnen und Schüler, die noch zuhause wohnen und nicht verheiratet sind, gelten dieselben Regeln wie für minderjährige Kinder. Wie viel Unterhalt dem Kind zusteht, hängt vom Einkommen beider Eltern ab. Es gilt die Düsseldorfer Tabelle in der Altersstufe ab 18 Jahre. Dort können Eltern entsprechend ihrem gemeinsamen Nettoeinkommen den Unterhaltsbedarf für ihr volljähriges Kind ablesen. Mehr zu der Frage, wie Eltern den Unterhalt anteilig bezahlen, findest Du weiter unten.
Ab 2025 steigen die Unterhaltsbedarfe geringfügig.
Ab dem 18. Geburtstag ist ein Kind allerdings nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen. Das bedeutet, als Eltern müsstet Ihr beide zahlen – und zwar Euren Einkünften entsprechend. Aber Ihr könnt Euch auch entscheiden, den Unterhalt als Naturalunterhalt zu leisten, indem Ihr für ein Zimmer, Essen, Kleidung und anderes aufkommt.
Beispiel: Antonia ist 19 Jahre alt und wohnt bei ihrem Vater. Der verfügt über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.200 Euro. Die Mutter ist bereits verstorben. Der Unterhaltsbedarf ergibt sich aus der Einkommensstufe 2. Antonia hat damit einen Unterhaltsbedarf von 728 Euro. Ihre Halbwaisenrente von 200 Euro wird vom Unterhalt abgezogen. Da die Unterkunft und Verpflegung einen Gegenwert von etwa 400 Euro haben, schuldet der Vater ihr noch 128 Euro an Unterhalt im Monat.
Für volljährige Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr zuhause wohnen, gibt es einen festen Bedarfssatz. Der gilt unabhängig von Eurem Einkommen. Er beläuft sich ab Januar 2025 auf 990 Euro (2024: 930 Euro). Darin sind bis zu 440 Euro fürs Wohnen enthalten. Lebt Ihr als Eltern getrennt, müsst Ihr den Unterhalt im Verhältnis Eures jeweiligen Einkommens aufbringen. Wer mehr verdient, zahlt entsprechend mehr. Wie das genau berechnet wird, erklären wir weiter unten.
Auch in den Monaten zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums steht Euren Kindern weiter Unterhalt zu. Die Erholungszeit nach der Schule sollte aber nicht länger als zwei bis drei Monate dauern (OLG Hamm, 11.03.2013, Az. 8 WF 234/12).
Doch wie ist es mit einem Gap-Year oder einer Auszeit? Wenn das Kind ein Jahr Pause machen will zur Orientierung oder für eine Reise oder Work & Travel? Ihr müsst als Eltern dann erstmal keinen Unterhalt mehr zahlen – auch nicht in einer Übergangsphase ohne Plan.
Auch als Au-pair befindet sich Euer Kind nicht in einer Ausbildung: Ihr seid nicht unterhaltspflichtig. Ist das Kind während der Au-pair-Zeit zusätzlich an einer ausländischen Universität eingeschrieben, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Das gilt dann, wenn das Auslandsstudium eng mit der nachfolgenden Ausbildung oder dem angestrebten Studium zusammenhängt.
Der Unterhaltsanspruch lebt erst wieder auf, wenn Euer Sohn oder Eure Tochter nach der Auszeit eine Ausbildung oder ein Studium beginnt.
In unserer Checkliste findest Du alle wichtigen Informationen dazu, wie Du herausfindest, wie viel Unterhalt für ein volljähriges Kind fällig wird.
Kinder, die sich nach der Schule für eine Berufsausbildung entscheiden, können auch weiterhin Anspruch auf Unterhalt haben – zusätzlich zur Ausbildungsvergütung. Die Vergütung wird auf den Unterhalt allerdings zum Teil angerechnet. Davon sind Fahrtkosten abziehbar sowie eine Ausbildungspauschale von monatlich 100 Euro.
Wichtig: Jedes Kind hat grundsätzlich nur Anspruch auf die Finanzierung einer Ausbildung durch die Eltern. Wer erfolgreich seine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat, bekommt keinen Unterhalt mehr für eine weitere Berufsausbildung.
Eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen müssen Eltern nur finanzieren, wenn Tochter oder Sohn den erlernten Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann (BGH, 17.05.2006, Az. XII ZR 54/04).
Wechselt Euer Kind den Lehrberuf, müsst Ihr weiter Unterhalt zahlen – etwa wenn es die Ausbildung zum Krankenpfleger abbricht und sich für die Ausbildung zum Mediengestalter entscheidet (OLG Brandenburg, 10.06.2010, Az. 10 WF 111/10). Eine Unterhaltspflicht besteht unter Umständen auch, wenn Euer Kind ein Studium abgebrochen hat und danach eine Ausbildung beginnen will (OLG Naumburg, 12. 01.2010, Az. 8 WF 274/09).
Während eines Freiwilligen Sozialen Jahrs (FSJ) oder während eines Bundesfreiwilligendiensts (BuFDi) müssen Eltern nur dann Unterhalt zahlen, wenn das Jahr zur Vorbereitung auf ein Studium dient (BGH, 29.06.2011, Az. XII ZR 127/09). Oder zur beruflichen Orientierung (OLG Hamm, 08.01.2015, Az. 1 WF 296/14). Die Aufwandsentschädigung, die der Arbeitgeber an den Freiwilligen zahlt, wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Eltern müssen deshalb oft weniger Unterhalt zahlen als während des Studiums.
Es gibt viele verschiedene Schul- und Ausbildungswege. Nicht immer müssen Eltern bis zum Ende des Studiums zahlen. Insbesondere, wenn das Kind vorher bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat. Entscheidend ist der Weg zur Ausbildung.
Wenn Euer Kind erst das Abitur gemacht hat, dann eine Lehre und anschließend studieren will, müsst Ihr unter bestimmten Voraussetzungen auch während des Studiums noch Unterhalt zahlen. Und das, obwohl Euer Sohn oder Eure Tochter bereits eine erste Berufsausbildung beendet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen dafür zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Studium muss in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre stehen.
Das Kind muss sein Studium kurz nach Ende der Ausbildung begonnen haben.
Ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, wenn das Kind zum Beispiel nach dem Abitur eine Banklehre macht und gleich darauf Betriebswirtschaftslehre oder Jura studiert. Weiter Unterhalt kann es zum Beispiel auch geben, wenn das Kind nach der Ausbildung zum Bauzeichner noch Architektur studiert.
Auch wenn der enge Zusammenhang sich auf den ersten Blick nicht erschließt, reicht es aus, wenn die Lehre als Vorbereitung auf das Studium sinnvoll und nützlich war. Auch eine Banklehre als Vorbereitung auf das Lehramtsstudium kann laut Bundesgerichtshof sinnvoll sein (08.03.2017, Az. XII ZB 192/16). Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Ein zeitlicher Zusammenhang kann auch nach einem Jahr noch bestehen. Das ist etwa dann in Ordnung, wenn zum Ende der Lehre die Einschreibungsfrist für die Hochschule bereits abgelaufen ist und das Kind das Studium nur einmal im Jahr beginnen kann.
Aber es gibt Grenzen: Eltern müssen dann keinen Unterhalt mehr zahlen, wenn mit einem Studium nicht mehr zu rechnen war.
Dazu ein Beispiel: Zwei Jahre nach dem Ende der Lehre entschied sich eine 26-jährige für ein Medizinstudium, obwohl sie mit ihrem Vater nie über die Pläne geredet hatte. Der Vater musste keinen Unterhalt zahlen, auch wenn die Tochter so lange auf den Studienplatz warten musste (BGH, 03.05.2017, Az. XII ZB 415/16).
Euer Kind kann keinen Unterhalt verlangen, wenn es nach der Schule erst in die Lehre geht, dann das Fachabitur macht und schließlich ein Studium aufnimmt, das fachlich nichts mit der Lehre zu tun hat. Grund: Die Berufsausbildung ist grundsätzlich mit der Lehre abgeschlossen (BGH, 17.05.2006, Az. XII ZR 54/04).
Etwas anderes gilt, wenn ein solcher Ausbildungsweg zu Beginn der Lehre geplant war und zumindest mit einem Elternteil besprochen wurde. Dann kann das Kind auch ein Studium wählen, das in keinem fachlichen Zusammenhang mit der Lehre steht. Eine weitere Ausnahme gibt es dann, wenn die Begabung eines Kindes unterschätzt wurde und es deshalb von vornherein nicht aufs Gymnasium gehen durfte.
Tipp: Wer zwischen Schule und Studium länger gearbeitet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen elternunabhängiges Bafög beziehen. Weitere Informationen findest Du in unserem Ratgeber zum Bafög.
Eltern müssen ihren Kindern grundsätzlich bis zum Ende des Studiums Unterhalt zahlen. Maßgeblich ist die Regelstudienzeit, wobei im Einzelfall auch darüber hinaus noch ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Im Gegenzug müssen Studierende ihre Eltern über den Fortgang des Studiums informieren. Nur so können sich Eltern darauf einstellen, wie lange sie noch zahlen müssen.
Bis zum zweiten oder dritten Semester können Studierende die Fachrichtung wechseln, falls sich herausstellt, dass die erste Studienwahl nicht ideal war. Sie verlieren dadurch ihren Unterhaltsanspruch nicht.
Bei den Kosten für ein Auslandsstudium kommt es darauf an, was innerhalb der Familie besprochen wurde. Ohne Absprache müssen Eltern die Mehrkosten für ein Auslandsstudium nur zahlen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die finanzielle Mehrbelastung ist wirtschaftlich zumutbar.
Der Auslandsaufenthalt ist sachlich begründet und sinnvoll, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen.
Der zusätzliche Unterhaltsbedarf ist insgesamt angemessen (OLG Karlsruhe, 24.02.2011, Az. 2 UF 45/09).
Übrigens: Hat Euer Kind, egal aus welchen Gründen, das Studium beendet, müsst Ihr während einer Bewerbungsfrist von etwa drei Monaten weiter Unterhalt zahlen. Danach ist Schluss.
Durch die Reform der Studiengänge ist ein Studium schon mit einem Bachelor-Abschluss beendet. Will Euer Sohn oder Eure Tochter nach dem Bachelor-Abschluss noch einen Master-Studiengang anschließen, müsst Ihr weiter Unterhalt zahlen. Der Master muss allerdings auf dem Studium aufbauen und in einem fachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (AG Frankfurt, 16.11.2011, Az. 454 F 3056/11).
Aber: Für eine Promotion müsst Ihr in der Regel keinen Unterhalt mehr zahlen. Der Doktortitel gehört nicht zur Ausbildung.
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Nach dem 18. Geburtstag des Kindes ist das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen. Ihr dürft den Unterhalt um das Kindergeld kürzen, müsstet aber dann das Kindergeld an das volljährige Kind weiterleiten.
Auch Bafög-Leistungen sind als Einkommen des Kindes anzurechnen und mindern damit die Ansprüche von Auszubildenden oder Studierenden. Übrigens: Euer Kind muss Bafög beantragen und auch in Anspruch nehmen, selbst wenn die staatliche Ausbildungsförderung zum Teil ein Darlehen ist (OLG Hamm, 27.09.2013, Az. 2 WF 161/13). Denn dadurch müssen Eltern weniger Unterhalt zahlen.
Während des Studiums müssen Studierende grundsätzlich nicht nebenher arbeiten. Einkünfte aus gelegentlichen Studentenjobs bleiben daher unberücksichtigt – es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst. Der wird auf den Unterhalt angerechnet.
Ab dem 18. Geburtstag Eures Kindes müsst Ihr als Eltern gemeinsam Unterhalt leisten. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Elternteil die Hälfte zahlt. Das wäre nur der Fall, wenn Ihr beide gleich viel verdient (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Um zu berechnen, wer wie viel jedes Elternteil an Unterhalt zahlen muss, darfst Du von Deinem Nettoeinkommen berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Ohne Nachweis könnt Ihr pauschal fünf Prozent des Nettoeinkommens ansetzen. Kannst Du höhere Ausgaben nachweisen, kannst Du diese abziehen. Darüber hinaus bleibt jedem Elternteil ein angemessener Selbstbehalt.
Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern liegt grundsätzlich bei 1.750 Euro im Monat. Im angemessenen Eigenbedarf ist eine Warmmiete bis 650 Euro enthalten.
Gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und noch zur Schule gehen, kann der Selbstbehalt allerdings herabgesetzt werden, wenn der Bedarf der Kinder ansonsten nicht gedeckt werden kann: bei nicht Erwerbstätigen auf 1.200 Euro, bei Erwerbstätigen auf monatlich 1.450 Euro. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Warmmiete betragen unverändert 520 Euro.
Die Quote, nach der sich der Unterhalt auf beide Eltern verteilt, wird anhand des Einkommens beider Eltern abzüglich der entsprechenden Selbstbehalte errechnet.
Wichtig: Jeder Elternteil muss höchstens den Unterhalt zahlen, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle als Zahlbetrag ergibt. Die Zusammenrechnung der Einkommen der Eltern kann dementsprechend nicht dazu führen, dass ein Elternteil durch die anteilige Berechnung mehr zahlen muss, als wenn er oder sie allein Barunterhalt zahlen müsste. Dieser Grundsatz findet sich in den jeweiligen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte.
Beispielrechnung: Benny ist 19 Jahre alt und lebt bei seiner Mutter. Er besucht das Gymnasium. Das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters beläuft sich auf 3.000 Euro, das der Mutter auf 2.500 Euro. Das ist ein vereinfachtes Beispiel, das weitere Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt:
Nettoeinkommen des Vaters: 3.000 Euro
Nettoeinkommen der Mutter: 2.500 Euro
addiertes Einkommen: 5.500 Euro
Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle: 1.109 Euro (2025)
Unterhalt abzüglich Kindergeld (250 Euro): 859 Euro
Einkommen (netto) | Selbstbehalt1 | Einkommen abzgl. Selbstbehalt | Quote | jeweils zu zahlen | |
---|---|---|---|---|---|
Vater | 3.000 € | 1.750 € | 1.250 € | 62,5 % | 537 € |
Mutter | 2.500 € | 1.750 € | 750 € | 37,5 % | 322 € |
Vater plus Mutter | 5.500 € | 2.000 € | 100 % | ||
Zahlbetrag gesamt | 859 €
|
1 Bei einer anteiligen Barunterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern ist nach den Unterhaltsleitlinien der angemessene Selbstbehalt abzuziehen.
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Dezember 2024)
Kontrollrechnung - Da der Vater höchstens den Unterhalt zahlen muss, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle allein nach seinem Einkommen als Zahlbetrag ergibt, ist sein alleiniger Unterhalt mit dem Unterhalt nach der Verteilung auf beide Elternteile zu vergleichen:
Bei anteiliger Berechnung zahlt der Vater 537 Euro, also zehn Euro weniger als er zahlen müsste, wenn er allein barunterhaltspflichtig wäre (547 Euro). Der zu zahlende Unterhalt des Vaters bemisst sich nach der anteiligen Berechnung.
Benny stehen 859 Euro an Unterhalt zu: vom Vater bekommt er 537 Euro, von der Mutter 322 Euro. Das Kindergeld in Höhe von 250 Euro müssen die Eltern zusätzlich voll an Benny weiterleiten. Zahlt die Mutter auch für Essen, Wohnung und Kleidung, darf sie den Wert dieser Leistungen auf ihren Anteil am Kindesunterhalt anrechnen.
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